16.02.2021

Mobile Bildschirmarbeit – Ihre Rechte als Betriebsrat

Immer mehr Menschen arbeiten – vor allem seit der Coronapandemie – nicht mehr nur im Firmenbüro, sondern auch unterwegs und zu Hause. Dabei nutzen sie Notebooks, Tablet-PCs, Smartphones und weitere mobile Geräte. Neben den damit verbundenen Freiheiten und der so gewonnenen Flexibilität birgt diese neue Entwicklung aber auch durchaus Risiken. Um insbesondere auf lange Sicht Gesundheitsschäden durch mobile Bildschirmarbeit zu vermeiden, ist es ratsam, auch hier auf die Arbeitsbedingungen zu achten.

Betriebsrat mobile Arbeit

Mitbestimmung. Mobile Arbeit ist auf dem Vormarsch – überall werden E-Mails gecheckt, Präsentationen bearbeitet oder Kalkulationen erstellt. Obwohl diese Form der Arbeit mittlerweile selbstverständlich ist, gibt es bisher trotzdem keine offiziellen Vorgaben im Arbeitsschutz, die sich ausschließlich auf die mobile Bildschirmarbeit beziehen. Die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften – etwa die Verordnung über Arbeitsstätten oder die Bildschirmarbeitsverordnung – lassen sich nicht eins zu eins auf mobile PC-Arbeit übertragen: Angefangen beim fehlenden Arbeitstisch bis hin zu Faktoren wie Lärm und Licht, auf die an öffentlichen Orten niemand Einfluss nehmen kann. Dennoch gelten die meisten von ihnen – zumindest in übertragener Anwendung – selbstverständlich auch für die mobile Büroarbeit. Diese darf schließlich nicht im rechtsfreien Raum stattfinden (siehe Übersicht „Anwendbare Arbeitsschutzvorschriften“).

Oft belastende Arbeitsbedingungen

Mobile computergestützte Bildschirmarbeit ist im Vergleich zu „stationärer“ Bildschirmarbeit mit zusätzlichen Belastungen verbunden:

  • ständige Erreichbarkeit
  • Zeitdruck und Arbeitsverdichtung
  • grenzenlose Arbeitszeiten und Selbstausbeutung
  • ungünstige Arbeits- und Umgebungsbedingungen
  • Entfernung vom Betriebsgeschehen und fehlende soziale Einbindung (bei längerer mobiler Büroarbeit)

Übersicht: Anwendbare Arbeitsschutzvorschriften

  • Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt grundsätzliche Anforderungen an die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln fest.
  • Die Regel für Betriebssicherheit TRBS 1151 beschäftigt sich mit „Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittelergonomische und menschliche Faktoren“. Diese legt ebenfalls grundsätzliche Anforderungen fest und regelt die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen und die Ableitung von geeigneten Maßnahmen an der Schnittstelle Mensch-Arbeitsmittel. Dazu zählen: ergonomisch sinnvolle Gestaltung von Bedienungselementen, angepasste Beleuchtung, Sicherstellung der Informationserkennung und die richtige Körperhaltung des Bedieners.
  • Die Bildschirmarbeitsverordnung sowie der Gestaltungsleitfaden BGI 650 „Bildschirm und Büroarbeitsplätze“ sind zwar nicht direkt für mobile Bildschirmarbeitsplätze geschaffen worden, jedoch sind die allgemeinen Grundsätze der Bildschirmarbeitsverordnung durchaus dafür sinnvoll und auf den mobilen Einsatz übertragbar.
  • Die DIN EN ISO 9241 regelt die ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten.

Auf die Hardware kommt es an

Grundsätzlich gilt: Arbeiten mit dem Notebook auf dem Schoß sollte kein Dauerzustand sein. Deshalb sollten Beschäftigte nicht zu lange ohne Unterbrechungen damit arbeiten. Außerdem gilt es, Folgendes zu beachten:

  • entspiegelter Bildschirm
  • ausreichende Helligkeit der Bildschirmanzeige (dies lässt sich besonders gut im Freien Testen: Ist die Bildschirmanzeige dann noch lesbar?)
  • ergonomische, positiv beschriftete Tastatur (das heißt helle Tasten mit dunkler Beschriftung)
  • aufgabengerechte Software

Praxistipp: Arbeiten unterwegs

Wer Zeit unterwegs zum Arbeiten nutzen will, sollte bewusst Tätigkeiten mit geringem gestalterischem Aufwand und möglichst wenigen Wechseln zwischen Softwareprogrammen wählen. Denn dabei machen sich die ergonomischen Defizite der Notebooks besonders bemerkbar. Grundsätzlich ist es daher ratsamer, Dokumente oder Nachrichten zu lesen, als eine Präsentation vorzubereiten oder kleinteilige Tabellen anzulegen.

Nicht nur die Ergonomie spielt eine Rolle

Neben den ergonomischen Aspekten gibt es auch andere Probleme, die mit mobiler Bildschirmarbeit einhergehen können. So kommt es in nicht wenigen Fällen zu ausufernden Arbeitszeiten. Das führt oft zu Stress, denn oft setzt ein Mechanismus der „Selbstausbeutung“ ein. Durch diese Entgrenzung der Arbeit kommt es zu negativen Folgen wie ständiger Erreichbarkeit und langen Einsatzzeiten. Dies belastet letztlich auch das Privatleben der Kollegen (siehe Expertentipp).

Expertentipp: Grenzen setzen

In einigen Firmen setzt hier zum Glück ein Bewusstseinswandel ein: Chefs untersagen den Einsatz von Smartphones und das Checken von E-Mails am Feierabend oder am Wochenende. Setzen auch Sie sich für solche klaren Grenzen in Ihrem Betrieb ein.

Eine Betriebsvereinbarung schafft Klarheit

Zwar ist die mobile Bildschirmarbeit längst ein Teil der Arbeitswirklichkeit in deutschen Betrieben. Sie hat jetzt bei vielen Beschäftigten eine große Bedeutung und es steht zu erwarten, dass ihr Anteil weiter zunimmt. Doch wie immer hinkt die rechtliche Flankierung bereits vorhandener Entwicklungen der Realität hinterher. Das heißt, es gibt in den meisten Firmen einen erheblichen Bedarf an passgenauen entsprechenden Regelungen. Das öffnet aber Missbrauch und Problemen Tür und Tor. Wegen der vielen offenen Fragen ist es in jedem Fall ratsam, Grundsätze des mobilen Arbeitens in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Dies schafft Klarheit und verhindert Konflikte.

Übersicht: Grundsätze zur Gestaltung mobiler Bildschirmarbeit

Hard- und Software

  • leistungsfähige, strahlungsarme Notebooks mit guter Lesbarkeit
  • ergonomische (d. h. vor allem benutzerfreundliche und intuitive) Software
  • Kompatibilität von mobilen Geräten und denen im Büro

Arbeitsorganisation

  • Einbindung des mobilen Arbeiters in die betriebliche Organisation
  • klare Regelungen für Arbeitszeiten und Erreichbarkeit
  • Work-Life-Balance

persönliche Kompetenzen

  • Selbstorganisation/Zeitmanagement
  • eigenverantwortliches Arbeiten/Setzen von Prioritäten
  • Kompetenzen in Stressbewältigung und persönlichem Gesundheitsmanagement

Gesundheitsschutz

  • Notebookarbeit an ergonomischer Hardware und an ergonomischen Arbeitsplätzen
  • regelmäßige und entspannende Pausen
  • Bewegung in den Pausen
  • ausreichende Erholungszeiten
  • Entspannungstechniken

So bestimmen Sie als Betriebsrat mit

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist ein wichtiger Meilenstein Ihrer Arbeit im Hinblick auf den Umgang mit mobiler Bildschirmarbeit. Dennoch besteht auch darüber hinaus noch viel Handlungsbedarf. Hier können Sie sich gleich mehrere Mitbestimmungsrechte zunutze machen. In jedem Fall einschlägig ist die „Allzweckwaffe“ des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, Ihr Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz. Dies ermöglicht es Ihnen in jedem Fall, Einfluss auf die Arbeitsbedingungen mobiler Bildschirmarbeit zu nehmen. Dabei ist der Schlüssel § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Gefährdungsbeurteilung. Diese hat der Arbeitgeber durchzuführen. Dabei haben Sie darüber mitzubestimmen, wie genau diese Gefährdungsbeurteilung abläuft und welche Schutzmaßnahmen sich aus ihr ergeben. Es ist daher ratsam, eine generelle Gefährdungsbeurteilung für mobile Bildschirmarbeit zu initiieren. Dies passiert bisher in viel zu wenigen Betrieben.

Hinweis: Mitbestimmen bei der Leistungskontrolle

Machen Sie auch Ihr Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG geltend, wenn es darum geht, Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch den Arbeitgeber bei mobiler Bildschirmarbeit zu verhindern.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)