28.04.2016

Bestechung: Eine Hand wäscht die andere?

Bis 1. Januar 1996 konnten gezahlte Bestechungsgelder steuerrechtlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Gerade bei internationalen Baugeschäften flossen nicht unerhebliche Summen. Es war allgemein bekannt, dass man ohne Bestechung bei der Auftragsvergabe keine Chancen hatte. In vielen Ländern der Welt ist das heute noch so und auch bei uns ist das Thema aktuell.

Bestechung und Einkaufsrecht

So mancher Lieferant hofft, dass er den ersehnten Auftrag  erhält, wenn er den zuständigen Einkäufer mit entsprechenden Geschenken dem Geschäft gewogen macht. Ob es nun eine komplette Einbauküche ist oder ein Segelturn mit der Gattin, die Bandbreite der Bestechung ist groß.

Bestechung ist schwerer geworden

Bestechen und bestechen lassen, wird jedoch schwerer. In den letzten Jahren hat sich die Strafbarkeit der Bestechung immer mehr verschärft und die Sensibilität der Öffentlichkeit zugenommen. Das beste Beispiel ist der FIFA-Skandal.

Wie sich Bestechung strafrechtlich auswirkt

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sind nach § 299 StGB strafbar. Für Einkäufer ist besonders der Absatz 1 des Gesetzes relevant.

Bestechlichkeit wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Oft geht der Empfang von Schmiergeld auch noch mit Untreue oder Betrug einher.

Zudem ist an eine nach § 261 StGB strafbare Geldwäsche zu denken. Da die erhaltenen Schmiergelder im Geheimen gezahlt werden, werden sie meist auch nicht versteuert. Der Bestochene macht sich damit der Einkommensteuerhinterziehung strafbar. Trotzdem lohnend? Der Täter kann das Schmiergeld nicht einmal behalten. Nach §§ 73 ff StGB kann das Gericht dessen Verfall anordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wie sich Bestechung zivilrechtlich auswirkt

Die zivilrechtlichen Folgen sind gravierend. So sind Vereinbarungen, dass ein Lieferant bei der Vergabe von Aufträgen bevorzugt wird, wenn er dem Einkäufer ein „Schmiergeld“ zahlt, nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

Liegt ein Fall des § 299 StGB vor, ist das Rechtsgeschäft außerdem nach § 134 BGB nichtig, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Damit aber nicht genug: Die Nichtigkeit der Schmiergeldabrede erfasst auch den durch sie zustande gekommen Hauptvertrag und die Folgeverträge, die im Anschluss daran geschlossen wurden, wenn sie zu einer für den Geschäftsherrn nachteiligen Vertragsgestaltung geführt hat. (BGH Urteil v. 08.05.2014, I ZR 217/12)

Der bestechende Lieferant kann das Schmiergeld noch nicht einmal zurückfordern, weil er gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB) und weil ihm ein Gesetzes- und Sittenverstoß zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB). Der bestochene Einkäufer muss nicht nur mit einem Strafverfahren, sondern auch mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsvertrages und mit Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers rechnen.
Fazit: Viel Ärger für nichts.

Autor*in: Astrid Hedrich (Astrid Hedrich ist Anwältin und berichtet über Rechtsthemen für Einkäufer.)