25.09.2017

Zahlung, Zahlungspflicht und Zahlungsverzug im Einkauf

Der Lieferant oder der Dienstleister werden ihre vertraglichen Leistungen im Normalfall nur dann erbringen, wenn der Besteller sie dafür bezahlt. Auch wenn keine besonderen vertraglichen Regelungen darüber vorliegen – die Zahlungspflicht ist die Hauptleistungspflicht des Einkäufers bzw. Bestellers. Bei Kauf-, Werk- und Dienstverträgen hat der Gesetzgeber diesen Kernsatz auch festgelegt. Was ist für Einkäufer interessant darüber zu wissen?

Zahlungspflicht und -verzug in der Beschaffung

Zahlungspflicht: im Voraus zahlen?

In der Einkaufsabteilung wird also ein Kaufvertrag, ein Werk- oder ein Dienstvertrag geschlossen. Der Besteller muss per Gesetz nicht im Voraus zahlen – das heißt, nicht bevor geliefert, das Werk abgenommen oder die Dienstleistung erbracht wurde.

Bei Mietverträgen kommt es auf den Mietgegenstand an. Eine Miete für einen Wohnraum ist im Voraus zu bezahlen, eine Gerätemiete nicht. Allerdings können die Vertragsparteien die Zahlungspflichten abweichend von den gesetzlichen Regelungen vereinbaren.

Beispiel

Bei einem Maschinenkauf vereinbaren Einkäufer und Lieferant, dass ein Viertel des Kaufpreises schon innerhalb einer Woche nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu zahlen ist.

Verlangt der Einkäufer für die Anzahlung keine Sicherheit und wird der Lieferant insolvent, ist das Geld im Regelfall unwiederbringlich verloren. Solche Risiken sollten Sie im Vorfeld bedenken und absichern.

Zahlungspflicht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Vertragsparteien sind oft Klauseln zur Zahlung zu finden. Diese können gemäß § 307 BGB unwirksam sein. Nämlich dann, wenn die dort verwendeten Zahlungsbedingungen zulasten der anderen Vertragspartei gehen und diese unangemessen benachteiligen.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Besteller in seinen Einkaufsbedingungen zu lange Zahlungsfristen einräumt. Sind diese Zahlungsbedingungen unwirksam, greifen die gesetzlichen Regelungen.

Der Besteller hat nicht das Recht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder vom vereinbarten Preis Abzüge vorzunehmen – es sei denn, im Gesetz oder im Vertrag ist etwas anderes geregelt.

Tipp: Unterscheiden Sie Fälligkeit der Zahlung und Zahlungsverzug!

Fälligkeit der Zahlung

Wird bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Zahlung fällig, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % fordern – und dies vom Tag der Fälligkeit an (§§ 353, 352 Abs. 2 HGB).

Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind die Verzugszinsen nach 288 Abs. 2 BGB deutlich höher (Juli 2017: 8,12 %). Liegt kein Verzug vor, können dennoch Fälligkeitszinsen verlangt werden.

Mehr zum Thema „Zahlung“ finden Sie im Rechtshandbuch für die Einkaufspraxis, unserem Rechtsklassiker für Einkäufer.

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)