08.03.2016

BAG kassiert Abmahnung eines Betriebsratsvorsitzenden

Verstoßen Sie in Ihrer Funktion als Betriebsrat gegen eine betriebsverfassungs- rechtliche Pflicht, kann Sie Ihr Arbeitgeber wegen dieser Pflichtverletzung nicht abmahnen, sondern nur – bei einem groben Verstoß – Ihren Ausschluss aus dem Gremium beantragen. Spricht er dennoch eine Abmahnung aus, können Sie laut einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von ihm deren Entfernung aus der Personalakte verlangen. BAG, Beschluss vom 09.09.2015, Az.: 7 ABR 69/13

Abmahnung BR-Vorsitzender

Worum geht es?

Arbeitsrecht. Der Vorsitzende eines lokalen Betriebsrats hatte eine für „seinen“ Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitern per E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns versendet. Daraufhin erhielt er eine „Abmahnung als Betriebsrat“, die zu seiner Personalakte genommen wurde. Darin rügte der Arbeitgeber einen Verstoß des Betriebsratsvorsitzenden gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Dieser sei berechtigt gewesen, sich an die Arbeitnehmer in „seinem“ Betrieb zu wenden, nicht jedoch an sämtliche Beschäftigten des Konzerns. In der Abmahnung heißt es wörtlich: „Sollten Sie erneut gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und sich in entsprechender Art und Weise pflichtwidrig verhalten, müssen Sie damit rechnen, dass wir Ihren Ausschluss als Betriebsratsmitglied beim Arbeitsgericht beantragen werden (§ 23 BetrVG). Gegebenenfalls könnte sogar eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen.“ Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzen- der beantragten, die Abmahnung aus der Personalakte

Das sagt das Gericht

Das höchste deutsche Arbeitsgericht gab dem Betriebsratsvorsitzenden Recht.  Der  Arbeitgeber muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Die Frage, ob der Arbeitnehmervertreter durch das Versenden der E-Mail gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hat, ist dabei unerheblich. Denn der Arbeitgeber hat in der Abmahnung explizit keine Verletzung einer arbeits- vertraglichen Pflicht gerügt. Deshalb liegt in der Kündigungsandrohung eine rechtlich falsche Bewertung des Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche  Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie eine individualrechtliche Abmahnung ausgeschlossen. BAG, Beschluss vom 09.09.2015, Az.: 7 ABR 69/13

Das bedeutet für Sie als Betriebsrat

Merken Sie sich: Auch wenn die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes rechtswidrig ist, kann der Betriebsrat als Gremium nicht deren Entfernung aus der Personalakte beantragen, weil es sich da- bei um ein sogenanntes höchstpersönliches Recht handelt. D. h. nur der Adressat der Abmahnung kann verlangen, dass der Arbeitgeber diese aus der Personalakte tilgt. Glücklicherweise hatte der Vorsitzende im Streitfall neben dem Betriebsrat auch selbst den Antrag auf Entfernung gestellt.

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Autor*in: Redaktion Mitbestimmung