27.03.2022

Ausrüstung (ADR)

Gefahrstoffe

Für den Transport gefährlicher Güter ist eine Ausrüstung zur Ersthilfe bei Unfällen im ADR vorgeschrieben. So muss jede Beförderungseinheit mit einer allgemeinen Sicherheitsausrüstung ausgestattet sein. Dazu gehören:

  • mindestens zwei Feuerlöscher
  • mindestens ein Unterlegkeil je Fahrzeug
  • zwei selbststehende Warnzeichen (z.B. Warndreiecke)
  • Augenspülflüssigkeit (nicht für alle Gefahrklassen erforderlich)

und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:

  • eine Warnweste
  • ein tragbares Beleuchtungsgerät
  • ein Paar Schutzhandschuhe und
  • ein Augenschutz (z.B. Schutzbrille)

Zusätzliche Ausrüstung für bestimmte Gefahrenklassen

Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung nach ADR: An Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 müssen sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung

  • eine Notfallfluchtmaske,
  • eine Schaufel,
  • eine Kanalabdeckung und
  • ein Auffangbehälter

befinden. Außerdem soll persönliche Schutzausrüstung (PSA) (z.B. Atemschutz) für das Gefahrgut, das jeweils transportiert wird, auf dem Fahrzeug vorhanden sein.

Autor*in: WEKA Redaktion

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