08.11.2017

Was Architekten und Ingenieure bei der neuen Zielfindungsphase nach BGB 2018 zu beachten haben

Zielfindungsphase nach BGB 2018: Diese wichtige Änderung des Bauvertragsrechts 2018 muss beim Abschluss eines Architektenvertrages und eines Ingenieurvertrages berücksichtigt werden.

Zielfindungsphase nach BGB 2018

Neueinführung der Zielfindungsphase nach BGB 2018

Mit der Bauvertragsnovelle wird die Zielfindungsphase neu eingeführt wurde. Teilweise wird sie auch als Leistungsphase 0 bezeichnet. Diese wichtige Änderung des Bauvertragsrechts 2018 muss beim Abschluss eines Architektenvertrags und eines Ingenieurvertrags berücksichtigt werden.

Nach BGB 2018 hat der Architekt zunächst eine Planungsgrundlage und eine Kosteneinschätzung zu erstellen und dem Bauherrn zu übergeben. Im neuen Bauvertragsrecht ist nicht definiert, wie diese Planungsgrundlage und die Kosteneinschätzung auszusehen hat. Um auch das Honorar für diese Leistungen ermitteln zu können, ist es sinnvoll, sie als Leistungsphase 1 und Teile von Leistungsphase 2 zu definieren. Der Bauherr hat nach Vorlage dieser Unterlagen nach BGB 2018 ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht.

Wichtig nach BGB 2018 ist: Auf dieses Sonderkündigungsrecht muss der Bauherr ausdrücklich hingewiesen werden, da die Frist ansonsten nicht zu laufen beginnt. Bei Privatleuten erlischt ohne rechtzeitigen Hinweis (bei Übergabe der Unterlagen) das Sonderkündigungsrecht während der gesamten Vertragslaufzeit nicht. Folge ist, dass der Architekt im Falle einer derartigen Kündigung nur seine erbrachten Leistungen honoriert erhält.

Sinnvoll ist es, im Architektenvertrag oder im Ingenieurvertrag, der auf der Grundlage des BGB 2018 geschlossen wird, entsprechende Regelungen vorzusehen.

Wann entfällt die Zielfindungsphase nach BGB 2018

Die Zielfindungsphase kann gemäß § 650p Abs. 2 BGB 2018 nur dann entfallen, wenn bereits mit Auftragserteilung die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bereits bekannt sind.

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Hier ist Vorsicht geboten: Sind diese Ziele nämlich nicht in ausreichender Weise bekannt, entfällt das nach dem Bauvertragsrecht 2018 Sonderkündigungsrecht des Bauherrn gemäß § 650r BGB 2018 nicht. Dies bedeutet, dass während der ganzen Vertragslaufzeit der Bauherr den Vertrag kündigen kann!

Nach der amtlichen Begründung des Bundestags müssen die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele sehr konkret sein und liegen wohl noch nicht vor, wenn wesentliche Fragen, wie etwa die Art des Gebäudes, die Zahl der Geschosse oder ähnliche für die Planung grundlegende Fragen offen sind. Deswegen ist zu empfehlen, in Zweifelsfällen die Zielfindungsphase durchzuführen.

Auch hier ist es sinnvoll, im Architektenvertrag oder im Ingenieurvertrag, der auf der Grundlage des BGB 2018 geschlossen wird, entsprechende Hinweise einzubauen. Wird keine Zielfindungsphase durchgeführt, sollte nach BGB 2018 ein Hinweis enthalten sei, dass die Vertragsparteien sich einig sind, dass die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele bekannt sind und deswegen die Zielfindungsphase entfällt.

Autor*in: Dr. Karlgeorg Stork