11.04.2018

Betriebsrat: Was kann die Regelungsabrede?

Betriebsräte und Arbeitgeber treffen im Alltag viele Vereinbarungen. Dafür stehen grundsätzlich zwei Instrumente zur Verfügung: Die Regelungsabrede und die Betriebsvereinbarung. Doch wie unterscheiden sie sich?

Betriebsrat Regelungsabrede

Geschäftsführung Betriebsrat. Die Regelungsabrede ist eine formlose Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und betrifft in der Regel Einzelfallabsprachen mit kurzfristiger Gültigkeit. Man spricht hier auch oft von „Betriebsabsprache“ oder „betrieblicher Einigung“ (§ 77 Abs. 1 BetrVG). Eine solche einfache Vereinbarung genügt in der Regel für alltägliche Absprachen.

Gibt es Formvorgaben für Regelungsabreden?

Mit der Regelungsabrede wird zum Beispiel vereinbart, die Betriebsversammlung auf Grund eines überraschenden Großauftrags zu verschieben, um die Termine halten zu können. Regelungsabreden haben keinen Formzwang, können also auch mündlich erfolgen oder sogar durch „konkludentes Verhalten“, also eine stillschweigende Übereinkunft. Sie sind rechtswirksam, sofern ein entsprechender Betriebsratsbeschluss vorliegt. In der Praxis werden häufig Aktennotizen angefertigt und von beiden Seiten unterschrieben. Regelungsabreden enden meist, wenn sich ihr Zweck erfüllt hat oder die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Sie können auch in beiderseitigem Einverständnis aufgelöst oder durch eine neue Regelungsabrede ersetzt werden.

Video: Was ist der Unterschied zwischen Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede?

Sind Regelungsabreden verbindlich?

Regelungsabreden sind für beide Seiten verbindlich, besitzen jedoch ausschließlich zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine schuldrechtliche Wirkung. Für die Arbeitnehmer bringen sie keine unmittelbare Verpflichtung mit sich. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer anweisen, sich entsprechend der Regelungsabrede zu verhalten. In der Praxis werden deshalb Regelungsabreden meist bei Themen angewendet, in denen es direkt um die Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber geht. Sind Arbeitnehmer betroffen, empfehlen sich Betriebsvereinbarungen.

Welche Konflikte gibt es bei der Ausgestaltung?

Gibt es Konflikte in Zusammenhang mit Regelungsabreden, drehen sie sich meist um die konkrete Gestaltung der Maßnahme. Kommt es zu keiner Einigung und unterliegt die Maßnahme der Mitbestimmung, wird die Einigungsstelle angerufen. Deren Spruch ersetzt eine Einigung und ist für beide Betriebspartner verbindlich.

Von der Regelungsabrede zur Betriebsvereinbarung

Wird eine Angelegenheit, für die eine Betriebsvereinbarung vorgeschrieben oder sachgerechter ist, mit einer Regelungsabrede geregelt, kann der Betriebsrat jederzeit verlangen, dass diese in eine Betriebsvereinbarung umgewandelt wird. Eine Betriebsvereinbarung jedoch kann nicht durch eine Regelungsabrede abgelöst werden.

Fazit: Die Betriebsvereinbarung ist oft besser

Regelungsabreden sind unpraktisch, wenn es um Sachverhalte geht, die sich oft wiederholen. Das BetrVG nennt auch Fälle, in denen ausdrücklich eine Betriebsvereinbarung vorgesehen ist (z.B. § 3 Abs. 2). Ein wichtiger Unterschied zwischen Betriebsvereinbarung und Regelungsabrede ist, dass Betriebsvereinbarungen eine sogenannte „normative Kraft“ entwickeln, also wirken, als ob sie Gesetze seien.

  • Wird eine Maßnahme mit einer Regelungsabrede vereinbart, erwachsen den Arbeitnehmern zunächst weder Pflichten noch Ansprüche. Diese entstehen erst, wenn der Arbeitgeber sein Weisungsrecht ausübt. Dagegen ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten für die Arbeitnehmer.
  • Ein weiterer wichtiger Unterschied besteht in der Fortwirkung der Vereinbarung, wenn der Betriebsrat wegfällt. Eine Betriebsvereinbarung bleibt erhalten, eine Regelungsabrede verliert ihre Wirkung.

Beiden Vereinbarungen erfordern einen vorherigen Beschluss des Betriebsrats.

Hinweis: Lieber Betriebsvereinbarung abschließen

Nach Möglichkeit und Bereitschaft des Arbeitgebers empfiehlt es sich, das Instrument Betriebsvereinbarung zu nutzen. Wo Regelungsabreden genutzt werden, sollten sie auf jeden Fall schriftlich festgehalten werden.

Autor*in: Martin Buttenmüller (ist Journalist und Chefredakteur des Fachmagazins Betriebsrat INTERN.)