11.10.2017

Die wichtigsten Urteile zur Betriebsratswahl

Um Betriebsratswahlen wirklich rechtssicher durchführen zu können, müssen Sie nicht nur die einschlägigen Gesetze genau kennen. Es ist auch besonders wichtig die aktuellen Urteile der Arbeitsgerichte rund um die Betriebsratswahl zu kennen.

Betriebsratswahl Urteile

Leiharbeitnehmer zählen bei der Bestimmung der Betriebsgröße mit

In einem Betrieb fochten 14 Beschäftigte die Betriebsratswahl an. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl waren neben 879 Stammbeschäftigten regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.

Die Anfechtung hatte Erfolg. Die Bundesrichter entschieden unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung, dass „in der Regel“ beschäftigte Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb bei den für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Schwellenwerten des § 9 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitzählen. Dies ergebe die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern komme es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.

⇒ Das bedeutet für Sie: Unter Umständen muss bei der Betriebsratswahl ein größeres Gremium gewählt werden, falls durch die Hinzuzählung der Leiharbeiter ein Schwellenwert überschritten wird.

BAG, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11

Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover unwirksam (Mehr Stimmen als vermerkte Wähler)

Bei einer im Frühjahr 2010 in einem VW-Werk durchgeführten Betriebsratswahl wurde die Stimmabgabe durch Einscannen eines Wahlcodes auf den Werksausweis mit entsprechendem Vermerk in der elektronischen Wählerliste erfasst. Nach der Wahl befanden sich 105 Stimmzettel mehr in den Wahlurnen als Stimmabgabenvermerke in der elektronischen Wählerliste. Mehrere wahlberechtigte Arbeitnehmer fochten die Betriebsratswahl deshalb an.

Mit Erfolg. Die Bundesrichter erklärten die Betriebsratswahl wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 3 Wahlordnung (WO) für anfechtbar und unwirksam.

BAG, Beschluss vom 12.06. 2013, Az.: 7 ABR 77/11

Stimmabgabe muss geheim erfolgen

Nach § 12 der Wahlordnung ist der Wahlvorstand verpflichtet, geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel zu treffen.

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Minderheitengeschlecht muss bei BR-Wahl klar hervorgehoben sein

Aufgrund eines Fehlers im Wahlausschreiben, in dem eine nicht korrekte Angabe der Mindestanzahl der Sitze für das Minderheitengeschlecht angegeben war, focht eine Gewerkschaft die Betriebsratswahl in einem Unternehmen an. Es seien nicht mindestens neun Frauen, sondern mindestens zwei Männer zu wählen gewesen.

Die Bundesrichter bestätigten die Ausführungen der Gewerkschaft und erklärten die Anfechtung für wirksam und die Betriebsratswahl für unwirksam. Bei einer Belegschaft, die sich aus 515 Frauen und 124 Männern zusammensetze, müssten die Männer mit mindestens zwei Sitzen im Betriebsrat vertreten sein. Darauf – nur darauf – hätte das Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 5 Wahlordnung (WO) hinweisen müssen.

BAG, Beschluss vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 67/11:

Autor*in: Daniel Roth (ist Chefredakteur des Beratungsbriefs Urteils-Ticker Betriebsrat.)