16.12.2015

Stellvertretender Geschäftsführer

Die GmbH von A-Z

Ein stellvertretender Geschäftsführer ist nach außen, also gegenüber Dritten, ein ordentlicher Geschäftsführer. Entsprechend kennt das GmbH-Recht mit § 44 GmbH-Gesetz lediglich eine Vorschrift über stellvertretende Geschäftsführer: Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für die Stellvertreter von Geschäftsführern.

Nach innen, also innerhalb der GmbH, ist der stellvertretende Geschäftsführer jedoch in seiner Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt.

Zum stellvertretenden Geschäftsführer wird regelmäßig jemand bestellt, dem Gelegenheit zur Einarbeitung in Geschäftsführungsaufgaben gegeben werden soll.

Meist ergibt sich die Hauptaufgabe des stellvertretenden Geschäftsführers aus seiner Benennung: Er hat gewöhnlich die Aufgabe, einen anderen Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung zu vertreten. Weitere Arbeitsbereiche ergeben sich aus der gesellschaftsinternen, üblichen Aufgabenteilung. Die Gesellschafter können darüber hinaus seine Aufgaben durch Beschluss verbindlich festlegen.

Bestellung des stellvertretenden Geschäftsführers

Bei der Bestellung gibt es keinen Unterschied zwischen einem ordentlichen und einem stellvertretenden Geschäftsführer, d.h., die Bestellung erfolgt durch einen Beschluss der Gesellschafter.

Ohne Angabe der Stellvertretung erfolgt die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister. Dadurch hat er nach außen die gleichen Rechte wie ein ordentlicher Geschäftsführer.

Wirkung der Stellvertretung

Nur im Innenverhältnis …

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Die Rechtsanwältin ist Autorin zahlreicher Fachbücher und unsere Expertin für Rechtsthemen.)

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