24.06.2021

Bildschirmarbeit: Schutz des Betriebsrats wichtiger denn je

Viele Beschäftigte verbringen jeden Tag Stunden vor PC-Bildschirmen. Daher ist es für ein gesundes Arbeiten unerlässlich, die Bedingungen für diese Arbeitsplätze möglichst perfekt zu gestalten. Das gilt umso mehr in der Pandemie, in der die Tätigkeit im Homeoffice mit oft unzureichender Ausstattung besonders häufig ist.

Betriebsrat Bildschirmarbeit

Mitbestimmung. Wichtig ist zunächst, in welcher Höhe der Monitor aufgestellt ist. Dabei gilt: Niedriger ist besser als höher. Insbesondere früher galt eher, dass sich die oberste Zeile des Bildschirms in Augenhöhe befinden sollte, doch das ist inzwischen überholt. Ein weiterer bedeutsamer Faktor ist der Abstand zwischen den Augen und dem Monitor. Was hier richtig ist, hängt von der Bildschirmgröße ab. Die Faustregel lautet: Je größer der Bildschirm, desto weiter weg. Ab 21 Zoll sollte der Abstand 60 cm und mehr betragen. Die Bildfläche sollte gut ins Blickfeld passen. Achtung: Der Abstand zum Monitor ist zu gering, wenn die Kollegen beim Schreiben oder Lesen den Kopf häufig drehen müssen.

Praxistipp: Bildschirm-Reflexionen vermeiden

Kaum etwas ist anstrengender für die Augen als Reflexionen auf dem Bildschirm. Diese lassen sich in der Regel gut vermeiden, wenn der Blick parallel zur Fensterfläche verläuft und nicht direkt auf die Fenster zu. Ebenfalls ratsam: Der Monitor sollte nicht direkt am Fenster stehen.

Das richtige Zubehör hilft

Neben den „üblichen Verdächtigen“ wie Bürostuhl und Schreibtisch entscheiden zwei weitere „Kleinigkeiten“ über einen gesunden Rücken im Büro: Auch die Tastatur und die Maus (inklusive Mauspad) sollten den Beschäftigten das Leben erleichtern. Dazu ist es ratsam, dass die Tastatur und die Maus hand- und fingergerecht geformt sind. Die Tastatur sollte einen möglichst weichen Anschlag haben. Beim Mauspad hat es sich bewährt, dass es eher groß und weich ist. In jedem Fall sollte nicht ohne Pad gearbeitet werden, da es die Hand spürbar entlastet.

Prüfen Sie die Eignung der Software

Dass Bürostuhl, Schreibtisch und Bildschirm ergonomischen Prinzipien entsprechen müssen, hat sich mittlerweile herumgesprochen. Doch nicht nur die Hardware, sondern auch die eingesetzte Software bewegt sich nicht im ergonomiefreien Raum. Dabei geht es vor allem um Benutzerfreundlichkeit: Ist die Software benutzungsfreundlich gestaltet, entstehen geringere psychische Belastungen für die Beschäftigten. Hierfür gibt es mittlerweile genaue Anforderungen, denen unter anderem auch die Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV) Rechnung trägt. In ihrem Anhang (Nr. 20-22) sind die wichtigsten Prinzipien der Software-Ergonomie festgelegt. Ähnlich wie in der BildschArbV, aber etwas präziser, sind die Grundsätze der ergonomischen Gestaltung von Software in der Norm DIN EN ISO 9241 Teil 110 „Grundsätze der Dialoggestaltung“ formuliert.

Hinweis: Gefährdungsbeurteilung sichert Mitbestimmung

Die Prüfung der Software-Ergonomie entzieht sich auch keinesfalls Ihrem Einfluss – im Gegenteil. Über das erzwingbare Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG können Sie den Arbeitgeber zu einer Gefährdungsbeurteilung der Bildschirmarbeitsplätze zwingen. Die gesetzlichen Verpflichtungen umzusetzen, sollte dann das Mindeste sein. Besser ist es natürlich, wenn sich hier ein besserer Schutz der Kollegen erreichen lässt. Für den Betriebsrat gilt: ständig am Ball bleiben, den Prozess vorantreiben und sich durchsetzen – zur Not mit rechtlichen Mitteln.

Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)