04.07.2018

Versand einer Zustimmungsverweigerung mit E-Mail zulässig

Teilt ein Personalrat seine Zustimmungsverweigerung innerhalb der Äußerungsfrist in Form eines eingescannten Schreibens per E-Mail und angehängter PDF-Datei mit, werden die gesetzlich bestehenden formalen Anforderungen erfüllt. Das BVerwG bestätigte die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW.

E-mail

Schriftlichkeitserfordernis ist erfüllt

Schon vor längerer Zeit berichteten wir über eine Entscheidung des OVG NRW, nach der bei einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats das Schriftlichkeitserfordernis auch erfüllt ist, wenn das Schreiben im PDF-Format eingescannt als Anlage einer E-Mail der Dienststellenleitung zugesandt wird. Das BVerwG hatte sich aufgrund einer Beschwerde damit zu befassen.

Leitsätze des BVerwG

Die Zustimmung des Personalrats zu einer beabsichtigten Maßnahme des Leiters der Dienststelle wird auch dann „schriftlich“ verweigert im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmung verweigernde Schreiben eingescannt und in Form einer PDF-Datei, die die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Personalrats bildlich wiedergibt, als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird. BVerwG 5 P 9.15 (Beschluss vom 15.12.2016)

Was war geschehen?

Eine Dienststelle streitet mit ihrem Personalrat darüber, ob mit einer E-Mail wirksam eine Zustimmung zu einer Personalmaßnahme verweigert werden darf. Nach dem maßgebenden Personalvertretungsgesetz (es war das BPersVG) hat eine solche Verweigerung schriftlich zu erfolgen. Ursache des Streits war eine Zustimmungsverweigerung zur Besetzung mehrerer freier Planstellen, für die die Zustimmung des Personalrats erforderlich war. Nach Auffassung der Dienststelle entspreche weder die übersandte E-Mail noch die dieser E-Mail beigefügte PDF-Datei dem Schriftformerfordernis.

Das OVG prägte folgende Leitsätze:

  1. Zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Vielmehr reicht die Einhaltung der Textform des § 126b BGB aus.
  2. Angesichts dessen genügt es dem Schriftformerfordernis aus § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, wenn das die Zustimmungsverweigerung und die für diese maßgeblichen Gründe enthaltende Schreiben eingescannt und in der Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail dem Leiter der Dienststelle übersandt wird.
Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)