25.02.2019

Dürfen Bildschirme in notwendigen Treppenräumen und Fluren installiert werden?

Das „Ausstatten“ von Flucht- und Rettungswegen mit „brennbaren Stoffen“, unabhängig von der Brandlastgröße, weicht zunächst einmal von geltendem Recht ab. Auch Monitore in Treppenräumen und Fluren sind zunächst einmal nichts anderes als: Brandlast. Gibt es einen Weg, den Sie als Brandschutzbeauftragter zwischen gesetzlichen Anforderungen und dem betrieblichen Wunsch nach Monitoren in Fluchtwegen gehen können?

Monitore in Fluchtwegen

Mehr und mehr halten Bildschirme Einzug in Flure, Foyer- und Empfangsbereiche. Insbesondere Gebäude besonderer Art und Nutzung wie Schulen, Universitäten, Krankenhäuser oder Museen greifen darauf zurück, um Besucher oder Mitarbeiter zu lenken, zu leiten und auf ihrem Weg durch die Gebäude zu informieren. Wie können nun also die Wünsche der Bauherren zum Einbau von visuellen Informationssystemen mit dem geltenden Recht zum Thema Brandlasten in Fluchtwegen vereinbart werden?

Das Lösungs-Zauberwort lautet „Kompensation“

Die Zulassung von Brandlasten in notwendigen Fluren oder/und Treppenräumen setzt eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene brandschutztechnische Bewertung voraus. Die hieraus entwickelten Lösungsmöglichkeiten stellen eine Kompensationsmaßnahme dar. Das bedeutet: Andere geeignete Maßnahmen müssen dazu führen, dass die in § 14 Musterbauordnung definierten Schutzziele erreicht werden.

  • Vorbeugung einer Brandentstehung und Brandausbreitung
  • Vorbeugung einer Brandrauchausbreitung
  • Rettung von Menschen und Tieren
  • wirksame Löscharbeiten

Eine solche Bewertung muss immer in ein Brandschutzkonzept für ein Gebäude eingebettet sein, deshalb lassen sich keine pauschalen Aussagen darüber treffen, wie Brandlasten in Fluchtwegen „kompensiert“ werden könnten. Die folgenden drei Beispiele können den dahinter liegenden Gedanken jedoch verdeutlichen:

Drei Beispiele, wie eine „Kompensation“ für Monitore in Fluchtwegen funktionieren kann

  1. Objektlöschanlagen, ähnlich wie sie sich z. B. in Betriebsküchen bewährt haben, können eine mögliche Lösung sein, wenn sie genau auf das jeweilige Informationssystem zugeschnitten sind. Verantwortliche Betriebsangehörige müssen über einen Meldealarm sehen können, dass die Löschanlage ausgelöst wurde. Soweit das Objekt aufgrund seiner Art oder Nutzung im Bestand über eine Brandmeldeanlage verfügt, kann auch eine Aufschaltung auf diese Brandmeldeanlage überlegt und ggf. erforderlich werden.
  2. Bei Einhausungen werden für das Grundgehäuse Brandschutzplatten verwendet, die frontseitig mit einer Brandschutzverglasung abschließen. Das ermöglicht es, die brandschutztechnischen Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse F30, feuerhemmend (30 Minuten Feuerwiderstandsdauer) zu erfüllen.
  3. Bei einem gekapselten System wird das Informationssystem möglichst dicht in einem Gehäuse „verpackt“.
    Innerhalb des Korpus wacht ein Rauchmelder. Dieser muss auch eine „Außenwirkung“ haben, z. B. durch eine Vernetzung mit einem weiteren Rauchmelder. Das stellt gleichermaßen sicher, dass Fachkräfte das Informationssystem bezüglich der Rauchdetektion kontrollieren (ggf. über interne oder externe Brandmeldeanlage).

Tipp

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Autor*in: WEKA Redaktion