08.04.2022

Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“

Am 22. März wurde die Neufassung der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" veröffentlicht. Bei der Neufassung sind unter anderem Änderungen zu berücksichtigen, die neue Verkehrs- und Fluchtwegbreiten vorsehen sowie neue Ansätze zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen.

Fluchtweg nach ASR A2.3

Die Neufassung der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ ersetzt die bisherige ASR A2.3 mit dem Titel „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ vom August 2007 (letzte Änderung 2017). Gegenüber der früheren Version finden sich in der Neufassung:

  • redaktionelle Anpassungen
  • die Integration von Inhalten der aufgelösten ASR A3.4/7
  • weitere Änderungen auf der Grundlage eines Fachgutachtens, das von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beauftragt wurde

Insbesondere sollten Sie einige neue Verkehrs- und Fluchtwegbreiten beachten sowie neue Ansätze zur Bemessung der lichten Breite von Treppenräumen als Teil von Fluchtwegen.

Hinweis: Fluchtweg oder Rettungsweg?

Bei der ASR A2.3 und dem Wort „Fluchtweg“ geht es immer um die Selbstrettung der Beschäftigten aus der Arbeitsstätte. Rettungswege, also Wege zur Rettung von Beschäftigten durch die Feuerwehr, wie sie im Bauordnungsrecht geregelt sind, zählen nicht als Fluchtweg nach Arbeitsschutzrecht.

Klarstellung: Wo beginnt ein Fluchtweg?

In der neuen Fassung der ASR A2.3 wird präzisiert, dass der Fluchtweg an dem Ort beginnt, an dem sich Beschäftigte aufhalten können. Entsprechend beginnen Fluchtwege an allen Orten, zu denen Beschäftigte entweder im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben, oder an anderen Orten im Betrieb, an denen sie sich gewöhnlich aufhalten (z.B. Sanitär-, Kantinen- und Bereitschaftsräume, aber auch Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte).

Zudem wird klargestellt, dass auch Außentreppen, offene Gänge oder begehbare Dachflächen Teil eines Fluchtwegs sein können.

Gut zu wissen: Wo endet ein Fluchtweg?

Ein Fluchtweg endet an einem Notausgang, der unmittelbar ins Freie führt. Ist dies nicht möglich, z.B. in einem mehrgeschossigen Gebäude, muss er in einen gesicherten Bereich führen – also z.B. hinter eine Brandschutztür (d.h. anderer Brandabschnitt) in ein Treppenhaus, wo sich die Beschäftigten vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt aufhalten können.

Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege in der ASR A2.3

Bisher waren in der ASR A2.3 der erste und zweite Fluchtweg definiert. In der neuen Fassung werden diese Begriffe durch „Hauptfluchtwege“ und „Nebenfluchtwege“ ersetzt.

  • Bei den Hauptfluchtwegen handelt es sich um die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege und um die vom Bauordnungsrecht vorgeschriebenen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen. Zu den Hauptfluchtwegen zählen auch Notausgänge ins Freie oder in gesicherte Bereiche.
  • Nebenfluchtwege sind alle Fluchtwege, die darüber hinaus ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen.
  • Als „ins Freie führend“ bzw. „gesichert“ gelten Bereiche, in denen Personen durch den Gefahrenfall nicht beeinträchtigt werden können und die einen sicheren Abstand zum Gefahrenfall aufweisen. Ausdrücklich nicht als „ins Freie führend“ gelten Balkone und Dachflächen; Innenhöfe gelten nur dann als „ins Freie führend“, wenn sie ausreichend gegen den Gefahrenfall gesichert sind

Übernahme neuer Inhalte aus ASR A3.4/7

In die Neufassung der ASR A2.3 wurden teilweise auch die Inhalte der aufgelösten ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme integriert.

Die Inhalte zum Thema Beleuchtung in Arbeitsstätten (Notbeleuchtung bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung) wurden in die ASR A3.4 „Beleuchtung“ aufgenommen.

Anpassung der Mindestbreiten

Die Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen haben sich geändert. Neu sind Stufe 6 „bis 300 Personen im Einzugsgebiet“ und Stufe 7 „bis 400 Personen im Einzugsgebiet“ sowie die Angaben zu den lichten Mindestbreiten von Durchgängen und Türen (also die unverstellte Breite, die mindestens gegeben sein muss).

Mit „Einzugsgebiet“ ist ein Bereich gemeint, aus dem alle Personen denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen den Hauptfluchtweg zeitgleich oder zeitlich versetzt nutzen müssen.

Stufe Anzahl der Personen (EInzugsgebiet) Lichte Mindestbreiten von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen, z. B. Türen von Notausgängen (in m) Lichte Mindestbreiten von Hauptfluchtwegen (in m)
1 bis 5 0,80 0,9
2 bis 20 0,90 1,0
3 bis 50 0,90 1,2
4 bis 100 1,00 1,2
5 bis 200 1,05 1,2
6 bis 300 1,65 1,8
7 bis 400 2,25 2,4

Neue Kriterien für die Bemessung von Treppenräumen

Neben dem bereits in der bisherigen Fassung der ASR A2.3 verwendeten Kriterium „höchstmögliche Anzahl von Personen im gesamten Einzugsgebiet einer Treppe“ gibt es mit der Neufassung nun zwei weitere Kriterien, die verwendet werden können:

  • Zahl der Ebenen kann ein ungehinderter Zugang zum Treppenraum gewährleistet werden. Hier gelten die Regelungen in Abschnitt 5 Abs. 15.
  • vorrangige Evakuierung: Ein weiteres mögliches Kriterium, das bei der Bemessung von Treppenräumen beachtet werden kann, ist die vorrangige Evakuierung einzelner Etagen. Hier ist bei einer maximalen Belegung von 65 Personen pro Ebene eine lichte Mindestbreite von 1,20 m ausreichend (siehe die Regelungen in Abschnitt 5 Abs. 16).

Sofern Menschen mit Behinderung beschäftigt werden, sind die spezifischen Anforderungen, die in ASR V3a.2 bestimmt sind, zu berücksichtigen. Neben der erforderlichen Mindestbreite von Wegen und Türen ist dabei auf die nötige Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer zu achten.

Sollwert bei lichten Mindesthöhen

Neu eingeführt wird bei lichten Mindesthöhen von Hauptfluchtwegen der Sollwert von mindestens 2,10 m. Wird dieser unterschritten, ist bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten zu prüfen, ob er erreicht werden kann. Die Untergrenze der lichten Höhe liegt aber auf jeden Fall wie bisher bei 2 m.

Auch bei Durchgängen und Türen liegt der Sollwert bei 2,10 m und muss bei wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten geprüft werden, ob der Sollwert erreicht werden kann. Die lichte Mindesthöhe von 1,95 m darf nicht unterschritten werden.

Weiterführende Links:

Ausführliche Informationen zur Neufassung der ASR A2.3 finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Hier finden Sie auch eine tabellarische Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Fassung (Synopse).

Was sollten Sie bei der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen beachten?

Am besten ist es, sich an die ASR A2.3 zu halten, die den aktuellen Stand der Technik zur Gestaltung der Flucht- und Rettungspläne in Arbeitsstätten enthält. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Pläne kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung einhält.

Flucht- und Rettungsplan
Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan
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Autor*innen: Martin Buttenmüller, WEKA Redaktion