10.03.2022

Eingruppierung: Mitbestimmung bei der „Mini-Tabelle“?

Das Mitbestimmungsrecht ist für den Personalrat zentral. Auch bei der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommt es zum Tragen. Dabei spielt nicht nur die Tarifgruppe eine Rolle, sondern auch die Einordnung in ein anderes Entgeltschema fällt darunter, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

Eingruppierung

Zusätzliche Entgeltverzeichnisse

Im konkreten Fall geht es um eine studentische Hilfskraft in einer Klinik, die als Pflegehelferin im Einsatz war, insbesondere als Sitzwache. Im Zuge dieser Beschäftigung wurde die Aushilfskraft von der Klinikverwaltung in eine Tarifgruppe und eine zusätzliche Gruppe, der so genannten „Mini-Tabelle“, eingestuft. Diese Verzeichnisse enthalten beispielsweise Zulagen für geringfügig Beschäftigte und Studierende. Anlass für die Klage war, dass die Klinik als Arbeitgeber die Mini-Tabelle aufgrund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag erlassen hatte, ohne den Personalrat einzubeziehen, womit er dessen Mitbestimmungsrecht umgangen hatte. Vor Gericht wurde die Frage erörtert, inwieweit die Mini-Tabelle der Mitbestimmung des Personalrats bedarf oder nicht. Vom Arbeitgeber wurde dies bestritten, das Gericht stimmte aber der Position des Personalrats zu. Die Mitbestimmung umfasst auch die Mini-Tabelle.

Generelles Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung

Generell hat der Personalrat entsprechend dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung (§ 88 Abs. 1 Nr. 4). Dieses Recht hat der Personalrat der betroffenen Klinik auch wahrgenommen und unbestritten schriftlich und fristgerecht zu der Eingruppierung der Beschäftigten Stellung genommen. Zur Diskussion stand aber, ob diese Zustimmungsverweigerung auch beachtlich war.

Den Einwand des Personalrats, dass der Arbeitgeber neben dem Tarifvertrag zusätzlich ein anderes, Nicht-Entgeltschema, nämlich die Mini-Tabelle, zur Anwendung bringt, hält das Bundesverwaltungsgericht für beachtlich.

Mini-Tabelle ist Teil der Eingruppierung

Denn aus der Perspektive einer fachlich erfahrenen Person ist dieser Einwand dem Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 HmbPersVG inhaltlich zuzuordnen, sodass die Zustimmungsverweigerung aus einem triftigen Grund, der im Aufgabenbereich des Personalrats liegt, erfolgt ist (§ 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG). Die Argumentation der Klinik, dass die Mini-Tabelle kein Teil der Eingruppierung sei, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht überzeugend. Denn bei der Eingruppierung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist die Mitbestimmung des Personalrats wirksam bei allen Faktoren, die für den Kernbestandteil des tariflich festgelegten Entgelts bedeutend sind. Unvollständig ist daher im vorliegenden Fall die Eingruppierung, wenn gewisse für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, wie hier die Mini-Tabelle, nicht erfasst sind.

Zustimmungsverweigerung orientiert sich am Katalog

Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Arbeitgeber mögliche Einwände des Personalrats als unbeachtlich deklariert. Eine Zustimmungsverweigerung muss sich am Katalog von § 78 Abs. 5 BPersVG orientierten. Wenn gemäß dem jeweiligen Landesrecht kein Zustimmungsverweigerungskatalog besteht, so ist die Zustimmungsverweigerung einem Mitbestimmungsrecht des Personalrats inhaltlich zuzuordnen. Ob ein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliegt, kann bereits ein sachkundiger Dritter beurteilen.

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)