11.06.2018

Handynummer muss dem Arbeitgeber nicht preisgegeben werden

Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers.

Handynummer

Es besteht keine Verpflichtung

In mehreren Zeitungen wurde die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Thüringen vom 16.5.2018 bekannt gegeben, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet sind, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, die Beschäftigten im Notfall erreichen zu können. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten.

Erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte

Geklagt hatten Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamtes gegen den Landkreis Greiz. Sie verlangten, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt werde, die als Abmahnungsgrund die Weigerung der Beschäftigten vorsah, nur ihre private Festnetz-, nicht aber ihre Handynummern für Bereitschaftsdienste anzugeben. In der Gerichtsverhandlung äußerte der Richter, dass es einem Arbeitgeber mit einer Handynummer eines Beschäftigten möglich sei, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen den Willen des Arbeitnehmers hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen. Das sei in den vorliegenden Fällen aber nicht so gewesen. Eine Revision der Entscheidung durch das BAG wurde nicht zugelassen.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)