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Gefährdungsbeurteilung erstellen: Mit diesen 7 Schritten gelingt es Ihnen

Die Gefährdungsbeurteilung ist Ihr wichtigstes Werkzeug als Arbeitsschutz-Verantwortlicher, um Risiken im Betrieb systematisch zu erkennen, rechtliche Vorgaben einzuhalten und geeignete Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Ein strukturierter Ablauf der Gefährdungsbeurteilung ist dabei wichtig. In diesem Beitrag zeigen wir praxisnah, wie Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen können – in sieben Schritten, von der Erfassung der Arbeitsbereiche bis hin zur Wirksamkeitskontrolle.

Zwei Menschen bei der Besprechung, um eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Inhalt

Die sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

Wenn Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, benötigen Sie einen klar strukturierten Prozess. Dieser stellt sicher, dass Sie Risiken am Arbeitsplatz systematisch erfassen, bewerten und minimieren können. Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung bieten eine praktische Orientierung für Unternehmen aller Branchen. Diese sieben Schritte sind keine gesetzlich festgelegte Methodik, sondern werden von der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR V3 als mögliche Vorgehensweise vorgeschlagen und haben sich als Best-Practice-Anleitung etabliert.

Die folgende Grafik zeigt, welche sieben Schritte eine Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3 umfasst:

Infografik zur Verdeutlichung der 7 Schritte einer Gefährdungsbeurteilung.
Infografik zur Verdeutlichung der sieben Schritte einer Gefährdungsbeurteilung, die die ASR V3 als Orientierung vorschlägt.

💡Hinweis: Gefährdungsbeurteilung richtig vorbereiten

Bevor Sie mit der eigentlichen Gefährdungsbeurteilung beginnen, ist eine sorgfältige Vorbereitung essenziell. Schaffen Sie eine klare Struktur für den gesamten Prozess und legen Sie Verantwortlichkeiten fest. Eine gut organisierte Vorbereitung spart nicht nur Zeit, sondern sorgt auch dafür, dass Ihr Unternehmen die Gefährdungen systematisch und lückenlos beurteilt.

Handlungszyklus Gefährdungsbeurteilung: Anleitung in sieben Schritten

1. So legen Sie Arbeitsbereiche und Tätigkeiten fest

Der erste Schritt der Gefährdungsbeurteilung besteht darin, die gesamte Betriebsorganisation zu analysieren, um festzulegen, welche Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Prozesse in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden müssen. Je nach Unternehmensstruktur können dies beispielsweise Produktionshallen, Büroarbeitsplätze, Lagerbereiche, Außendiensttätigkeiten oder Homeoffice-Arbeitsplätze sein.

🏭Beispiel: Arbeitsbereiche, Tätigkeiten und Prozesse in einer Produktionshalle

In einer Produktionshalle werden Metallteile gefräst, geschweißt und montiert. Mehrere Maschinen wie CNC-Fräsen, Schweißgeräte und Förderbänder sind im Einsatz. Schweißer und Zerspanungsmechaniker bewegen sich zwischen Arbeitsbereichen und arbeiten teilweise mit schweren Werkstücken. Tätigkeiten z.B. des Zerspanungsmechanikers sind:

  • Einspannen von Metallrohlingen in die CNC-Fräse
  • Programmierung und Überwachung der Fräsvorgänge
  • Entnahme und Kontrolle der gefertigten Bauteile
  • Reinigung der Maschine und Entsorgung von Metallspänen

All diese Tätigkeiten listen Sie systematisch zunächst einmal auf.

2. Wie Sie alle Gefährdungen im Betrieb systematisch erfassen

Prüfen Sie dann für jeden Arbeitsbereich und für alle Tätigkeiten in Ihrem Betrieb, welche Gefährdungen und Belastungen dort auftreten können. Wie genau gehen Sie nun dabei vor?

Betrachten Sie insbesondere

  • den Arbeitsplatz
  • verwendete Arbeitsmittel
  • die Arbeitsumgebung
  • die Schnittstellen zu anderen Arbeitssystemen

Sie sind die Quellen von Gefährdungen. Für jede dieser Quellen können Sie dann anhand einer Liste mit Gefährdungsfaktoren prüfen, welche Faktoren zum Tragen kommen können. Zum Beispiel: Arbeitsplatz x: mechanische Gefährdung – ja, Temperaturgefährdung – nein, Stress – ja, mangelnde Kommunikation – nein. Hilfsmittel sind Stellenbeschreibungen, Arbeits-, Verfahrens- oder Betriebsanweisungen.

Mitarbeitereinbindung wichtig:

Binden Sie Mitarbeiter aktiv mit ein, gehen Sie rein in die Arbeitsplätze, befragen Sie die, die tagtäglich mit Risiken und Gefahren zu tun haben. Die Mitarbeiter kennen die Bedingungen und Probleme vor Ort am besten

💡Hinweis: Auch psychische Belastungen können eine Quelle von Gefährdungen sein – und die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen ist etwas speziell. Lesen Sie deshalb hier, wie Sie bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen konkret vorgehen.

Um nun daraus die Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können, ermitteln Sie dann für jeden Gefährdungsfaktor die Arbeitsbedingungen, unter denen er zum Tragen kommt. Zum Beispiel:

  • Für den Gefährdungsfaktor Absturz wäre die entsprechende Arbeitsbedingung beispielsweise „Arbeiten auf der Leiter“.
  • Für den Gefährdungsfaktor Schall wäre die entsprechende Arbeitsbedingung: Kapselgehörschutz wird wegen der Hitze ungern benutzt.

🏭Beispiel: Ermittlung von Gefährdungen und Arbeitsbedingungen für das fiktive Szenario „Produktionshalle“

  • mechanische Gefährdungen (Quetsch-, Schneid- oder Stoßgefahren durch Maschinen)
  • elektrische Gefährdungen (offene Leitungen, defekte Schalter)
  • thermische Gefahren (Hitzeentwicklung beim Schweißen)
  • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr (Ölreste, Metallspäne auf dem Boden)
  • Lärmexposition (Maschinenlärm über Grenzwert)
  • Gefährdungen durch Gefahrstoffe (Dämpfe beim Schweißen)

3. So beurteilen Sie die Gefährdungen praxisnah und rechtssicher

Haben Sie im Idealfall alle gefährlichen Arbeitsbedingungen erkannt, steht als nächstes die Frage nach dem Risiko im Raum. Wie wahrscheinlich ist es, dass eine bestimmte Arbeitsbedingung zu einem Schaden führt?

Da sich das Risiko immer einerseits aus den möglichen Folgen und andererseits aus der Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens ergibt, müssen Sie beide Faktoren betrachten, um Ihre Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

  • Das Spektrum der Folgen reicht grundsätzlich von einem folgenlosen Verlauf bis hin zum Tod eines Mitarbeitenden.
  • Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist ohne eine statistische Grundlage (z. B. Unfallgeschehen der letzten Jahre) deutlich schwieriger abzuschätzen, da ein einzelnes Ereignis, auch wenn es sehr selten auftritt, dennoch eintreten kann.

Ein bewährtes Instrument zur Risikoabschätzung ist die Risikomatrix nach Nohl.

Die Grafik zeigt die Risikomatrix nach Nohl: Auf der x-Achse wird das Schadensausmaß, auf der y-Achse die Eintrittswahrscheinlichkeit abgelesen.
Die Grafik zeigt die Risikomatrix nach Nohl: Auf der x-Achse wird das Schadensausmaß, auf der y-Achse die Eintrittswahrscheinlichkeit abgelesen.

🏭Beispiel: Gefährdungen beurteilen im fiktiven Szenario „Produktionshalle“

Jede identifizierte Gefährdung wird hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Schwere bewertet:

  • Lärmpegel über 85 dB(A) → Risiko für Gehörschäden → Schutzmaßnahmen notwendig
  • Quetschgefahr an der CNC-Fräse → Risiko für Handverletzungen → Schutzabdeckungen prüfen
  • Metallspäne auf dem Boden → Stolpergefahr → regelmäßige Reinigung notwendig

Ergebnis: Einige Gefährdungen erfordern sofortige Maßnahmen.

4. Welche Schutzmaßnahmen wie wirken – und wie Sie sie auswählen

Nachdem Sie Gefahren und Risiken identifiziert und bewertet haben, müssen Sie geeignete Schutzmaßnahmen ableiten.

Ein bewährtes Prinzip zur Festlegung wirksamer Schutzmaßnahmen ist die STOP-Hierarchie. Sie beschreibt eine Rangfolge von Maßnahmen, bei der zuerst die reichweitenstärksten Maßnahmen geprüft werden, bevor weniger wirksame Methoden zum Einsatz kommen:

  1. S – Substitution: Die beste Methode, um Risiken zu minimieren, ist die vollständige Beseitigung der Gefahr durch den Austausch gefährlicher Stoffe, Verfahren oder Arbeitsabläufe. Ein Beispiel ist der Austausch einer offenen Flamme durch eine elektrische Heizquelle.
  2. T – technische Maßnahmen: Falls eine Substitution nicht möglich ist, sollten Sie prüfen, ob durch technische Schutzmaßnahmen die Gefährdung reduziert oder verhindert werden kann. Technische Maßnahmen sind besonders wirksam, da sie unabhängig von menschlichem Verhalten für Schutz sorgen. Ein Beispiel ist der Einsatz von Lärmschutzwänden, um die Geräuschbelastung zu reduzieren.
  3. O – organisatorische Maßnahmen: Falls technische Maßnahmen nicht ausreichen, können organisatorische Schutzmaßnahmen helfen, Gefahren zu verringern. Diese betreffen die Arbeitsorganisation, die Unterweisung und die Ausbildung. Ein Beispiel ist die Begrenzung der Arbeitszeit in gefährlichen Bereichen.
  4. P – persönliche Schutzmaßnahmen: Wenn sich Risiken nicht durch die vorherigen Maßnahmen beseitigen lassen, müssen persönliche Schutzmaßnahmen angewendet werden. Diese schützen den Einzelnen, aber nicht die allgemeine Arbeitsumgebung. Beispiele sind der Gehörschutz in lauten Arbeitsbereichen oder Schutzbrillen gegen Funkenflug und Chemikalienspritzer.
Diese Infografik zeigt die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen an, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung erstellen.
Diese Infografik zeigt die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen an, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung erstellen.

🏭In unserem fiktiven Beispiel der Produktionshalle könnten folgende Maßnahmen als geeignet definiert werden:

  • technische Maßnahmen: Schutzeinhausungen an Maschinen, Absaugvorrichtungen für Schweißrauch
  • organisatorische Maßnahmen: Einführung von Reinigungsplänen, Kennzeichnung von Gefahrenbereichen
  • persönliche Schutzmaßnahmen: Gehörschutz, Sicherheitsschuhe, Schutzbrillen für Mitarbeiter

5. Schutzmaßnahmen durchführen: was bis wann gemacht wird

Hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen verschiedenen Schutzmaßnahmen getroffen, müssen diese von den Führungskräften und den Beschäftigten umgesetzt werden. Die Rolle als Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dabei vor allem die des Beobachters: Es kann immer sein, dass sich eine vermeintlich ausreichende Lösung am Ende als unzureichend erweist. Dies sollten Sie nach Möglichkeit frühzeitig erkennen, denn je mehr Kosten bereits entstanden sind, desto schwieriger ist es natürlich, eine Maßnahme wieder zu stoppen.

🏭Beispiel: Umsetzung der Maßnahmen im Szenario „Produktionshalle“

Die festgelegten Maßnahmen werden umgesetzt:

  • Installation von Schutzvorrichtungen an Maschinen
  • Kennzeichnung von Gefahrenstellen mit Warnhinweisen
  • Beschaffung von PSA
  • Schulung der Mitarbeiter zu sicherem Arbeiten und Notfallmaßnahmen

6. Erfüllen die Maßnahmen den Zweck? So prüfen Sie das richtig

Alle umgesetzten Maßnahmen überprüfen Sie auf ihre Wirksamkeit bei der sogenannten Wirksamkeitskontrolle. Kommt der Arbeitgeber mit der Unterstützung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zu dem Schluss, dass das erreichte Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz nicht erreicht wurde, beginnt der Handlungszyklus mit einer erneuten Gefährdungsbeurteilung von vorn.

Ein neuer Handlungszyklus beginnt auch dann, wenn die getroffene Maßnahme an anderer Stelle dazu führt, dass das Sicherheitsniveau absinkt. Da im Unternehmen in aller Regel viele Prozesse zusammenspielen, tritt dieser Fall gar nicht so selten ein.

🏭Beispiel: Überprüfung der Schutzmaßnahmen im Szenario Produktionshalle

Nach einer gewissen Zeit wird überprüft, ob die Maßnahmen greifen:

  • Lärmpegelmessung nach Einführung neuer Schallschutzmaßnahmen
  • Beobachtung des Maschinenbetriebs, ob Schutzvorrichtungen korrekt verwendet werden
  • Feedback von Mitarbeitern zu neuen Arbeitsabläufen und PSA

7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

Sie müssen die Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig überprüfen und fortschreiben. Spiegelt sie noch die betriebliche Realität wieder? Gibt es neue Erkenntnisse oder Maschinen, die eine Neubewertung erfordern? Eine allgemeingültige Frist zur Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor, gewisse Verordnungen wie die Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung etc. jedoch schon (jeweils für ihren Geltungsbereich). Am einfachsten machen Sie es sich, wenn Sie Ihre Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig in einem gewissen Turnus prüfen.

Darüber hinaus gibt es bestimmte Anlässe, die eine Anpassung der Gefährdungsbeurteilungen erfordern:

  • neue oder geänderte Gesetze, Verordnungen und Vorschriften
  • Neubauten, Umbauten und Sanierungen
  • neue Geräte/Maschinen
  • neue Arbeitsstoffe
  • die Umgestaltung von Arbeitsbereichen
  • eine Änderung der Arbeitsorganisation und Arbeitsabläufe

Das Ergebnis der Überprüfung vermerken Sie in der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung, auch wenn Sie keine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert haben.

Gefährdungsbeurteilung richtig dokumentieren

Dokumentieren Sie den gesamten Prozess der Gefährdungsbeurteilung. Ob Sie die Gefährdungsbeurteilung auf Papier oder im Computer dokumentieren, bleibt Ihnen überlassen. Wenn die Aufsichtsperson daraus leicht erkennen kann, dass Sie wie oben beschrieben vorgegangen sind, ist das schon die halbe Miete. Die Gefährdungsbeurteilung muss Ihrer betrieblichen Realität entsprechen und aktuell sein.

Gefährdungsbeurteilung einfacher erstellen mit diesen Hilfen von WEKA Media

WEKA stellt Ihnen zahlreiche

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1. Gefährdungsbeurteilung erstellen über Muster-Gefährdungsbeurteilungen

Einfach herunterladen, an die Situation im Betrieb anpassen, fertig. Welche Vorlagen Sie hier herunterladen können? Schauen Sie dafür in diese Übersicht über unsere Gefährdungsbeurteilung-Muster.

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2. Checklisten

Laden Sie sich die folgenden Checklisten zur einfacheren Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen herunter.

Software zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

WEKA Media bietet Ihnen eine Softwarelösung an, die Ihnen durch viele Vorlagen, Automatismen und Funktionen das Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen erleichtert.

So prüfen Aufsichtsbeamte die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen

Allgemein sollten Sie bereits an die Prüfung durch den Aufsichtsbeamten denken, während Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung erstellen lassen oder selbst erstellen. Wenn Sie wissen, wie die Aufsichtsbeamten bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen vorgehen, ist dies eine sehr gute Voraussetzung, um zu bestehen.

Das prüfen Aufsichtsbeamte

Selbst den kleinsten Betrieb kann der Aufsichtsbeamte nicht komplett ansehen. Er wird sich daher auf einige Stichproben beschränken. Dabei sollte es sich um Arbeitsplätze oder Tätigkeiten handeln, die für Ihren Betrieb repräsentativ sind.

Vorinformationen der Prüfer

Die Prüfer versuchen zunächst, anhand der Betriebsakte Hinweise zu erhalten, in welche Richtung sich eine Prüfung lohnen könnte. So machen Prüfer gerne grundsätzlich gefährdende Arbeitsverfahren sowie Arbeitsplätze von werdenden Müttern und minderjährigen Auszubildenden zum Prüfgegenstand. Ist die Prüfung durch einen Unfall veranlasst, werden natürlich die möglichen Unfallursachen genauer untersucht.

Erstgespräch: Wie ist die Vorgehensweise?

In der Regel möchten Prüfer das Erstgespräch mit einem Mitglied der Geschäftsleitung oder einer verantwortlichen Führungskraft führen.

Nach und nach werden dann die Akteure der Arbeitssicherheit und zum Teil auch einzelne Arbeitnehmer befragt. Dabei handelt es sich meist um strukturierte Interviews auf der Basis der Vorinformationen. Es soll nachvollzogen werden, wie die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb erarbeitet wurde und wie die Verantwortlichkeiten verteilt wurden.

Prüfung der Gefährdungsbeurteilungen

Die eigentliche Prüfung von einzelnen Gefährdungsbeurteilungen führt der Aufsichtsbeamte meist im Betrieb, bei größeren Umfängen oder temporär fehlenden Ansprechpartnern gelegentlich auch anhand von Unterlagen vor oder nach dem Unternehmensbesuch durch.

Dafür zieht er diese Kriterien heran:

  • Gefährdungen: Haben Sie sie im Wesentlichen beurteilt und zutreffend bewertet?
  • Maßnahmen: Sind sie ausreichend und geeignet? Haben Sie kontrolliert, ob sie wirksam sind?
  • Gefährdungsbeurteilung: Ist sie aktuell?
  • Dokumentation: Ist sie in Form und Inhalt angemessen?
Zwei Personen bei der Prüfung der Gefährdungsbeurteilung.
Nach der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung folgt die Prüfung.

Ergebnisse der Prüfung

Erfüllen Sie eines oder mehrere dieser Kriterien nicht, haben Sie die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nicht angemessen durchgeführt und müssen nachbessern. Wie viel Zeit Ihnen dafür bleibt, hängt von den konkreten Mängeln ab. Sie sollten aber binnen der angesetzten Frist nachbessern, um ein Bußgeld zu vermeiden.

Gefährdungsbeurteilung erstellen: Tipps zur erfolgreichen Implementierung

Die Gefährdungsbeurteilung ist nur dann effektiv, wenn Sie sie nicht als einmalige Pflichtübung betrachten, sondern dauerhaft im Unternehmen verankern. Eine erfolgreiche Umsetzung erfordert die aktive Beteiligung der Beschäftigten, regelmäßige Aktualisierungen und die Integration in den betrieblichen Alltag. Folgende Tipps helfen Ihnen dabei:

  • Mitarbeitereinbindung: Die besten Schutzmaßnahmen sind wirkungslos, wenn die Beschäftigten nicht über Gefährdungen informiert sind oder Sicherheitsvorgaben nicht einhalten. Deshalb ist es entscheidend, die Mitarbeitenden aktiv in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Wichtig sind auch Schulungen und Unterweisungen.
  • Regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung: Das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Arbeitsbedingungen, Technologien und gesetzliche Anforderungen ändern sich ständig. Die Gefährdungsbeurteilung muss daher regelmäßig überprüft und angepasst werden.
  • Nachhaltige Verankerung im betrieblichen Alltag: Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit müssen fester Bestandteil der Unternehmenskultur sein. Nur wenn Sicherheit als Priorität angesehen wird, können Unfälle und Gesundheitsrisiken langfristig minimiert werden. So sollten beispielsweise Vorgesetzte als Vorbilder vorangehen oder Sie regen, gerade wenn Sie in einem größeren Unternehmen arbeiten, den Rückgriff auf spezielle Software an, damit Sie eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erstellen können.

Häufig gestellte Fragen rund um die sieben Schritte zur Gefährdungsbeurteilung

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und aktualisiert werden?

Nachdem Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt haben, sollten Sie diese regelmäßig überprüfen und aktualisieren, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen ändern. Sobald neue Maschinen, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren eingeführt werden, ist eine erneute Bewertung erforderlich, ebenso nach Unfällen oder Beinaheunfällen. Gesetzliche Änderungen oder neue Vorschriften können ebenfalls eine Anpassung notwendig machen. Ein jährlicher Prüfzyklus ist eine bewährte Methode, um die Gefährdungsbeurteilung aktuell zu halten.

💡Tipp:

Lesen Sie mehr zu den Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung.

Welche Fehler sollten bei der Gefährdungsbeurteilung vermieden werden?

Viele Unternehmen machen den Fehler, die Gefährdungsbeurteilung als einmalige Pflichtübung zu sehen, anstatt sie als kontinuierlichen Prozess zu betrachten. Eine unvollständige oder zu allgemeine Erfassung von Gefährdungen kann dazu führen, dass relevante Risiken übersehen werden. Zudem werden Schutzmaßnahmen häufig nicht konsequent umgesetzt oder dokumentiert, was zu Sicherheitslücken führen kann. Ein weiteres Problem ist die fehlende Einbindung der Mitarbeitenden, die oft wertvolle Hinweise zu Gefahrenquellen geben können.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, aber die Umsetzung sollte im Team erfolgen. Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Führungskräfte spielen eine wichtige Rolle bei der Identifikation und Bewertung von Risiken. Die Rolle der Sicherheitsfachkraft ist dabei insbesondere die der Beratung, denn Arbeitgeber oder Führungskräfte haben nicht immer die Fachkenntnis, die es für die Gefährdungsbeurteilung braucht. Besonders wertvoll ist auch die Einbeziehung der Mitarbeitenden, da sie durch ihre tägliche Arbeit oft am besten wissen, wo Gefährdungen bestehen.

Welche Dokumentationspflichten gibt es für die Gefährdungsbeurteilung?

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren, wenn dies aufgrund der Art des Betriebs erforderlich ist. Die Dokumentation sollte alle identifizierten Gefährdungen, die ergriffenen Schutzmaßnahmen, die verantwortlichen Personen sowie das Datum der letzten Überprüfung enthalten. Eine vollständige und nachvollziehbare Dokumentation hilft nicht nur bei behördlichen Kontrollen, sondern stellt auch sicher, dass die Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüft und verbessert werden.

Welche Vorschrift legt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung fest?

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) klar geregelt. Laut § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung“ geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese gesetzliche Pflicht wird durch weitere Verordnungen konkretisiert – je nach Art der Gefährdung. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € (§ 25 ArbSchG) geahndet werden. Bei Unfällen drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.

Autor*innen: Martin Weyde (Martin Weyde hat sich nach seiner journalistischen Ausbildung auf den Arbeitsschutz spezialisiert und ist als Autor, Chefredakteur und Herausgeber von Publikationen zur Arbeitssicherheit aktiv. ), Dr. Hans-Christoph Klockmann (Technische Aufsichtsperson bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW).), WEKA Redaktion

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