21.01.2022

Passive Lagerung

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Nach Nr. 2.1 Absatz 5 der früheren TRbF 20 „Läger“ war „passive Lagerung“ definiert als das „Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden“. Im Gegensatz dazu war nach Absatz 6 die „aktive Lagerung“ das „Aufbewahren (…) in ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als Entnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden“.

Grundlagen

Die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) wurden inzwischen durch die Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung (TRBS) abgelöst. In den aktuellen TRBS gibt es den Begriff der passiven oder aktiven Lagerung nicht.

Lediglich in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ fanden sich bis zum Mai 2013 in Anlage 7 „Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz bei der Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C“ in Nr. 1 „Lagerräume“ Absätze 2 und 4 sowie in Nr. 2 „Im Freien“ Abs. 7 Regelungen für ausschließlich passive Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen, dichten Transportbehältern. Diese Regelungen ermöglichten meist Erleichterungen gegenüber vergleichbaren Lagerräumen, in denen auch ab- oder umgefüllt wird. Der Begriff „aktive Lagerung“ wurde dort jedoch nicht verwendet.

In der aktuellen Fassung der TRGS 510 vom November 2017 (korrigiert im November 2015) gibt es in Anlage 5 zu TRGS 510 „Besondere Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten“ Nr. 2 „Lagerräume“ Abs. 4 lediglich einen Hinweis zum Luftwechsel für Tätigkeiten nach Nr. 1 Absatz 4 Nr. 2 (z.B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten). Hier wird weder der Begriff „aktive Lagerung“ noch „passive Lagerung“ verwendet.

Damit gibt es diese Begriffe heute im gesamten Arbeitsschutzrecht nicht mehr.

Autor*in: Ulrich Welzbacher

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