07.08.2017

Fehler bei der Personalratsbeteiligung können weitgehende Folgen haben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Juli darüber zu entscheiden, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlingswesen (BAMF) bei seinen vielen Einstellungen von Personal im Zuge rapide gestiegener Asylanträge den Personalrat hätte beteiligen müssen, nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren als fehlerhaft wertete. Wegen starker Argumente der Vorsitzenden Richterin willigten die neue Amtsleitung und der Vorsitzende des Personalrats vorbehaltlich der Zustimmung des Gremiums schließlich in einen Vergleich ein. Andernfalls wäre es zu erheblichen Schwierigkeiten beim BAMF gekommen. Fehler bei der Beteiligung des Personalrats können eben zu gravierenden Folgen führen, wie jüngst auch ein Kündigungsschutzprozess bewies.

Personalratsbeteiligung

Streit wegen unterbliebener Personalratsbeteiligung

Für einen Mediator war es eindeutig zu spät. Der Streit wegen unterbliebener Personalratsbeteiligung zwischen der Leitung des BAMF und dem Gesamtpersonalrat ging in die zweite Gerichtsrunde, weil die Leitung Rechtsmittel eingelegt hatte. Doch dort gelang es, die Wogen zu glätten. Die Vorsitzende Richterin bekniete die Parteien, die Sache auf sich beruhen zu lassen und eine Gerichtsentscheidung zu vermeiden. Der neuen Amtsleitung des BAMF solle dies am liebsten sein, hieß es. Der Personalratsvorsitzende willigte vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Gremiums ein.

Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung wurden verletzt

Der Personalrat war vor das Verwaltungsgericht gezogen, weil das BAMF im Herbst 2015 unter der damaligen Leitung unter Langzeitarbeitslosen 343 Sachbearbeiter rekrutiert und so das übliche Bewerbungsverfahren umgangen hatte (wir berichteten). Außerdem hatte die Amtsleitung Schichtarbeit bei den Aufnahmezentren in Passau und Rosenheim verordnet – rund um die Uhr, sieben Tage die Woche. Auch hier war die Personalvertretung nicht gefragt worden. Sie sah ihre Mitbestimmungsrechte dadurch massiv verletzt.

Der derzeitige Arbeitsstand des BAMF kann einer Antwort der Bundesregierung (Drucksache 18/12752) auf eine Kleine Anfrage einer Bundestagsfraktion entnommen werden. Danach waren Ende Mai dieses Jahres noch rund 114.000 Asylverfahren aus dem Jahr 2016 und den Vorjahren anhängig. Ziel sei es danach, alle anhängigen Altverfahren im Jahresverlauf 2017 abzubauen. Ende dieses Jahres solle eine Umlaufmenge von bis zu rund 50.000 anhängigen Verfahren erreicht werden, heißt es in der Vorlage weiter. Dies sei der normale Bestand, von dem das BAMF bei gleichbleibenden Zugangszahlen ausgehe.

Bleibt zu hoffen, dass die damals Eingestellten genau erfahren, in welchem Rechtsverhältnis sie zum BAMF derzeit stehen. Die unterbliebene oder fehlerhafte Beteiligung des Personalrats wirkt sich nämlich darauf aus.

Auch Kündigungen erfordern ordnungsgemäße Personalratsbeteiligung

Ebenso nicht gut gelaufen ist eine Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung durch den Villinger Spitalfonds. Die Mitarbeiterin des Pflegeheims klagte vor dem Arbeitsgericht. In der ersten Verhandlung Mitte Juli 2017 erklärte das Gericht die Kündigung der Heimleiterin aus formellen Gründen für unwirksam. Dabei überprüfte das Gericht zunächst, ob die Kündigung formell ordnungsgemäß erfolgt war. Im Zentrum stand die Frage, ob der Personalrat der Stadt vorschriftsgemäß angehört worden war. Aufgrund der Zeugenaussage eines Mitglieds des Personalrats kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass bei der Anhörung des Personalrats ein Formfehler passiert sei.

Der Formfehler wurde wie folgt beschrieben: Auf jeden Fall habe der Personalrat zwar gegen die Kündigung gestimmt, aber für ihn sei das Verfahren abgeschlossen gewesen und er habe sich nicht weiter äußern wollen. Über dieses Ergebnis habe er mit dem Geschäftsführer gesprochen. Ob dies im Rahmen der Sitzung oder danach geschah, wusste der Zeuge nicht mehr. Er zeigte dem Gericht ein Schreiben, das der Geschäftsführer den Personalvertretern vor einigen Wochen zur Unterschrift vorgelegt hatte, um schriftlich festzuhalten, dass für sie das Verfahren abgeschlossen sei. Genau dies war aber der Knackpunkt für das Arbeitsgericht, die Kündigung für unwirksam zu erklären. Es sei rechtlich erforderlich, dass der Personalratsvorsitzende oder dessen Stellvertreter, allenfalls ein Bote den Personalratsbeschluss überbringt.

Autor*in: Werner Plaggemeier (langjähriger Herausgeber der Onlinedatenbank „Personalratspraxis“)