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Neue BKV-Änderungsverordnung seit 1. April 2025 in Kraft

Am 14. Februar 2025 hat der Bundesrat der von der Bundesregierung beschlossenen Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) um drei weitere Berufskrankheiten zugestimmt. Die ab 1. April geltende neue Sechste Verordnung enthält folgende drei neue Erkrankungen: Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub sowie Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern.

Paragraf steht auf Tisch, im Hintergrund ein Mann vor Unterlagen

Mehr Rechtssicherheit

Die Erweiterung der Liste um diese drei weiteren Berufskrankheiten sorgt für mehr Rechtssicherheit über die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen der Erkrankungen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Um den Zeitraum zwischen der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlung des ÄSVB und dem Inkrafttreten der Ergänzung der Berufskrankheiten-Verordnung zu überbrücken, konnten die Erkrankungen bislang als sogenannte „Wie-Berufskrankheiten“ nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannt werden. Betroffenen stehen sowohl bei „Wie-Berufskrankheiten“ als auch bei Berufskrankheiten, die in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurden, die gleichen Leistungen zu.

Solche Leistungen sind beispielsweise der Anspruch auf Heilbehandlung und Rehabilitation durch die gesetzliche Unfallversicherung. Im Fall von Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können Betroffene auch Ansprüche auf Geldleistungen stellen. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, bei Verdachtsfällen eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erstatten. Auch die Betroffenen können sich jederzeit dort melden.

Noch in der Prüfung

Noch offen ist die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheiten-Verordnung. Hier klärt der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten noch verschiedene Rückfragen. Da auch diese Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)