21.02.2023

Neue Dringlichkeitsverordnung der EU zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien

Solaranlagen innerhalb eines Monats genehmigt! Die EU hat eine schnelle Lösung vorgelegt mit großer Tragweite für alle, die im Moment an den Bau von Solaranlagen denken.

Dringlichkeitsverordnung

Seit dem 30.12.2022 gilt eine Dringlichkeitsverordnung, die vorübergehend Notfallvorschriften unmittelbar in Kraft setzt, die dem Ausbau erneuerbarer Energien dienen. Ziel der EU-Verordnung 2022/2577 ist es, die Auswirkungen der aktuellen Energiekrise zu mindern und den europäischen Energiemarkt gegen das Vorgehen Russlands im Hinblick auf die Energieversorgung zu schützen.

Mit der „Verordnung zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien“ werden umfassende Maßnahmen erlassen, die Fragen des Arten- und Naturschutzes, des Repowerings und Genehmigungsverfahren für Wärmepumpen und Solarenergieanlagen betreffen. Die Verordnung bindet alle Mitgliedstaaten direkt, ohne dass ein weiterer Umsetzungsakt auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlich wird. Sie gilt befristet für 18 Monate bis zum 21.06.2024.

Anlagen ≤ 50 kW innerhalb eines Monats genehmigt

Konkrete Folge für Planer und Behörden ist ein bundesweit unmittelbar gültiger neuer Fiktionstatbestand.

Seit Januar darf die Antragsbearbeitung für eine Solar- oder Energiespeicheranlage mit einer Leistung bis 50 kW nicht länger als einen Monat dauern. Dies können Anlagen auf einem Gebäude sein oder einer baulichen Anlage, die nicht vorrangig der Energieerzeugung dient, z.B. auf

  • Lärmschutzmauern,
  • sämtlichen Ingenieurbauwerken,
  • Gewächshäusern oder auch Silos,
  • Tanks oder anderen baulichen Anlagen.

Relevanz erneuerbarer Energien

Darüber hinaus wirkt sich die Regelung auf FFH-Richtlinie, EU-Vogelschutzrichtlinie und den europäisch geregelten Artenschutz aus – in der weiterhin nötigen Abwägung im Verfahren sind nun derartige Belange nicht mehr vorrangig.

Im Gegenteil liegen nun der Ausbau von Anlagen und der zugehörigen Netzinfrastruktur im „überwiegenden öffentlichen Interesse“. Damit sind bei der Gewichtung den Maßnahmen der Energiewende und der Abkehr von fossilen Brennstoffen Bewertungen des Natur- und Artenschutzes ebenso wie des Denkmalschutzes kaum noch entgegenzuhalten.

Im Ergebnis können nun Solaranlagen unabhängig vom Umwelt- oder Denkmalrecht beantragt werden.

  • Übermittelt die zuständige Behörde nicht binnen eines Monats eine Antwort, ist die Anlage kraft Gesetzes genehmigt.
  • Will eine Behörde eine solche Anlage ablehnen, muss sie Gründe anführen, die schwerer wiegen als das „überwiegende öffentliche Interesse“ und die in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung ebenfalls erwähnte „öffentliche Gesundheit und Sicherheit“. Praktisch dürfte das weder mit Argumenten des Denkmal- noch mit solchen des Umweltrechts möglich sein.

Ausblick

Ausnahmen von der Fiktion für definierte Gebiete (Ensembles) oder Strukturen (Baudenkmäler) müssten die Länder individuell erlassen. Noch steht das bundesweit jedoch aus.

Mit unserem Werk „Bauordnung im Bild“ sind Sie bei Ihrer Genehmigungsplanung auf der sicheren Seite. Auch Ihre Fragen zum Bauplanungsrecht und Baunebenrecht werden sicher beantwortet.

Autor*in: WEKA Redaktion