25.07.2019

Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen: So geht’s

Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung müssen Unternehmer, bevor ihre Mitarbeiter Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, eine Betriebsanweisung (BA) erstellen und den Mitarbeitern zugänglich machen. Die richtige Softwareunterstützung kann Ihnen hier viel Rechercheaufwand ersparen. Sie generieren damit z.B. Ihre Betriebsanweisung vollautomatisch aus dem Sicherheitsdatenblatt. Wie Sie für Ihre Betriebsanweisung Gefahrstoffe vorgehen können, welche Inhalte nicht fehlen dürfen und was gerade bei neuen Stoffen und Stoffkombinationen wichtig ist, lesen Sie hier.

betriebsanweisung gefahrstoffe

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und „normale“ Betriebsanweisungen dienen grundsätzlich demselben Zweck: Wer wissen will, wie gefährlich eigentlich ein bestimmter Stoff oder die Tätigkeit ist, die er gerade ausübt, der muss einen Blick in die entsprechende Betriebsanweisung werfen. Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe beschreiben also die Risiken, die beim Umgang mit diesem Gefahrstoff für Mensch und Umwelt bestehen.

Aber Betriebsanweisungen verweisen nicht nur auf ein mögliches Worst-Case-Szenario, sondern zeigen auch auf, wie sich dieses verhindern lässt: Sie führen erforderliche Schutzmaßnahmen an, beschreiben Verhaltensregeln und Erste-Hilfe-Maßnahmen. Betriebsanweisungen sind gerade für ein sicheres Arbeiten mit Gefahrstoffen also sehr wichtig.

Deshalb müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass ihre Belegschaft die Betriebsanweisungen jederzeit lesen und verstehen kann, ohne erst in zig Ordnern suchen oder ein Wörterbuch konsultieren zu müssen. Formal ausgedrückt: Arbeitnehmer müssen schnell und leicht Zugriff auf den Inhalt der Betriebsanweisungen haben.

Bei Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe müssen Sie natürlich den gefahrstoffbezogenen Gefahren besondere Beachtung  schenken.

Betriebsanweisung Gefahrstoffe: Betriebsanweisung Aceton
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe werden üblicherweise mit einem orangenfarbenen Rahmen versehen. Die farblichen Gestaltung von Betriebsanweisungen ist formell jedoch nicht vorgeschrieben.

Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe unterliegen eigenen rechtlichen Vorgaben

In § 14 GefStoffV sind die Inhalte der Betriebsanweisungen festgelegt, sie werden in den „Technischen Regeln für Gefahrstoffe Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ (TRGS 555) konkretisiert. 

Wie Sie Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe erstellen

Wie Sie bei der Erstellung vorgehen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können Sicherheits- und Stoffdatenblätter heranziehen und mit den Informationen Schritt für Schritt Ihre Betriebsanweisung befüllen. Oder Sie greifen auf Softwareunterstützung zurück, die Ihren Weg zur fertigen Betriebsanweisung durch einige praktische Funktionen abkürzt.

Im Folgenden beschreiben wir beide Möglichkeiten etwas genauer.

Betriebsanweisungen selbst erstellen – wichtige Quellen

Erste Informationen zur Erstellung der Betriebsanweisung Gefahrstoffe bieten die Stoffkennzeichnungen und die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter. Auch Stoffdatenbanken mit validen Daten sind empfehlenswert.

Um Ihre Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu erstellen, bieten sich also Informationen an aus:

  • Stoffkennzeichnungen
  • Sicherheitsdatenblättern
  • Stoffdatenbanken, z.B. der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA
  • Fachliteratur
  • Internetquellen

Hinweis

Erstellen Sie für besonders gefährliche Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gesonderte Betriebsanweisungen. Dasselbe gilt für sehr gefährliche Stoffe oder für die Gefahrstoffe, deren Gefahrenmerkmale nicht zulassen, dass sie einer bestimmten Gruppe zugeschlagen werden. Gefährlich bedeutet immer: Eine Fehlbedienung für zu einer Gefährdung.

Am Ende Ihrer Recherche

  • wissen Sie Bescheid über die verwendeten gefährlichen Stoffe/Gemische,
  • kennen Sie die Verwendung der Stoffe/Gemische,
  • sind Ihnen auch betriebsspezifische Informationen (Alarmplan, Notrufnummern, zu benachrichtigende Personen, Verhalten bei Betriebsstörungen usw.) bekannt.

Als nächste Schritte müssen Sie „nur” noch die gewonnenen Informationen in der Gefahrstoffbetriebsanweisung zusammenfügen.

Mögliche Gliederungspunkte der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nach TRGS 555

Die folgende Tabelle zeigt Ihnen Erläuterungen für die einzelnen Gliederungspunkte der Betriebsanweisungen nach Abschnitt 3.2.1 der TRGS 555 auf:

Nr. Gliederungspunkt Erläuterung
1. Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz, Tätigkeit Eindeutige Beschreibung des Betriebs, Arbeitsbereichs, Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit. Für Arbeitsplätze und Tätigkeiten mit vergleichbaren Gefahren können gemeinsame Betriebsanweisungen erstellt werden.
2. Gefahrstoffe (Bezeichnungen) Angabe des Handelsnamens, intern verwendeter Bezeichnungen, gefährlicher Inhaltsstoffe, ggf. Gruppenbezeichnungen bei Gruppenbetriebsanweisungen, sofern von mehreren Stoffen die gleichen Gefahren ausgehen und die gleichen Schutzmaßnahmen erforderlich sind.
3. Gefahren für Mensch und Umwelt Es sind die bei Tätigkeiten möglichen Gefahren zu beschreiben, die sich bei der Ermittlung ergeben haben aus

  • den Hinweisen auf die besonderen Gefahren (H-Sätze), wenn diese im Sicherheitsdatenblatt angegeben sind,
  • den weiteren Angaben des Herstellers oder eigenen Erkenntnissen, die über die Angaben in der Kennzeichnung hinausgehen.

Gefahrenpiktogramme können dabei verwendet werden. Dabei ist aber zu bedenken, die Mitarbeiter nicht mit verschiedenen Symbolen nach altem Recht und der heutigen CLP-Verordnung zu verwirren.

4. Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln Die für eine sichere Tätigkeit notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind zu beschreiben.

Berücksichtigung der Maßnahmenhierarchie, (technische – organisatorische – personenbezogene Maßnahmen).

5. Verhalten im Gefahrfall Die im Gefahrfall (z.B. ungewöhnlicher Druck- oder Temperaturanstieg, Leckage, Brand, Explosion) erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sind aufzuführen.

Die Angaben sollten insbesondere eingehen auf

  • nicht geeignete Löschmittel,
  • zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (z.B. Not-Aus) und zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen,
  • notwendige Maßnahmen gegen Umweltgefährdungen
6. Erste Hilfe Anzugeben sind die „vor Ort“ zu leistenden Maßnahmen. Es soll klar angegeben werden, wann ein Arzt hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu unterlassen sind.

Innerbetriebliche Regelungen für den Fall der Ersten Hilfe sind zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hinweise zu geben auf

  • Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  • Ersthelfer,
  • Notrufnummern,
  • wenn erforderlich: Hinweise auf besondere Erste-Hilfe-Maßnahmen (z.B. Einsatz von ausgebildeten Ersthelfern).

Auf bestehende Alarmpläne sowie Flucht- und Rettungspläne ist hinzuweisen.

7. Sachgerechte Entsorgung Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die sachgerechte Entsorgung betriebsmäßig oder ungewollt entstehender gefährlicher Abfälle (z.B. Leckagemengen, Produktionsreste oder Verpackungsmaterialien) sind zu beschreiben. Dabei sind Hinweise zu geben auf geeignete

  • persönliche Schutzausrüstungen,
  • Entsorgungsbehälter und Sammelstellen,
  • Aufsaugmittel bzw.
  • Reinigungsmittel und -möglichkeiten,
  • geltende rechtliche Vorgaben,
  • interne Ansprechpartner bei besonderen Fällen.

Hinweis

Ihre Mitarbeiter oder Kollegen sind nicht nur mit Gefahrstoff-Betriebsanweisungen vertraut zu machen. Sie müssen darüber hinaus die Methoden und Verfahren kennen, mit denen sie Gefahrstoffe sicher anwenden können. Diese Informationen halten Sie entweder auf Einzelbetriebsanweisungen fest oder Sie ergänzen sie in der allgemeinen Betriebsanweisung.

Vorsicht bei neuen Stoffen und Stoffkombinationen

Insbesondere wenn es um Forschung und Entwicklung geht, betreten Sie bei vielen Stoffen und Stoffkombinationen Neuland. Die nötigen Informationen beschaffen Sie sich am besten durch die Kommunikation mit Fachexperten, Fachliteratur und aus dem Internet. Beachten Sie außerdem: Informationen sollten von mehreren Quellen belegt sein.

Vorsicht ist geboten bei neuen Stoffen, bei denen die Eigenschaften nur unzureichend bekannt sind (akut- und chronisch-toxische sowie physikalisch-chemische Eigenschaften). In der Regel werden für die Festlegung der Schutzmaßnahmen mindestens akute giftige und ätzende und gegebenenfalls auch chronisch-toxische Wirkungen anzunehmen sein.

Für die bezogenen Chemikalien müssen Sie die Sicherheitsdatenblätter, die Informationen auf den Etiketten und Datensammlungen zur Informationsbeschaffung heranziehen.

Betriebsanweisungen schnell und einfach erstellen – mit Softwareunterstützung

Schon eine einzige Betriebsanweisung für Gefahrstoffe zu erstellen kann ganz schön viel Zeit und Nerven kosten: Inhalte wollen recherchiert, Texte geschrieben, Symbole ausgewählt werden. Und mit einer Gefahrstoff-Betriebsanweisung ist es meistens nicht getan!

Leichter geht es mit Softwareunterstützung, die Ihnen durch Vorlagen und Analysefunktionen einiges an Zeit und Mühe abnimmt.

Gefahrstoff-Update für die Software Muster-Betriebsanweisungen plus

Mit der Gefahrstoff-Erweiterung können Sie die WEKA-Software Muster-Betriebsanweisung plus ganz leicht allen Anforderungen, die Gefahrstoffverordnung und TRGS 555 an Ihre Betriebsanweisung stellen, gerecht werden!

In der Software erstellen Sie ab sofort aus digitalen Sicherheitsdatenblättern mühelos rechtssichere Betriebsanweisungen nach TRGS 555 auf Knopfdruck. Auch sind wesentliche Schutzmaßnahmen, H- und P-Sätze und vieles mehr für über 800 Gefahrstoffe/Gemische bereits hinterlegt. Das automatisch erstellte, interaktive Gefahrstoffverzeichnis können Sie schnell exportieren, mit eigenen Daten z.B. aus Excel ergänzen und dann wieder importieren.

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Sicherheitsdatenblätter auch zugänglich machen – Betriebsanweisung allein reicht nicht aus

Zusätzlich zu den Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe muss allen betroffenen Beschäftigten der Zugang zum Gefahrstoffverzeichnis und zu den Sicherheitsdatenblättern ermöglicht werden.

Die Sicherheitsdatenblätter ersetzen nicht die Betriebsanweisungen, jedoch können viele stoffbezogene sicherheitsrelevante Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt entnommen werden. Dies bedeutet nicht, dass diese den Mitarbeitern ausgehändigt werden müssen. Es bietet sich eine zentrale Sammlung an, auf die z.B. über eine Matrix der Einsatzorte oder Tätigkeiten zugegriffen werden kann.

Wer muss die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe erstellen?

Betriebliche Anweisungen können nur der Unternehmer und die Vorgesetzten erteilen. Dazu genügt es im einfachsten Fall, wenn sie eine fertige Betriebsanweisung nur noch unterschreiben.

Für fachlichen Input bietet es sich an, interne und/oder externe Experten um Hilfe zu bitten, z.B. Sicherheitsfachkräfte.

Aber Sicherheitsfachkräften kennen meist lokale Besonderheiten und die Beschäftigten nicht besonders gut . Deshalb ist die Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften oder mit den Sicherheitsbeauftragten wichtig.

Wie Sie die Inhalte der Gefahrstoffbetriebsanweisung unterweisen

Ihnen muss dabei bewusst sein, dass Sie die Betriebsanweisung nicht nur erstellen, um den rechtlichen Forderungen nachzukommen. Im Vordergrund sollte das Erreichen eines sicherheitsgerechten Verhaltens bei den Beschäftigten stehen.

Unterweisungen stellen sicher, dass jeder Arbeitnehmer über die Gefahren und Sicherheitsbestimmungen informiert ist, egal ob er die Betriebsanweisung oft oder selten liest. Besonders neue Arbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten müssen intensiv eingewiesen werden. Da Auszubildende häufig wechseln, müssen Sie hier auf mehr und personenbezogene Unterweisungen achten. Gegebenenfalls sollten automatisch wirkende Schutzmaßnahmen an die Stelle von personenbezogenen Maßnahmen treten.

Wer wie oft und wie intensiv im Umgang mit Gefahrstoffen unterwiesen werden muss, hängt ab von:

  • den verwendeten Gefahrstoffen
  • den Gefahrstoffmengen
  • den Stoffeigenschaften
  • der Art und Anzahl der Tätigkeiten
  • der Art und Anzahl der Arbeitsmittel (z.B. Apparaturen, Geräte und Anlagen)
  • der Reaktionsführung (z.B. Möglichkeit durchgehender Reaktionen, Druckaufbau)

Wie Sie Expositionen am Arbeitsplatz minimieren

Die Bauweise von Laboren und ihre technische Ausstattung bilden die Basis für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen. Wenn die folgenden drei Kriterien in Ihrem Labor erfüllt sind, dürfen Sie davon ausgehen, dass Sie Ihre Mitarbeiter auch keinen unzulässig hohen Expositionen aussetzen:

  • Im Labor sind fachkundige und zuverlässige Angestellte tätig.
  • Diese arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften und dem Stand der Technik, und zwar
  • unter laborüblichen Bedingungen.

Können Sie eine erhöhte Exposition nicht ausschließen, müssen Sie dies durch geeignete Beurteilungsverfahren (z.B. Berechnungen) oder durch Messungen überprüfen. Halten Sie die DGUV Information 213-850 „Sicheres Arbeiten in Laboratorien“ ein, können Sie davon ausgehen, dass die Brand- und Explosionsgefahren wirksam reduziert sind.

Autor*in: Martin Feifel-Beck