28.02.2022

Das Umweltschadensgesetz

Ziel des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist die Vermeidung von Umweltschäden. Ein Umweltschaden im Sinne des Gesetzes ist eine Schädigung von Gewässern, des Bodens und geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume. Im Gesetz werden einheitliche Anforderungen für die Sanierung von Schäden an der Umwelt festgelegt, die durch Unfälle bei beruflichen Tätigkeiten entstanden sind.

Paragraphenzeichen

Umsetzung der EU-Richtlinie in Deutschland

Mit dem Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (USchadG), neu gefasst durch Bekanntmachung am 5. März 2021 (BGBl. I S. 346), wurde die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 143 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung EU 2019/1010, umgesetzt.

Mindestanforderungen durch das USchadG

Das Gesetz legt Mindestanforderungen für die Vermeidung und Sanierung von erheblichen Schädigungen von bestimmten geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen sowie von Böden und Gewässern fest. Der Verantwortliche eines Umweltschadens bzw. der Gefahr eines solchen hat sowohl eine Informations- und eine Gefahrenabwehr- als auch eine Sanierungspflicht. Die Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen trägt grundsätzlich der Verantwortliche.

Haftung nur bei beruflichen Tätigkeiten

Eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz greift nur bei beruflichen Tätigkeiten. Unter einer beruflichen Tätigkeit ist gemäß § 2 Nr. 4 USchadG jede Tätigkeit zu verstehen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit privat oder öffentlich und mit oder ohne Erwerbscharakter ausgeübt wird. Diese Tätigkeiten sind im Einzelnen in der Anlage 1 zum USchadG geregelt. Darunter fällt auch die Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße, auf der Schiene und dem Wasser oder in der Luft. Jeder, der eine dieser Tätigkeiten ausübt, bei der zum Beispiel durch Unfälle die Umwelt erheblich beeinträchtigt werden kann, ist zur Schadensvermeidung verpflichtet.

Wird durch solche Tätigkeiten ein Umweltschaden verursacht, steht nach dem Gesetz der Schadensverursacher (natürliche oder juristische Personen) in der Pflicht, die geschädigten Umweltgüter zu sanieren. Die Durchsetzung der Sanierungspflichten und deren Überwachung erfolgt durch die zuständigen Behörden der Länder. Diese müssen bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium Schadensfälle mitteilen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet bis zum 30.04. die Europäische Kommission darüber zu unterrichten

Autor*in: Beate Schleicher