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Zweifel an Arbeitsunfähigkeit

Häufen sich Fehl- und Krankzeiten von Mitarbeitenden, so werden Arbeitgebende mit Recht misstrauisch. Verdächtig sind insbesondere häufige Krankmeldungen vor oder nach dem Wochenende oder auch Online-Krankschreibungen. Die Dienststellen müssen die Ausfälle kompensieren und betroffene Kolleginnen und Kollegen zuweilen Mehrarbeit leisten. In einem aktuellen Fall führten häufige Fehlzeiten und insbesondere die Krankmeldung über ein Internet-Portal ohne Konsultation eines Arztes zur Kündigung des Arbeitnehmers. Zu Recht, wie das LAG Hamm entschied.

Richterhammer liegt auf einen Tisch

Mangel an schlagkräftigen Beweisen

Welches Vorgehen ist rechtmäßig, wenn Arbeitgebende an der Krankmeldung von Mitarbeitenden zweifeln? Das Problem liegt darin, dass Arbeitgebende dann oft keine schlagkräftigen Beweise vorlegen können. In den meisten Fällen ist es ein Bauchgefühl, das zu einem Misstrauen führt – sei es wegen der Häufigkeit der Krankmeldungen oder weil diese regelmäßig kurz vor oder nach dem Wochenende erfolgen. Für den Arbeitgeber ist es schwierig, nachzuweisen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, da ihm die Diagnose i.d.R. nicht bekannt ist. Nicht jede Vermutung, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, ist auch begründet. Aufgrund des sensiblen Themas ist es wichtig, das weitere Vorgehen genau auszuloten.

Schwierige Beweislast

Wenn Arbeitgebende eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vermuten, so müssen sie beweisen, dass ihre Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit berechtigt sind. Aber gerade dies gestaltet sich in der Praxis oft schwierig. Denn eine vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Darüber hinaus sind Arbeitnehmende bei einer Krankheit nur verpflichtet, Dinge zu unterlassen, die ihrer Gesundheit schaden. Empfehlenswert ist es, wenn Arbeitgebende das direkte Gespräch mit dem Betroffenen suchen. Zwar müssen Arbeitnehmende keine Auskünfte zur Krankheit erteilen, aber im direkten Gespräch lässt es sich besser einschätzen, inwieweit eine tatsächliche gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Zudem schaffen Gespräche Vertrauen.
Das Aufsuchen von Mitarbeitenden bei dem dringenden Verdacht auf eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung im Zuge einer Krankmeldung ist grundsätzlich zulässig. Aber krankgeschriebene Beschäftigte sind nicht verpflichtet, während ihrer Arbeitsunfähigkeit stets zuhause zu sein. Spaziergänge und Einkäufe beispielsweise sind erlaubt, solange sie der Gesundheit nicht schaden.

Nachweispflicht durch AU-Bescheinigung

Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz sind Arbeitnehmende verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unmittelbar mitzuteilen. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung muss nach drei Tagen Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Arbeitgebende können jedoch die Vorlage der AU-Bescheinigung bereits früher verlangen, z.B. auch bereits am ersten Fehltag. Kommt der Mitarbeiter dem nicht nach oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der AU-Bescheinigung, so kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. Falls keine Bereitschaft zu einem Gespräch besteht oder danach weiterhin Zweifel an einer Erkrankung vorliegen, kann der Arbeitgeber eine frühzeitigere Vorlage einer AU-Bescheinigung vom Mitarbeitenden verlangen. Bei akuten Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit sollte der Arbeitgeber sofort auf ein ärztliches Attest bestehen.

Berechtigte Zweifel

Wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit eines ärztlichen Attestes anzweifelt, muss er dies bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Nach BAG-Rechtsprechung sind Zweifel beispielsweise berechtigt, wenn ein Arbeitnehmer sich am Tag der Kündigung arbeitsunfähig meldet und die Dauer der Krankschreibung genau die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abdeckt.
Berechtigte Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit können auch dann vorliegen, wenn die Krankmeldung nach einer Auseinandersetzung in der Dienststelle erfolgt oder ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Hinblick auf das bescheinigte Krankheitsbild vorliegt. Im Fall von auffallend häufigen Krankmeldungen eines Mitarbeitenden können Arbeitgeber auch eine sogenannte „Zusammenhangsanfrage“ bei der Krankenkasse stellen. Über Datenaustausch können sie abfragen, ob vorhergehende Krankmeldungen wegen derselben Diagnose erfolgten. Wenn dem so ist, deutet das beispielsweise auf eine chronische Erkrankung hin, die einer regelmäßigen Behandlung bedarf, was wiederum die AU rechtfertigt.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)