21.07.2021

CMR-Stoffe – Definition

Warnzeichen bei Gefahrgut: Auch sie gehören ins Sicherheitsdatenblatt

CMR-Stoffe sind Stoffe, die als

  • krebserzeugend
  • erbgutverändernd oder
  • fortpflanzungsgefährdend

eingestuft sind. Andere Begriffe, die für CMR-Stoffe verwendet werden, sind dementsprechend

  • Karzinogene
  • Mutagene
  • Teratogene

Alle CMR-Stoffe, die in Deutschland eingestuft sind, sind in der CMR-Gesamtliste (auch KMR-Gesamtliste) aufgelistet.

CMR-Stoffe Definition

Sogenannte CMR-Stoffe besitzen eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften:

C (R) cancerogen (kanzerogen) = krebserzeugend
M mutagen = erbgutverändernd
R reproduktionstoxisch = fortpflanzungsgefährdend

Die reproduktionstoxischen Eigenschaften können weiter unterteilt werden in RF für fruchtbarkeitsgefährdend und RE für entwicklungsschädigend.

CMR-Stoffe werden in der EU in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Bezeichnung der Kategorien hat sich mit der CLP-Verordnung geändert. Die Definitionen sind jedoch identisch:

Gegenüberstellung der Kategorien für CMR-Stoffe

Kategorien nach EG-Stoffrichtlinie Kategorien nach CLP-Richtlinie
beim Menschen nachgewiesen 1 1A
im Tierversuch nachgewiesen 2 1B
Verdachtsstoffe 3 2

Die Einstufung eines CMR-Stoffs in eine Kategorie gibt ausschließlich an, wie sicher eine CMR-Wirkung auf den Menschen nachgewiesen ist. Sie sagt nichts über die Wirkungsstärke des Stoffes aus. So kann beispielsweise ein krebserzeugender Stoff der Kategorie 2 (CLP) schon in niedrigeren Konzentrationen wirken als ein Stoff der Kategorie 1A.

Zur eindeutigen Identifizierung gibt das Verzeichnis neben den Stoffnamen auch die CAS- und die EG-Nummern der Stoffe an.

CMR-Gesamtliste

Die Liste (derzeit letzter Stand: Oktober 2018) enthält CMR-Stoffe, die

  • gemäß Tabelle 3 des Anhangs VI der CLP-Verordnung bis einschließlich des Anhangs VI Verordnung (EU) Nr. 2017/776 (10.ATP vom 4. Mai 2017) als krebserzeugend, keimzellmutagen (erbgutverändernd) oder reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) eingestuft sind,
  • in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführt werden oder
  • in der TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ verzeichnet sind.

Sie enthält nicht die komplexen Mineralöl-, Kohle- und Erdgasderivate aus dem Anhang VI der CLP-Verordnung.

Hiervon unberührt bleibt die Pflicht der Lieferanten (Hersteller oder Importeure), Stoffe nach einem oder mehreren der CMR-Kriterien einzustufen, wenn ihnen aus eigenen Ermittlungen bekannt ist, dass der Stoff mindestens eine der genannten Eigenschaften aufweist.

 

Autor*in: Martin Feifel-Beck

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