12.12.2019

Unzureichende Arbeitsschutzorganisation in Pflegeeinrichtungen in NRW

Einschlägigen Studien zufolge fehlen allein in NRW rund 10.000 Pflegekräfte. Dieser Mangel soll sogar mitverantwortlich für den schwachen Arbeitsschutz im Pflegealltag sein. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung von 241 Pflegeeinrichtungen in NRW (10 Prozent aller NRW-Einrichtungen) sind jetzt in nur 82 Einrichtungen Gefährdungsbeurteilungen zum Aspekt der psychischen Belastung ermittelt worden. Der Sozialminister des Landes gab in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage von Landtagsabgeordneten jetzt Auskunft zur Lage des Arbeitsschutzes im Pflegebereich.

Arbeitsschutz

Überprüfung von Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Von Juli 2018 bis Juni 2019 wurden von der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen insgesamt 241 Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen überprüft. Darunter waren 37 Krankenhäuser und 204 Pflegeheime. Die überprüften Einrichtungen entsprechen etwa 10 % der Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen. Folgendes wurde festgestellt:

Wie ist die Einhaltung der Höchstarbeitszeit und der Mindestruhezeit?

Bei der Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit wurden insbesondere die Einhaltung der täglichen Höchstarbeitszeit (von bis zu 10 oder 12 Stunden), die Einhaltung der Mindestruhezeit von 10 Stunden und die Pausengestaltung geprüft. Von 241 überprüften Einrichtungen wurden in 105 Einrichtungen keine Arbeitszeitverstöße festgestellt. 136 Einrichtungen wiesen mindestens einen bis zu vier Mängel hinsichtlich arbeitszeitlicher Vorschriften auf, wobei die meisten Verstöße eher gering waren oder Einzelfälle darstellten. Insgesamt wurden rund 200 Mängel festgestellt, die je nach Schwere zu unterschiedlichem Verwaltungshandeln führten.

Ist eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden?

Im Rahmen der systematischen Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation verfügten 97 Einrichtungen über eine geeignete, 131 Einrichtungen über eine teilweise geeignete und 13 Einrichtungen über eine ungeeignete Arbeitsschutzorganisation. In diesen Einrichtungen fehlte in erster Linie die Gefährdungsbeurteilung, oder diese wurde nicht angemessen durchgeführt.

 

Wird auch der Aspekt der Psychischen Belastungen beurteilt?

Die Arbeitsschutzverwaltung in NRW prüfte, ob der Inhalt der Gefährdungsbeurteilung richtig dokumentiert war, ob die Beteiligung des Betriebsarztes erfolgte und wie weit der Prozess der Gefährdungsbeurteilung fortgeschritten war. Lediglich in 82 Einrichtungen von 241 wurde die Gefährdungsbeurteilung zum Aspekt der Psychischen Belastungen angemessen durchgeführt. 113 Einrichtungen haben mit einer solchen Gefährdungsbeurteilung begonnen, 46 Einrichtungen konnten noch keine Gefährdungsbeurteilung zum Aspekt der Psychischen Belastungen vorweisen.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)