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Aktuelle Änderungen der NBauO seit 01.07.2025 in Kraft

Seit dem 01. Juli 2025 gilt in Niedersachsen eine überarbeitete Fassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Die neuen Regelungen erweitern gezielt den Katalog verfahrensfreier Bauvorhaben, schaffen Klarheit bei Geschossdefinitionen und setzen europarechtliche Vorgaben um. Ziel ist es, Planer und Bauherren zu entlasten, Verfahren zu beschleunigen – und damit auch die Energiewende voranzubringen.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

Niedersächsische Änderungen der Bauordnung (NBauO) sind seit dem 01.07.2025 wirksam

Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) wurde geändert: Bereits seit dem 01.07.2024 sind die Änderungen wirksam –  insbesondere mehr verfahrensfreie Vorhaben. Hier erfahren Sie, was das genau für Sie in 2025 bedeutet.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen (Anhang zu § 60 Abs. 1)

Die Änderungen im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO betreffen insbesondere folgende Bereiche:

Erweiterte Volumen- und Flächenobergrenzen:

    • Nr. 1.1: Gebäude ohne Aufenthaltsräume dürfen nun bis zu 75 m³ Brutto-Rauminhalt aufweisen (bisher 40 m³), im Außenbereich bis zu 40 m³ (bisher 20 m³).
    • Nr. 1.2: Für Garagen gilt nun eine Gesamtfläche bis zu 60 m² je Grundstück (vorher zwei Garagen à 30 m²), bei einer Höhe bis zu 3 m.
    • Nr. 1.8: Terrassenüberdachungen sind bis 40 m² (statt 30 m²) genehmigungsfrei.

Neu aufgenommen:

  • Wintergärten (Nr. 1.8 neu) bis 30 m² Grundfläche und 5 m Höhe (mit 3 m Grenzabstand)
  • Balkonverglasungen und -überdachungen (Nr. 1.8 neu) bis 30 m²
  • Balkonerneuerungen (Nr. 1.9 neu) bei Gebäuden der GK 1–3 (sofern keine Vergrößerung erfolgt und die neue Konstruktion an gleicher Stelle befestigt wird)
  • Dachgauben und Dacheinschnitte (Nr. 13.7, 13.8 neu)
  • Selbstbedienungs-Verkaufsstände (nicht betretbar) (Nr. 14.14 neu) bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt

Erleichterungen bei Energieanlagen:

  • Nr. 2.3: Solarenergieanlagen sind umfassender verfahrensfrei – auch bei Änderungen der äußeren Gestalt oder Nutzung.
  • Nr. 2.5: Windenergieanlagen auf Gebäuden dürfen bis zu 3 m hoch sein (vorher 2 m), freistehend bis 15 m (außerhalb von Wohngebieten).
  • Nr. 14.3: Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge (inkl. Nebenanlagen und Nutzungsänderung) ist genehmigungsfrei.

Klarstellungen und Präzisierungen:

  • Nr. 13.5: Austausch von Dacheindeckungen ist verfahrensfrei, sofern äußere Abmessungen gleich bleiben.
  • Nr. 13.6: Änderungen an Dachabmessungen sind auch bei Energieerzeugung zulässig.
  • Nr. 9.3: Erweiterung genehmigungsfreier Spielplatzanlagen um Flutlichtanlagen bis 10 m und Ballfangzäune; Gebäude und Tribünen bleiben ausgenommen.

Damit reiht sich Niedersachsen in die Gruppe der Bundesländer ein, die ihre Landesbauordnungen um weitere verfahrensfreie Bauvorhaben ergänzt haben – wie zuletzt bereits Baden-Württemberg, Bayern, das Saarland und Schleswig-Holstein.

Geschoss (§ 2 NBauO)

Mit den Anpassungen der §§ 2 Abs. 6 und 7 NBauO wird die Definition von oberirdischen Geschossen und Vollgeschossen präzisiert:

  • Hohlräume zwischen oberster Decke und Dachhaut gelten nicht als Geschoss, wenn sie auf weniger als der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2,20 m aufweisen.
  • Wird dieser Raum baulich verändert (z. B. durch Dachgauben), sodass die Höhe überschritten wird, gilt er als Geschoss.
  • Vollgeschoss ist ein solcher Dachraum nur, wenn er auf mehr als zwei Dritteln der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses diese lichte Höhe erreicht.

Dachböden dürfen damit auch dann ausgebaut werden, wenn bisher die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse dagegenstand. Ziel der neuen Regelung ist es, zusätzlichen Wohnraum in bestehenden Gebäuden zu schaffen, ohne dass Bebauungspläne geändert werden müssen.

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Fazit: NBauO 2025 – mehr Freiraum, weniger Bürokratie

Mit den Änderungen der NBauO zum 01.07.2025 reagiert das Land Niedersachsen auf aktuelle Entwicklungen im Bauwesen und in der Energiepolitik. Planer und Bauherren profitieren von weniger Bürokratie, klareren Definitionen – und einer moderneren Landesbauordnung.

Novelle der Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) aus 2024 hat noch Bestand zu folgenden Punkten

Das Änderungsgesetz aus 2024 erleichterte den Umbau von Bestandsgebäuden und beschleunigte den Neubau. Es wurden Maßnahmen wie die Reduktion der Grenzabstände und die Aufhebung der Stellplatzpflichten eingeführt, um eine effizientere Nutzung von Grundstücken zu ermöglichen. Zudem werden innovative Bauprodukte und Häuser vom „Gebäudetyp E“ seitdem einfacher zugelassen.

Grenzabstände reduziert (§ 5 NBauO)

Die Grenzabstände wurden von 0,5 H auf 0,4 H reduziert. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt nun 0,2 H statt 0,25 H, und für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie ebenfalls 0,2 H. Diese Änderungen sollen Baumaßnahmen im Bestand und die Neuerrichtung von baulichen Anlagen erleichtern.

Notwendige Einstellplätze (§ 47 NBauO)

Die Pflicht zur Schaffung notwendiger Kraftfahrzeug-Einstellplätze bei neuen baulichen Anlagen wurde für Wohnungen aufgehoben. Diese Änderung fördert eine effizientere Nutzung von Flächen und unterstützt den Trend zur Reduzierung von Autoverkehr in Wohngebieten.

Fahrradabstellanlagen (§ 48 NBauO)

Künftig müssen für die ständigen Besucher von Wohngebäuden ausreichend Fahrradabstellanlagen bereitgestellt werden. Dies schließt Besucher ein, für die private Abstellräume im Keller oft nicht zugänglich sind. Gut erreichbare Abstellanlagen sollen daher auch für diese Personen hergestellt werden.

Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

Der neue § 85a NBauO erleichtert Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen erheblich. Standards werden deutlich abgesenkt, um den Umbau, wie z.B. Dachgeschossausbau oder Aufstockung, zu vereinfachen und Kosten zu senken. Der Fokus liegt künftig auf den grundlegenden Aspekten der Standsicherheit und des Brandschutzes, ausgenommen sind Sonderbauten wie Schulen und Krankenhäuser.

§ 85 Abs. 1 NBauO legt fest, dass ein Gebäude nach dem Umbau nicht mehr leisten muss als zuvor, mit Ausnahme der CO2-Reduzierung. Es werden keine höheren Anforderungen an vorhandene oder neue Bauteile gestellt als im Bestand vorhanden. Diese Neuausrichtung fördert die Zusammenarbeit zwischen Entwurfsverfassern und Fachkundigen in der Tragwerksplanung und im Brandschutz.

Rettungswege (§ 33 NBauO)

Die Regelungen für den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr wurden erleichtert. Diese Vereinfachung wird vor dem Hintergrund möglicher Bedenken wegen der Personenrettung künftig im Rahmen des Brandschutznachweises geklärt.

Aufzüge (§ 38 NBauO)

Bei Aufstockungen von Gebäuden, die zwischen 1993 und 2022 errichtet wurden, kann auf die Nachrüstung von Aufzügen verzichtet werden. Diese Änderung erleichtert Umnutzungen und nachträgliche Aufstockungen zu Wohnzwecken.

Kinderspielplätze (§ 9 NBauO)

Die Möglichkeit, bei bestehenden Gebäuden nachträglich die Errichtung von Kinderspielplätzen zu verlangen, entfällt. Dies erleichtert die Umnutzung oder Erweiterung von Bestandsgebäuden zu Wohnzwecken.

Genehmigungsfiktion (§ 70a NBauO)

Für den Wohnungsbau im vereinfachten Genehmigungsverfahren und die Errichtung von Mobilfunkanlagen wird eine Genehmigungsfiktion von drei Monaten eingeführt (auch schon in einigen anderen Bundesländern, z.B. in der LBO Baden-Württemberg oder LBO Schleswig-Holstein) . Wenn die Behörde innerhalb dieser Frist nicht entscheidet, gilt die Genehmigung als erteilt. Dies vereinfacht befristet bis 2026 das komplette Verfahren bei der Baugenehmigung.

→ Alle aktuellen Bauantragsformulare finden Sie in der neuen, verbesserten Software „Bauantrag smart & easy“ für die Baugenehmigung für ein Bundesland:

Abweichungen (§ 66 NBauO)

Abweichungen von geltenden Standards für Nutzungsänderungen sollen unter bestimmten Voraussetzungen zwingend zugelassen werden. Dies erleichtert die Einführung innovativer Bauprodukte und Häuser vom „Gebäudetyp E“.

Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO)

Die Behörden erweiterten den Anwendungsbereich verfahrensfreier Nutzungsänderungen. Dies reduziert die Zahl der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen und beschleunigt somit den Bauprozess sowie den gesamten Bauablauf.

Weitere Regelungen

  • Für einen Umbau reicht das sogenannte „Mitteilungsverfahren“. Im „unbeplanten Innenbereich“ werden Dachgeschossausbauten genehmigungsfrei (§ 62 NBauO).
  • Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Niedersachsen uneingeschränkt, was das seriellen Bauen leicht macht (§ 73a NBauO).
  • Mit dem neuen § 85b NBauO ist nun die Situation für Tiny Houses verbessert.
  • Für bestimmte Zwecke in Notsituationen ist eine vorübergehende Nutzungsänderung baulicher Anlagen genehmigungsfrei, wenn staatliche Stellen involviert sind (§ 61 NBauO).
  • Die Regelungen zur Umnutzung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in rechtmäßig bestehenden Gebäuden in Wohnungen ist aktualisiert und in § 85a NBauO integriert (§ 44 NBauO).
  • Die Behörden haben die Anforderungen für Feuerungsanlagen auf Elektrolyseure ausgeweitet. Diese müssen sowohl betriebssicher als auch brandsicher sein (§ 40 NBauO).

Die Novelle der Landesbauordnung Niedersachsen (NBauO) schafft neue Chancen für die Bauwirtschaft im Land und sorgt für modernes und zukunftsfähiges Wohnen. In unserem Werk „Bauordnung im Bild – Niedersachsen“ finden Sie alle diese sowie viele, weitere Details zu den aktuellsten Änderungen in der Niedersächsischen Bauordnung.

Wenn Sie sich für eine andere Bundeslandausgabe der Bauordnung interessieren, wählen Sie Ihre bevorzugte „Bauordnung im Bild – für Ihr Bundesland“ im Drop-Down-Menu oder die „Bauordnung im Bild Gesamtausgabe für alle 16 Bundesländer“. Bleiben Sie auf einem stets aktualisierten Stand!

Autor*in: WEKA Redaktion

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