21.07.2021

Gefahrstoffverzeichnis

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

Nach § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis (Gefahrstoffkataster) führen, das eine Auflistung der im Betrieb verwendeten oder entstandenen Gefahrstoffe enthält. Es muss Informationen zu diesen Stoffen beinhalten, z.B. die Einstufung des Gefahrstoffs sowie die Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können. In dem Verzeichnis muss auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen werden. Dieses Verzeichnis bildet die stoffliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung.

Vorschriften und Rechtsprechung

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Inhalte des Gefahrstoffverzeichnisses

Das Gefahrstoffverzeichnis entsteht als Ergebnis der vom Arbeitgeber durchzuführenden Ermittlung nach der Gefahrstoffverordnung. § 6 Abs. 12 GefStoffV fordert: „Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Es muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.”

Die Angaben im Gefahrstoffverzeichnis – außer den Angaben zu den verwendeten Mengen – müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung (Betriebs- oder Personalrat) zugänglich sein. Wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung ausgeübt werden, muss kein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden.

Das Verzeichnis muss auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Es empfiehlt sich, das Verzeichnis nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur zu gliedern. Es kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Es sollte auch Bestandteil der Dokumentation nach § 6 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung sein.

Gemeinsame Datenbasis

Nach § 7 Abs. 8 der GefStoffV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Er hat die Einhaltung durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition zu überprüfen.

Aus organisatorischen Gründen ist es sinnvoll, die Daten aus dem Gefahrstoffverzeichnis mit den Mess- und Ermittlungsergebnissen in einer gemeinsamen Datenbasis zusammenzuführen. Aus dieser Zusammenführung entsteht dann – gegebenenfalls ergänzt durch andere einschlägige Betriebsdaten – ein Gefahrstoffkataster.

Autor*in: Ulrich Welzbacher

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