Urlaubsanspruch für Fremdgeschäftsführer: Das BAG schafft Klarheit
Sind Fremdgeschäftsführer vom Bundesurlaubsgesetz erfasst? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Ja – unter bestimmten Bedingungen. Was das für GmbH-Geschäftsführer und ihre Verträge bedeutet, lesen Sie hier.
Zuletzt aktualisiert am: 4. Juli 2025

Besonderer Status von Geschäftsführern
Geschäftsführer befinden sich rechtlich in einer Zwischenposition. Sie sind:
- Organe der Gesellschaft mit Leitungsbefugnis,
- aber zugleich in arbeitsrechtlicher Hinsicht oft ähnlich einem Angestellten,
- mit abweichender Behandlung im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht.
Gerade beim Urlaubsanspruch war lange unklar: Gilt das Bundesurlaubsgesetz auch für sie?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
In seinem Urteil vom 25.07.2023 (Az.: 9 AZR 43/22) entschied das BAG: Ein angestellter Fremdgeschäftsführer kann Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sein – mit Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Die Voraussetzungen dafür sind:
- Kein Gesellschafterstatus (also kein Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse),
- Weisungsgebundene Tätigkeit,
- Jederzeitige Abberufbarkeit durch die Gesellschafter,
- Kein unternehmerisches Risiko,
- Keine Sperrminorität oder Mehrheitsbeteiligung.
Diese Merkmale sprechen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des EU-Arbeitnehmerbegriffs nach Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG.
Rechtliche Folge: Anspruch auf Urlaubsabgeltung
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das bedeutet:
- Urlaubsansprüche können nicht einfach verfallen
- Es handelt sich um gesetzliche Ansprüche, keine freiwillige Leistung
- Ein Fremdgeschäftsführer kann wie ein Arbeitnehmer behandelt werden
Das BAG legt damit fest: Nicht die Funktion, sondern das faktische Abhängigkeitsverhältnis ist entscheidend.
Vertragsgestaltung unter der Lupe
Viele Geschäftsführerverträge regeln Urlaub gar nicht oder nur pauschal. In Anbetracht des Urteils sollten GmbHs ihre Verträge jetzt überprüfen: Worauf ist zu achten?
- Gibt es eine klare Regelung zum Urlaub, die dem gesetzlichen Mindestanspruch entspricht?
- Handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführer ohne gesellschaftsrechtlichen Einfluss?
- Ist die Klausel zur Urlaubsregelung im Lichte des BAG-Urteils noch haltbar?
! Ein vollständiger Ausschluss des Urlaubsanspruchs ist rechtlich riskant und kann unwirksam sein, wenn der Geschäftsführer faktisch abhängig tätig ist.
Fazit: Transparenz und Differenzierung sind jetzt Pflicht
Das Urteil bringt Klarheit – aber auch Handlungsbedarf. GmbH-Geschäftsführer und insbesondere deren Arbeitgeber sollten:
- Die vertragliche Ausgestaltung sorgfältig prüfen,
- Die faktische Einbindung des Geschäftsführers bewerten,
- Und eine rechtssichere Urlaubsklausel aufnehmen oder aktualisieren.
Denn: Wer keine rechtssicheren Regelungen trifft, riskiert Nachzahlungen und Auseinandersetzungen – gerade bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.