10.02.2022

Begrenzte Mengen

Begrenzte Mengen (engl. „limited quantities“) ist die Kurzbezeichnung für den Begriff „in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter“. Begrenzte Mengen bedeuten gemäß ADR/RID/ADN/IMDG-Code, dass bei Nichtüberschreitung von bestimmten Mengen je Innenverpackung und Versandstück die entsprechenden Beförderungen von der Anwendung der Gefahrgutvorschriften befreit sind. Diese teilweise Befreiung kann nur für Versandstücke verwendet werden, die aus einer Innenverpackung (z.B. Flasche) und einer Außenverpackung (z.B. Karton, Tray) bestehen.

Symbolbild für das Thema Begrenzte Mengen

Die Verpackungen müssen nur den allgemeinen Verpackungsanforderungen genügen, benötigen also keine Bauartprüfung. Ebenso wenig sind Gefahrzettel auf den Versandstücken oder eine Dokumentation wie z.B. das Mitführen eines Beförderungspapiers erforderlich.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Kapitel 3.4 ADR
  • Kapitel 3.4 RID

Kennzeichnung bei der Beförderung von Gütern in begrenzten Mengen (Limited Quantities)

Die Beförderung von Gefahrgütern in begrenzten Mengen ist hauptsächlich dadurch interessant, dass man durch eine geschickte Portionierung des Gefahrguts nur wenige Anforderungen des ADR/RID/ADN/IMDG-Code einhalten muss. Man kann die in Kapitel 3.4 beschriebenen Erleichterungen nutzen, solange in Spalte 7a der Tabelle A nicht “0” eingetragen ist.

Dabei werden für jedes Gefahrgut maximale Inhalte für Innenverpackungen und Versandstücke als Voraussetzung zur Erlangung der Erleichterungen definiert.

Die für die Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge ”0“ angegeben.

In Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN/IMDG-Code ist die Kennzeichnung der Versandstücke bei der Beförderung in begrenzter Menge beschrieben.

Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen mit dem in Abbildung 3.4.7.1 dargestellten Kennzeichen versehen sein. Das Kennzeichen muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können.

Das Kennzeichen muss die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein ausreichend kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.

Einhaltung bestimmter Beförderungsbedingungen

Trotz der Befreiung von der Anwendung der Vorschriften sind einige Beförderungsbedingungen einzuhalten:

  • Die gefährlichen Güter müssen entweder in einer zusammengesetzten Verpackung oder in einer Innenverpackung (ggf. mit Zwischenverpackung), die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie enthalten ist, befördert werden. Eine bauartgeprüfte Verpackung ist nicht erforderlich. Sie müssen aber den geprüften Verpackungen entsprechen, d.h. die Verpackung muss geeignet sein und einen sicheren Transport garantieren, ohne dass z.B. die Gefahrgüter gefährlich mit der Verpackung reagieren oder bruchanfällig sind.
  • Die Versandstücke sind mit einem speziellen Kennzeichen: Raute mit schwarzen Ecken oben und unten in den Maßen 100 mm × 100 mm zu versehen. Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen diese Maße auf nicht weniger als 50 mm × 50 mm reduziert werden. Mit diesem Zeichen sind auch Lkws vorn und hinten zu kennzeichnen. Als Abmessungen sind hierfür jedoch 250 mm × 250 mm vorgeschrieben. Diese Kennzeichnung lässt keine Rückschlüsse auf das im Versandstück enthaltene Gut zu.
  • Container auf Beförderungseinheiten und Beförderungseinheiten müssen nur gekennzeichnet werden, wenn Versandstücke mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern von mehr als 8 t befördert werden und die Beförderungseinheit ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t hat. Werden auf der Beförderungseinheit bzw. im Container noch andere gefährliche Güter befördert, für die eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Tafeln (Beförderungseinheit) bzw. mit Großzetteln erforderlich ist, ist nur diese Kennzeichnung zulässig. Die Kennzeichen müssen entfernt oder abgedeckt sein, wenn keine gefährlichen Güter in begrenzten Menge befördert werden.
  • Die Vorschriften über das Anbringen von Ausrichtungspfeilen auf Versandstücken und Umverpackungen ist anzuwenden.
  • Bei der Verwendung von Umverpackungen sind diese mit dem Aufdruck ”Umverpackung“ zu kennzeichnen.
Autor*in: WEKA Redaktion