22.04.2015

Wann können Nebenkosten pauschal abgerechnet werden?

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5 v.H. kann der Planer nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

Nebenkosten abrechnen

Leitsatz

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5 v.H. kann der Planer nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.

Sachverhalt

Die Parteien des Rechtsstreits, ein Planer und ein Bauherr, streiten über eine restliche Honorarforderung. Bestandteil der Forderung ist auch eine Summe, die der Planer für die ihm entstandenen Nebenkosten geltend macht. Der Planer berechnet seine Forderung insoweit pauschal mit 5 v.H. Zwischen den Parteien gibt es keinen schriftlichen Vertrag; die Beauftragung erfolgte mündlich.

Gründe

Das Gericht lehnt den Anspruch des Planers in Bezug auf die Bezahlung der Nebenkosten ab. Es verweist darauf, dass es für eine pauschale Abrechnung von Nebenkosten eine gesonderte Honorarvorschrift in der HOAI gebe. Ausweislich §7 Abs. 3 S. 2 HOAI 1996/2002 könnten Nebenkosten nur dann pauschal abgerechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sei.

An einer solchen schriftlichen Honorarvereinbarung fehle es vorliegend aber. Aus diesem Grund könne der Planer seinen im Grundsatz bestehenden Anspruch auf Bezahlung von Nebenkosten nur erfolgreich durchsetzen, wenn er die ihm tatsächlich entstandenen Nebenkosten im Einzelnen nachweise. Dem sei er im hier zur Entscheidung anstehenden Fall nicht nachgekommen und könne deshalb mit seinem Honoraranspruch insoweit keinen Erfolg haben.

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Kommentar

Die Entscheidung ist richtig. Sie gilt auch für solche Verträge, auf die die HOAI in der Fassung von 2009 und in der aktuellen Fassung von 2013 Anwendung findet, denn beide neuen Honorarordnungen haben im jetzigen §14 Abs. 3 HOAI die Bestimmung aus §7 Abs. 3 der HOAI 1996 übernommen.

Danach müssen Nebenkosten nach Einzelnachweis abgerechnet werden, sofern nicht die Vertragsparteien bei Auftragserteilung eine pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart haben. Insoweit stellt die HOAI für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung über die pauschale Abrechnung von Nebenkosten dieselben Voraussetzungen auf wie für eine wirksame Honorarvereinbarung zum Hauptanspruch: Die Vereinbarung muss

  • schriftlich
  • und bei Auftragserteilung

getroffen werden. Liegt nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, gibt es also z.B. lediglich einen mündlichen Vertrag oder einen schriftlichen Vertrag, der aber keine Regelung der Nebenkosten enthält, oder haben die Parteien erst später, nach Planungsbeginn, eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dann ist im Streitfall ein Pauschalbetrag für die Erstattung von Nebenkosten nicht durchsetzbar. Dem Planer bleibt in einem solchen Fall nichts anderes übrig, als die ihm entstandenen Nebenkosten im Einzelnen nachzuweisen.

 

Hinweis für die Praxis

Fehlende oder unwirksame Regelungen zur Erstattung von Nebenkosten sind an der Tagesordnung. Abgesehen von den Fällen, in denen die Parteien überhaupt keine Regelung zu den Nebenkosten treffen ,scheitern viele schriftliche Honorarvereinbarungen daran, dass sie nicht spätestens „bei Auftragserteilung“ getroffen werden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Damit sind sie unwirksam. Es ist deshalb auch nicht möglich, rechtlich wirksam, etwa im Rahmen der Schlussabrechnung oder vielleicht sogar erst danach, eine schriftliche Vereinbarung zur Pauschalierung der Nebenkosten zu treffen. Solange sich der Auftraggeber daran hält, schadet die Unwirksamkeit natürlich nicht, aber im Streitfall wäre gerichtlich ein Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar.

Dann müsste der Planer eine Abrechnung nach Einzelnachweisen vorlegen. Für diesen Fall sollte er gewappnet sein und deshalb immer bei Entstehung von Nebenkosten darauf achten, dass diese sowie deren Zuordnung zum konkreten Projekt hinreichend nachvollziehbar dokumentiert werden.       

Autor*in: Richard Althoff (Rechtsanwalt in Dresden. Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.)