19.02.2019

Rügen Sie Mängel der Ware rechtzeitig!

Rechtzeitig rügen: Für den Einkäufer ist die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB eine der wichtigsten Vorschriften. Prüft nämlich der Wareneingang die angelieferten Güter eines Lieferanten und entdeckt einen Mangel, ist Eile geboten. Als Käufer müssen Sie dem Lieferer den Fehler unverzüglich anzeigen, sonst verlieren Sie Ihre Gewährleistungsansprüche.

Wichtig im Einkauf: rechtzeitig rügen!

So rügen Sie rechtzeitig: § 377 HGB in der Praxis

§ 377 Abs. 1 HGB lautet: „Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.“

Erst wenn die Ware „abgeliefert“ wurde, beginnt die Rügeobliegenheit. Die Sache muss so in den Machtbereich des Käufers gelangen, dass er sie auf ihre Beschaffenheit prüfen kann.

Das ist mit „unverzüglich“ gemeint

Unverzüglich bedeutet nicht automatisch sofort, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Länge der Untersuchungsfrist hängt von verschiedenen Umständen ab wie:

  • Art der Ware
  • Handelsbräuche
  • Branche
  • technische Kenntnisse
  • verfügbare Untersuchungsmöglichkeiten

Die Untersuchungsfrist lässt sich nicht pauschal festlegen. Die Rügefrist liegt im Regelfall bei ein bis zwei Tagen. Hat der Käufer einen begründeten Verdacht oder ist offenkundig, dass ein Mangel vorliegt, kann er diesen ohne Untersuchung rügen – und zwar unverzüglich nach Ablieferung.

Den Mangel richtig anzeigen

Wurde ein Mangel gefunden, dann ist es wichtig,  dass er auch richtig angezeigt wird. Bitte beachten Sie, dass unter den Begriff „Mangel“ auch fällt, wenn eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird.

Der Lieferant ist so zu informieren, dass er sich problemlos von der Art und dem Umfang des Mangels ein Bild machen kann. Schließlich muss er ja wissen, worum es geht. Er muss überlegen, wie der Mangel behoben werden kann oder was sonst zu tun ist.

Versteckte Mängel, die der Käufer nicht entdecken konnte, obwohl eine ordnungsgemäße Wareneingangsprüfung und Qualitätskontrolle stattfanden, sind unverzüglich anzuzeigen, sobald sie entdeckt werden.

Besser schriftlich rügen

Die Mängelanzeige ist zwar formfrei, jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform. Lassen Sie sich den Empfang der Rüge schriftlich bestätigen.

Wurde die Rüge unterlassen, gilt die Ware als genehmigt, § 377 Abs. 2, 3 HGB. Hat der Verkäufer den Mangel jedoch arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen (§ 377 Abs. 5 HGB).

Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)