15.06.2020

Arbeitsschutz für Beschäftigte in der Gebäudereinigung

Die Sicherheit von Beschäftigten im Bereich der Gebäudereinigung ist ein komplexes Thema, da viele unterschiedliche Tätigkeiten durchgeführt werden müssen, die mit zahlreichen Gefährdungen einhergehen. Die DGUV hat deshalb aktuell die neue DGUV Regel 101-605 „Gebäudereinigung“ veröffentlicht. Ziel dieser Publikation ist es, eine Grundlage für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungen sowie für die Ableitung von Schutzmaßnahmen zu bieten und damit die Sicherheit der rund 700.000 Beschäftigten in dieser Branche zu verbessern.

Reinigungskräfte bei der Gebäudereinigung mit Handschuhen

Die neue DGUV-Branchenregel enthält rechtliche Vorgaben und zeigt auf, welche Gefährdungen existieren und wie diese durch Schutzmaßnahmen minimiert werden können. Behandelt werden im Wesentlichen Tätigkeiten wie Bau-, Glas- und Krankenhausreinigung sowie wichtige Themen wie Gefahrstoffe, Ergonomie und PSA.

Sicherheitsbeauftragte bestimmen

Sicherheitsbeauftragte sollen den Unternehmer dabei unterstützen, die Gesundheit der Beschäftigten zu sichern. Zwar haben Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis, in Gebäudereinigungsunternehmen übernehmen jedoch meist die Teamleitungen bzw. die Objektleitungen die Rolle des Sicherheitsbeauftragten. Deshalb können die Sicherheitsbeauftragten in dieser Branche in der Regel sicheres Arbeiten durchsetzen – wenn sie entsprechend qualifiziert und motiviert sind. Entsprechend sollen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ermöglicht werden, zumindest soweit erforderlich.

Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus Art und Umfang der bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren, der räumlichen, zeitlichen und fachlichen Nähe zu den Beschäftigten sowie aus deren Anzahl. In der DGUV Regel 101-605 „Gebäudereinigung“ findet sich dazu ein Berechnungsbeispiel.

Risikofaktor Kundengebäude

Ein wesentliches Merkmal der Beschäftigten der Gebäudereinigungsbranche ist, dass sie in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände der Kunden arbeiten. Hier können Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Anlagen, Maschinen oder innerbetrieblichen Verkehr entstehen, insbesondere auch deshalb, weil sich die Gefahrenlage schnell ändern kann und es Reinigungskräften nicht immer möglich ist, sich auf Gefährdungen einzustellen. Deshalb liegt es im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sie über betriebsspezifische Gefährdungen zu informieren und bei der Entwicklung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen und Unterweisungen zu unterstützen.

Erste Hilfe gewährleisten

Beim wichtigen Thema „Erste Hilfe“ gibt es für Beschäftigte in der Gebäudereinigung einige Besonderheiten.

Klären Sie: Stellt der Auftraggeber das Erste-Hilfe-Material zur Verfügung? Können Beschäftigte im Notfall schnell darauf zugreifen? Lautet die Antwort auf eine dieser Fragen „nein“, hat der Reinigungsbetrieb das Erste-Hilfe-Material in den bereitgestellten Räumlichkeiten selbst vorzuhalten. Auf Ersthelfer des Reinigungsbetriebs kann verzichtet werden, wenn der Auftraggeber die Ersthelfer des Betriebs zur Verfügung stellt.

Stellen Sie einen Plan für den Ablauf der Versorgung von Verletzten auf. Dieser hat insbesondere Infektionsgefahren zu berücksichtigen. Verletzen sich Mitarbeiter mit Kanülen oder Spritzen, ist dies auf jeden Fall zu dokumentieren.

Zu berücksichtigen sind auch Beschäftigte, die allein arbeiten. Sie müssen auf jeden Fall die Möglichkeit haben, im Notfall Hilfe herbeiholen zu können (Mobiltelefon, Notrufsystem des Kundenbetriebs). Je nach Gefährdungsstufe können weitergehende Maßnahmen notwendig sein.

Augenmerk auf Hautbelastungen legen

Die Haut der Beschäftigten in der Reinigungsbranche muss vielen Belastungen standhalten, z.B. durch Gefahrstoffe, aber auch durch das Tragen von Schutzhandschuhen. Gegebenenfalls sollten Sie mit einem Hautschutzplan gegensteuern, der die Hautreinigung und die Hautpflege regelt. Präventiv gegen Hautschäden wirken schweißsaugende Baumwollhandschuhe, die unter den Schutzhandschuhen getragen werden.

Achten Sie auch darauf, dass milde Hautreinigungsmittel sowie Pflegemittel zur Verfügung stehen. Grundsätzlich gilt, dass eine Hautreinigung immer eine Belastung der Haut darstellt und deshalb nur so oft wie erforderlich vorgenommen werden sollte.

Themen, zu denen Reinigungskräfte unterwiesen werden sollten

  • Gefährdungen durch rutschige Böden
  • Stolperfallen
  • Gefährdungen durch Reinigungschemikalien
  • Ab- und Durchsturzgefährdungen
  • Gefährdungen durch Verkehrswege
  • Gefährdungen durch elektrische Anlagen
  • Notrufmöglichkeiten
Autor*in: Martin Buttenmüller