13.08.2021

Das Beförderungspapier – Begleiter des Gefahrguttransports

Ein Beförderungspapier ist ein Pflichtdokument für jeden Gefahrguttransport. Grundsätzlich schreibt das ADR für Beförderungspapiere formal keinen bestimmten Standard vor. Und doch ist entscheidend, dass bei Kontrollen alle notwendigen Informationen vorliegen. Denn die inhaltlichen Angaben nach ADR 5.4.1 müssen vollständig sein und eine Überprüfung der geladenen Güter ermöglichen.

In der Regel ist jeder Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße und auf der Schiene ein Beförderungspapier mitzugeben. Dieses enthält Angaben zum transportierten Gefahrgut, von wem das Gefahrgut kommt und wohin es gehen soll.

Ein Beförderungspapier muss nicht immer mitgeführt werden, wenn gefährliche Güter transportiert werden. Dies gilt insbesondere bei Anwendung von 1.1.3.1 bis 1.1.3.3 – Freistellung bei bestimmten Beförderungen – oder 1.1.3.4 – Beförderung unter „LQ“ gemäß 3.4 (Beförderung in freigestellten Mengen) – oder 3.5 (Beförderung in begrenzten Mengen). Für innerstaatliche Beförderungen befreit die Ausnahme Nr. 18 (S) von der Mitführungspflicht des Beförderungspapiers, sofern für eigene Zwecke (nicht an Dritte übergeben wird) befördert wird und die Mengen in 1.1.3.6 nicht überschritten werden.

Form des Beförderungspapiers

Generell gilt, dass alle schriftlichen Dokumente gemäß Kapitel 5.4 auch in elektronischer Form zugelassen sind. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können, so 5.4.0.2 ADR/RID.

Auch das Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des im Verkehrsblatt (VkBl.) Heft 4/2021 vom 27.02.2021 veröffentlichten Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und den ADR- bzw. RID-Vertragsstaaten, die diesen Leitfaden anwenden. Welche Staaten dies sind, wird für das ADR über die Website der UNECE bzw. für das RID über die Website der OTIF zur Verfügung gestellt.

In diesem Leitfaden wird die Gleichwertigkeit zur schriftlichen Dokumentation definiert. Dieser Leitfaden basiert auf den von der Gemeinsamen Tagung genehmigten Ergebnissen der Telematik-Arbeitsgruppe (OTIF/RID/RC/2019/44). Dieser Leitfaden ersetzt ab 01.02.2022 die im Verkehrsblatt Heft 14/2015 vom 31.07.2015 (S. 450–453) veröffentlichten Hinweise zum elektronischen Beförderungspapier.

Hinweis

Im Verkehrsblatt Heft 14/2015 vom 31.07.2015 (S. 450–453) wurden detaillierte Hinweise zur Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers auch ohne Druckmöglichkeit innerhalb Deutschlands veröffentlicht. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an das Datenendgerät (Tablet, Scanner, OBU), z.B. Größe des Displays und Bedienbarkeit des Geräts, beschrieben. Da das elektronische Dokument inhaltsgleich auf einem stationären System gespeichert werden muss, werden auch Vorgaben an das stationäre System hinsichtlich der Erreichbarkeit (Notfallnummer) und des Speicherformats gemacht.

Ebenfalls festgelegt wurde die Kennzeichnung des Fahrzeugs. Diese besteht aus einem Piktogramm mit Telefonhörer auf einem orangefarbenen Symbol in Diamantform, gefolgt von der Notfallnummer, unter der das stationäre System erreicht werden kann.

Diese Hinweise waren auf drei Jahre befristet und werden ab 01.02.2022 durch den im Verkehrsblatt Heft 4/2021 veröffentlichten Leitfaden ersetzt.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Bei Verwendung des elektronischen Beförderungsdokuments muss im Straßenverkehr auf der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs ein Hinweis auf die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers angebracht sein. Ist die Anbringung an der Rückseite nicht möglich, darf die Kennzeichnung an beiden Zugängen zur Fahrerkabine erfolgen. Die Kennzeichnung darf abnehmbar (klappbar oder magnetisch) oder auch dauerhaft (Klebefolien) befestigt sein.

Ab 01.02.2022 bei der Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers zu verwendendes Piktogramm:

Inhalt des Beförderungspapiers

Die vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Groß- und Kleinbuchstaben dürfen frei gewählt werden.

Grundsätzlich muss jedes Beförderungspapier folgende Angaben enthalten:

    • UN-Nummer (5.4.1.1.1 a) – Angabe gemäß 3.2, Buchstaben „UN“ vorangestellt
    • Stoffbezeichnung (5.4.1.1.1 b) – offizielle Benennung gemäß 3.1.2 (sofern zutreffend 3.1.2.8.1), ergänzt um technische Benennung (technische Benennung in Klammern)
    • Gefahrzettel (5.4.1.1.1 c) – Nummer der Gefahrzettelmuster; wenn mehrere Nummern, dann die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern; wenn keine Gefahrzettelnummer, dann Klasse angeben (siehe Erläuterung in RSEB Nr. 5-16)
    • Verpackungsgruppe – sofern vorhanden (5.4.1.1.1 d) – zugeordnete Verpackungsgruppe (sofern vorhanden), der die Buchstaben „VG“ vorangestellt sind
    • Versandstücke – sofern anwendbar (5.4.1.1.1 e) – Anzahl und Beschreibung der Versandstücke. Unter Beschreibung einer Verpackung ist die Art der Verpackung – wie in den Kapiteln 6.1 bis 6.6 bezeichnet – zu verstehen (siehe Erläuterung in RSEB Nr. 5-17). UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden – z.B. eine Kiste (4G). Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
    • Gesamtmenge (5.4.1.1.1 f) – Gesamtmenge jedes gefährlichen Guts mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen ist die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm oder Liter. Besonderheit für Beförderungen unter 1.1.3.6 siehe Tabelle 1.1.3.6.3 (siehe Erläuterung in RSEB Nr. 5-18.S).
    • Absender/Empfänger (5.4.1.1.1 g/5.4.1.1.1 h) – Name und Anschrift
    • Sondervereinbarung (5.4.1.1.1 i) – Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
    • Tunnelbeschränkungscode (5.4.1.1.1 k) – Der Tunnelbeschränkungscode ist gemäß Kapitel 3.2 Spalte 15 anzugeben. Der Code muss in Großbuchstaben, die in Klammern zu setzen sind, ins Beförderungspapier eingetragen werden. Ab 01.01.2021 muss dies, sofern dem gefährlichen Gut kein Tunnelbeschränkungscode in der Spalte 15 zugeordnet wurde, durch den Eintrag „(–)“ dokumentiert werden.

Die Reihenfolge – UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“, offizielle Benennung des Guts, der/des Gefahrzettel(s), ggf. der Verpackungsgruppe und der Tunnelbeschränkungscode bzw. der Eintrag (–) – ist zwingend. Weitere Angaben können in ihrer Reihenfolge frei gewählt werden.

Zusätzliche Angaben bzw. Abweichungen

Zusätzliche Angaben bzw. Abweichungen (z.B. für einzelne Klassen) sind nachstehend aufgeführt. Diese schematische Darstellung kann nur einen ersten Überblick verschaffen, sie kann nicht den maßgebenden Wortlaut in Kapitel 5.4.1.1 ADR für die Erstellung des Beförderungspapiers ersetzen.

Klasse 1 (gemäß 5.4.1.1.1 c und 5.4.1.2.1)
  • Klassifizierungscode (3.2 Tabelle A Spalte 3b)
  • Wenn andere Gefahrzettel als 1, 1.4, 1.5, 1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben werden.
  • gesamte Nettomasse in Kilogramm des Inhalts an Explosivstoff für jeden Stoff oder Gegenstand unterschiedlicher UN-Nummer
  • gesamte Nettomasse in Kilogramm des Inhalts an Explosivstoff für alle Stoffe und Gegenstände, für die das Beförderungsdokument gilt
  • Zusammenpacken von verschiedenen Gütern (5.4.1.2.1 b):
    • bei zwei verschiedenen Gütern: UN-Nummer und offizielle Benennung
    • bei mehr als zwei Gütern: Zusatz „Güter der UN-Nummern …“
  • Zusatz bei Beförderung von Feuerwerkskörpern (UN 0333, 0334, 0335, 0336, 0337): „Klassifizierung von Feuerwerkskörpern durch die zuständige Behörde von XXX mit der Referenz für Feuerwerkskörper XX/YYZZZZ bestätigt“
Klasse 2 (gemäß 5.4.1.2.2)
  • Bei Transport von Gemischen in Tanks muss die Zusammensetzung des Gemischs angegeben werden.
  • Zusatz, sofern Beförderung gemäß 4.1.6.10: „Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10“
Klasse 4.1 (selbstzersetzliche und polymerisierende Stoffe), 5.2 (organische Peroxide)

Folgende Zusätze können gemäß 5.4.1.2.3 erforderlich sein:

  • Angabe der Kontrolltemperatur und Notfalltemperatur
    • Gefahrzettel nach Muster 1 nicht erforderlich
    • Beförderung gemäß 2.2.52.1.8/2.2.52.1.9
Klasse 6.2 (gemäß 5.4.1.2.4)
Name und Telefonnummer einer verantwortlichen Person
Klasse 7 (gemäß 5.4.1.2.5)
  • Nummer der Klasse 7
  • Nebengefahr gemäß 3.3, Sondervorschrift 172 b (falls zutreffend)
  • Versandstückkategorie
  • nachfolgende Angaben (soweit zutreffend), die in der genannten Reihenfolge im Beförderungspapier verwendet werden müssen:
    • Name oder Symbol jedes Radionuklids
    • physikalische und chemische Form des Stoffs
    • maximale Aktivität
    • zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers
    • Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS)
    • Kritikalitätssicherheitskennzahl
    • Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde
    • Beförderung unter ausschließlicher Verwendung
    • Gesamtaktivität des Stoffs
Erwärmte Stoffe (gemäß 5.4.1.1.14)
Stoff, der in flüssiger Form bei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder in fester Form bei einer Temperatur von mindestens 240 °C befördert wird, ggf. Zusatz „heiß“ (siehe Erläuterung in RSEB Nr. 5-21)
Stoffe, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden (gemäß 5.4.1.1.15)
Angabe der Kontrolltemperatur und Notfalltemperatur
Sondervorschrift 640
Zusatz gemäß 5.4.1.1.16: „SONDERVORSCHRIFT 640X“ („X“ ersetzen durch Großbuchstaben gemäß 3.2), sofern dies gemäß Sondervorschrift erforderlich
Abfälle ausgenommen radioaktive Stoffe (gemäß 5.4.1.1.3)
  • Das Wort „Abfall“ ist der Benennung des Gefahrguts voranzustellen („UN 1203, Abfall Methanol …“),
  • sofern Anwendung der Vorschriften nach 2.1.3.5.5 (vereinfachte Klassifizierung von Abfällen): Zusatz „Abfall nach Absatz 2.1.3.5.5“.
Umweltgefährdende Stoffe (gemäß 5.4.1.1.18)

Zusatz „UMWELTGEFÄHRDEND“ oder Meeresschadstoff/umweltgefährdend; gilt nicht für die UN-Nummern 3077 und 3082 und für die in 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen. Für Beförderungen, die eine Seebeförderung einschließen, ist anstelle der Angabe „UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“ zulässig.

In RSEB Nr. 5-23 ist klargestellt, dass die vorgegebene Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier nach Abs. 5.4.1.1.1 (UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“, offizielle Benennung des Guts, Nummer[n] der/des Gefahrzettel[s], Verpackungsgruppe, Tunnelbeschränkungscode) zwingend ist. Der Zusatz „umweltgefährdend“ darf demzufolge in diese Reihenfolge nicht eingefügt werden.

Beispiel für Angabe im Beförderungspapier:

„UN 1935 Abfall Cyanid, Lösung, n.a.g. (Kaliumcyanid, Kaliumgoldcyanid), 6.1, II, (D/E), umweltgefährdend

Angaben ausschließlich in englischer Sprache begründen keine Ordnungswidrigkeit (siehe RSEB Nr. 5-22).

Lithiumbatterien (gemäß 5.4.1.1.1 c)
Für Lithiumbatterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 muss die Nummer der Klasse „9“ aufgeführt werden.
Mengen gemäß 1.1.3.6 ADR (gemäß 5.4.1.1.1 f)

Für jede Beförderungskategorie muss die Gesamtmenge der gefährlichen Güter gemäß 1.1.3.6.3 und der berechnete Wert der gefährlichen Güter gemäß 1.1.3.6.4 angegeben werden.

Für bestimmte Beförderungen innerhalb Deutschlands besteht bei Anwendung von 1.1.3.6 eine Befreiung vom Beförderungspapier (Ausnahme 18 [S] GGAV).

Verantwortlichkeiten

Der Absender ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB dafür verantwortlich, dass jeder Sendung ein Beförderungspapier mitgegeben wird, das die gemäß 5.4.1 ADR geforderten Angaben enthält (Bußgeld: 200 bis 500 € gemäß Anlage 7 RSEB). Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GGVSEB), dass dieses dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird (Bußgeld: 500 € gemäß Anlage 7 RSEB). Der Fahrzeugführer hat dieses mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen Personen, z.B. anlässlich einer Kontrolle, auszuhändigen (§ 28 Nr. 10 GGVSEB) (Bußgeld: 100 bis 150 € gemäß Anlage 7 RSEB).

Absender (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 GGVSEB) und Beförderer (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GGVSEB) sind verpflichtet, eine Kopie des Beförderungspapiers für den Transport gefährlicher Güter für einen Mindestzeitraum von drei Monaten aufzubewahren. Wurden die Dokumente elektronisch erstellt oder in einem EDV-System gespeichert, muss die Möglichkeit bestehen, einen Ausdruck herzustellen. Der Zeitraum „drei Monate“ beginnt ab Ende der Beförderung. Die Nichtbeachtung dieser Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß GGVSEB (Bußgeld: 500 € gemäß Anlage 7 RSEB) dar.

Muster für Beförderungspapiere sind eine große Hilfe

In der Summe ist es nicht gerade wenig, was ein Beförderungspapier beinhalten muss. Auch wenn es keine formalen Grundanforderungen gibt, so ist doch inhaltlich einiges zu beachten. Vorgefertigte Formulare helfen dabei, Zeit zu sparen und für den Fall einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu sein. Mit dem Online-Tool Gefahrgutversand PROFI erstellen Sie die geforderten Beförderungspapiere für den Transport auf der Straße und auf See zeitsparend und sicher. Die Vorschriften und Regelungen, wie beispielsweise das neue ADR/RID 2021, sind stets aktuell hinterlegt und die Angaben für Ihr Beförderungspapier werden automatisch mit diesen Anforderungen abgeglichen. So können Sie sicher sein, dass die von Ihnen erstellten Transportpapiere jederzeit den geltenden Anforderungen entsprechen und einer Überprüfung standhalten.

Autor*in: Beate Schleicher