13.01.2022

Smiley auf Wahlzettel macht Stimme ungültig

Um das Risiko einer Wahlanfechtung auf ein Minimum zu reduzieren, muss der Wahlvorstand Fehler im Wahlverfahren vermeiden. Dass der Fehlerteufel dabei im Detail stecken kann, zeigt folgendes Urteil des BAG.

Betriebsratswahl Wahlzettel

Worum geht es?

Geschäftsführung Betriebsrat. In einem in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführten Unternehmen wählten die Beschäftigten die drei Arbeitnehmervertreter für den neunköpfigen Aufsichtsrat. Bei der Stimmauszählung erklärte der Wahlvorstand einen Stimmzettel für ungültig, weil dieser in der linken oberen Ecke einen Smiley aufwies. Auf dem Stimmzettel war der Name eines Kandidaten angekreuzt, der aufgrund der Nichtwertung dieser Stimme stimmgleich mit einer Kandidatin war. Aufgrund der Stimmengleichheit wurde per Losentscheid zuungunsten des Kandidaten entschieden. Wäre der Stimmzettel als gültig gewertet worden, wäre der Kandidat als Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Da der Smiley-Stimmzettel seines Erachtens zu Unrecht nicht gewertet worden sei, klagte er.

Das sagt das Gericht

Das BAG wies die Klage ab. Der mit dem Smiley versehene Stimmzettel sei ungültig, weil er ein besonderes Merkmal im Sinne von § 13 Abs. 3 Nr. 3 WODrittelbG (Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz) aufweise, auch wenn er ansonsten korrekt ausgefüllt worden sei und den Wählerwillen erkennen lasse. Ein Stimmzettel enthalte ein besonderes Merkmal, wenn er über die der Stimmabgabe dienende Kennzeichnung (Kreuze) hinaus Eigenheiten aufweise, die geeignet seien, auf die Person des Wählers hinzuweisen. Dies habe die Rechtsprechung bereits für Lippenstift oder Brandflecke auf Wahlzetteln sowie für Stifte mit außergewöhnlicher Farbe bejaht. BAG, Urteil vom 28.04.2021, Az.: 7 ABR 20/20

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Obwohl es sich im Eingangsfall nicht um eine Betriebsratswahl gehandelt hat, ist die Entscheidung auch für Betriebsratsmitglieder von Relevanz, insbesondere für Wahlvorstände. Denn das Verbot, den Stimmzettel mit einem „besonderen Merkmal“ zu versehen, gilt gemäß § 11 Abs. 4 WO (Wahlordnung) auch für die Stimmzettel bei Betriebsratswahlen. D. h., ein für die Betriebsratswahl verantwortlicher Wahlvorstand müsste einen solchen Stimmzettel als ungültig werten, ansonsten bestünde ein Anfechtungsgrund nach § 19 Abs. 1 BetrVG.

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)