27.02.2019

CISG: das UN-Kaufrecht im Überblick

Beschafft sich der Einkäufer Waren im Ausland, kommt er fast immer mit dem UN-Kaufrecht in Berührung. Dieses ist im „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“, kurz CISG oder auch UNWaVtrÜbk, geregelt. 85 Staaten haben es bisher ratifiziert. Wann wird es wie angewendet?

Das UN-Kaufrecht (CISG) kurz gefasst

Wann das CISG angewendet wird

Einkäufer kommen schnell mit dem UN-Kaufrecht in Berührung: Schließen Vertragsparteien aus unterschiedlichen Staaten einen Kaufvertrag über die grenzüberschreitende Lieferung von beweglichen Sachen, dann kommt in den meisten Fällen das UN-Kaufrecht zum Zuge. Was ist im Hinblick auf das CISG, auf die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts zu beachten?

CISG steht für „Convention des Nations unies sur les contrats de vente internationale de marchandises“. Nach Art. 1 CISG ist das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf“ in diesen Fällen anzuwenden:

  • Wenn Vertragsparteien ihre Niederlassungen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten haben, die Vertragsstaaten des Übereinkommens sind.
  • Bei einer Partei, die über mehrere Niederlassungen verfügt , ist die Niederlassung heranzuziehen, die die engste Beziehung zum Vertrag und seiner Erfüllung hat (Art. 10 a CISG).
  • Hat eine Partei keine Niederlassung, ist ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich (Art. 10 b CISG).
  • Wenn die Regeln des internationalen Privatrechts dazu führen, dass das Recht eines Vertragsstaats anzuwenden ist.

Ist nach einer vertraglich vereinbarten Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden, der das Übereinkommen ratifiziert hat, gilt automatisch UN-Kaufrecht – es sei denn, es wurde ausdrücklich ausgeschlossen.

Irrelevant sind nach Art. 1 Abs. 3 CISG:

  • die Kaufmannseigenschaft
  • die Staatsangehörigkeit der Parteien
  • ob ein handelsrechtlicher oder zivilrechtlicher Vertrag vorliegt

Auf welche Vertragsarten das UN-Kaufrecht anzuwenden ist

  • nach Art. 1 Abs. 1 CISG, wie der Name schon sagt, auf Kaufverträge.
    Der Verkäufer verpflichtet sich zu liefern und das Eigentum zu übertragen, der Käufer den Kaufpreis zu zahlen. Rahmen- und Dauerlieferungsverträge, die die Lieferverpflichtung und Übertragung des Eigentums hinreichend bestimmen, werden erfasst, nicht aber ein Tausch.
  • auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Waren ( Art. 3 Abs. 1 ).
  • wenn der Kaufvertrag die Lieferung von Waren betrifft, bei denen es sich im Zeitpunkt der Lieferung um bewegliche Sachen handelt.
  • auf Verträge mit gemischtem Inhalt nach Art. 3 Abs. 2, bei denen die kaufrechtlichen Komponenten überwiegen.

Ausgeschlossen sind zum Beispiel Dienstleistungsverträge, reine Lohnveredelung, Joint Venture oder Käufe nach Art. 2 CISG.

Das CISG ist unmittelbar anzuwenden, wenn es sich bei den unterschiedlichen Staaten um Vertragsstaaten handelt, bei denen das Übereinkommen bei Vertragsschluss in Kraft ist – außer die Vertragsstaaten erklären nach Art. 94 Abs. 1 und 2 CISG etwas anderes.

Wie das CISG aufgebaut ist

Das CISG teilt sich in vier Teile:

  • Erster Teil (Art. 1 bis 13):
    Das erste Kapitel enthält Regelungen zum Anwendungsbereich (Art. 1 bis 6).
    Wichtig ist insbesondere Art. 6: Die Parteien können die Anwendung des Übereinkommens ausschließen, von seinen Bestimmungen abweichen oder ihre Wirkung ändern.
    Das zweite Kapitel (Art. 7 bis 13) beschäftigt sich mit den „Allgemeinen Bestimmungen“: Wie sind das Übereinkommen oder Willenserklärungen auszulegen? Wann gelten bestimmte Bräuche?
    Art. 10 bis 13 enthalten Regelungen zur Niederlassung, zur Form von Rechtsgeschäften oder geschäftsähnlichen Handlungen.
  • Zweiter Teil (Art. 14 bis 24):
    Regelungen zum Vertragsabschluss
  • Dritter Teil (Art. 25 bis 88):
    Warenkauf. Er regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
    Art. 25 bis 29 enthalten allgemeine Bestimmungen.
    Art. 30 bis 44 regeln die Pflichten des Verkäufers: wie die Ware zu liefern ist, wie die Dokumente zu übergeben sind sowie das Recht der Leistungsstörungen.
    Art. 45 bis 52 regeln die Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer.
    Art. 53 bis 60 bestimmen die Pflichten des Käufers wie: den Kaufpreis zahlen, die Annahme regeln und die Rechte des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer.
    In Art. 66 bis 70 sind Normen zum Gefahrübergang zu finden und in Art. 71 bis 88 gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten beider Vertragsparteien.
  • Vierter Teil (Art. 89 bis 101):
    Schlussbestimmungen

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Autor*in: Claudia Zwilling-Pinna (Juristin und Herausgeberin des Rechtshandbuchs)