03.11.2021

Warum Alleinarbeit so gefährlich ist – und was Sie dagegen tun können

Alleinarbeit kommt in der heutigen Arbeitswelt weit häufiger vor, als gemeinhin angenommen wird. Denn nicht nur an mobilen Arbeitsplätzen, sondern auch im Handel und im Dienstleistungsbereich arbeiten viele Beschäftigte – zumindest außerhalb von Stoßzeiten – ohne Kollegen.

Alleinarbeit

Was ist Alleinarbeit?

Laut DGUV Regel 100-001 liegt Alleinarbeit dann vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen, Arbeiten ausführt.  Eine zeitliche Eingrenzung wird nicht beschrieben.

Alleinarbeit ist leider keine Seltenheit. Selbst in der Industrie werden heute dank weitgehender Automatisierung ganze Nacht-, Sonntags- und Feiertagsschichten mit minimalem Personaleinsatz gefahren. Und es ist damit zu rechnen, dass die Zahl der Alleinarbeiter zunimmt. Der Arbeitsschutz muss sich deshalb unbedingt auf diese teils ganz neuen Bedingungen einstellen, um das Schutzniveau für die allein arbeitenden Beschäftigten zu sichern.

Pflichten des Arbeitgebers bei Alleinarbeit

Arbeitnehmer, die allein arbeiten und dabei einen Unfall erleiden (z.B. abstürzen, Stromschläge bekommen oder sich verletzen) oder das Opfer von Angriffen sind, werden häufig über einen längeren Zeitraum nicht gefunden. Diese Zeit kann über die Gesundheit und das Leben der Betroffenen entscheiden.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Aufgrund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.

Schutzmaßnahmen bei  „gefährlicher Arbeit“

Als „gefährlich“ gilt in diesem Zusammenhang eine erhöhte oder kritische Gefährdung aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Art der Tätigkeit, der verwendeten Stoffe oder der Umgebung. Es besteht also trotz der besten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) immer ein Restrisiko. In § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 steht:

Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen. § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1

Gefährdungen und Gefährdungsstufen

Je nach Gefährdungsstufe sind unterschiedliche Schutzmaßnahmen ins Auge zu fassen:

  1. Von geringer Gefährdung geht man aus, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen. Beispielhaft sei hier ein Lagerarbeiter genannt, dem ein kleineres Paket auf den Fuß fallen kann.
  2. Erhöhte Gefährdungen entstehen durch Brand- und Explosionsgefahren oder bei Maschinen mit Einzug. Hier kann es bei einem Unfall schon zu erheblichen Verletzungen kommen. Allerdings geht man davon aus, dass der verletzte Arbeitnehmer noch handlungsfähig ist.
  3. Die dritte Kategorie sind die kritischen Gefährdungen wie z.B. Arbeiten mit Absturzgefahr oder in Silos. Hier ist Alleinarbeit nicht erlaubt.

Bei „erhöhter“ oder „kritischer“ Gefährdung braucht es zusätzlich:

  • eine Bewertung der Notfallwahrscheinlichkeit (NW)
  • eine Bewertung der Dauer bis zur Erstversorgung (EV)

Beträgt der Risikowert mehr als 30, muss das Risiko zwingend gesenkt werden, sonst ist Alleinarbeit nicht zulässig.

Risikotabelle Bewertung Risiko für Alleinarbeit

Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit

Zum Schutz der Alleinarbeitnehmer ist es wichtig, dass sie in Notfällen in der Lage sind, umgehend Hilfe zu holen, bzw. dass Hilfe sie schnell erreicht. Genannt werden hier häufig 15 Minuten bis zum Eintreffen der Helfer.

Einfache Maßnahmen, die bei geringen Risiken zum Einsatz kommen können: Alleinarbeitnehmer werden in kurzen Abständen beaufsichtigt oder es ist vereinbart, dass sie sich über Telefon oder ein Meldesystem regelmäßig bei anderen Personen melden. Ein Mobiltelefon sollten sie ständig mit sich führen.

Bei stationären Arbeitsplätzen ist ein spezieller Notfallschalter nützlich, der sich bei Gefahr rasch und unkompliziert bedienen lässt.

Aufwendigere Maßnahmen sind z.B. drahtlose Überwachungssysteme, die automatisch Alarm auslösen, wenn sich etwa ein Mitarbeiter für einige Zeit nicht mehr bewegt oder am Boden liegt. Beispielsweise gibt es eine Software, die reagiert, wenn die Kameras auf dem Boden liegende Personen identifizieren. Andere Verfahren funktionieren über in der Kleidung befestigte Sensoren, die die Körperfunktionen der Arbeitnehmer messen. Hinzu kommen häufig GPS-Lokalisierungen, die helfen, den Beschäftigten in Notlagen schnell zu finden.

Ohne Mitarbeit der Arbeitnehmer funktioniert es nicht!

Arbeitnehmer, die solche Meldesysteme tragen, müssen natürlich darin geschult werden. Diese Schulungen sollten besonders sorgfältig vorgenommen werden – mit einem hohen Trainingsanteil, denn es gibt keine Kollegen, die man fragen könnte, und auch keinen Gruppendruck, der uneinsichtige Alleinarbeitnehmer dazu bringen könnte, die Meldesysteme auch wirklich zu nutzen.

Vorsicht bei temporären Alleinarbeitsplätzen

Automatisierte Prozesse, Arbeiten rund um die Uhr und Kostendruck führen immer mehr zu temporären Alleinarbeitsplätzen, die als solche oft nicht wahrgenommen werden. Prüfen Sie deshalb die Abläufe daraufhin, ob sich Arbeitnehmer wirklich ununterbrochen gegenseitig so im Auge haben, dass sie einander unterstützen können. Dies gilt vor allem für Pausen, Schichtübergänge sowie Urlaubs- und Fehlzeiten von Mitarbeitern.

Auch können Produktionsmaschinen die Sichtverbindung leicht beeinträchtigen oder die Lautstärke verhindert möglicherweise, dass Hilferufe gehört werden. Unter Umständen sind hier zusätzliche Gefährdungsbeurteilungen für Alleinarbeitsplätze notwendig, auch wenn diese grundsätzlich nicht so ausgewiesen sind.

Auch psychische Belastungen erfassen

Meist wird das Thema Alleinarbeit unter dem Gesichtspunkt plötzlich auftretender Notfälle gesehen. Zu berücksichtigen ist aber auch die Komponente der psychischen Belastung, etwa durch Überforderung wegen mangelnder Unterstützung oder aufgrund eines Gefühls von Isoliertheit und wegen Ängsten, weil man möglichen Gefahren allein begegnen muss. Hier ist bei der Auswahl z.B. von Allein-Nachtschichten darauf zu achten, dass stabile, angstfreie Persönlichkeiten eingesetzt werden.

Schutz vor Angriffen

Angriffe stellen für Alleinarbeitnehmer eine besondere Gefahr dar, nicht nur, weil keine Kollegen Hilfe leisten können: Die Hemmschwelle ist bei Angreifern (z.B. im Einzelhandel) herabgesetzt, wenn Mitarbeiter allein sind.

Neben körperlichen Beeinträchtigungen können psychische Verletzungen, z.B. durch Depressionen, Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen, bis hin zur Arbeitsunfähigkeit führen. Furcht vor möglichen Gewalttätigkeiten mindert die Motivation und die Leistungsfähigkeit und beeinträchtigt ganz allgemein das Arbeitsklima.

Risikofaktoren für Gewalteinwirkung

Eine Gefährdung durch Gewalt gegenüber Alleinarbeitnehmern liegt beispielsweise vor, wenn …

  • der Alleinarbeitnehmer mit Geld oder anderen werthaltigen Materialien zu tun hat.
  • sich in den Räumlichkeiten Rauschmittel und Drogen befinden bzw. der Alleinarbeitnehmer Zugang dazu hat.
  • schwierige Personengruppen (z.B. Personen unter Alkoholeinfluss oder sozial auffällige Personen) die Arbeitsräume frequentieren.
  • die Arbeitsplätze im Einflussbereich der Kunden liegen (z.B. mobile Pflegedienste).

Besonders gefährdete Branchen sind neben dem Einzelhandel der öffentliche Dienst (soziale Einrichtungen, Jobcenter, Bus- und Bahnverkehr) sowie die mobile Pflege.

Damit es gar nicht erst zu einem Vorfall kommt, sollten Präventionsmaßnahmen wie Sicherheitsschulungen, Deeskalationstraining oder technische Maßnahmen wie Notrufknöpfe oder Personen-Notsignal-Anlagen eingeführt werden. So lassen sich die Anreize zu einer Tat reduzieren und in einem Notfall kann schnell Hilfe angefordert werden.

Nach einem Angriff muss auf jeden Fall psychologische Hilfe zur Verfügung stehen und für jeden Beschäftigten zugänglich sein, damit Geschehnisse verarbeitet werden und der Alleinarbeitnehmer schnell wieder in den Betrieb eingegliedert werden kann.

Autor*in: Markus Horn