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Share Deal: Käuferrisiken beim Erwerb einer GmbH-Beteiligung

Sie wollen eine GmbH kaufen oder verkaufen? Es gibt mehrere Wege nach Rom, sprich zu Kauf bzw. Verkauf Ihrer GmbH. Der üblichere Weg zum Kauf oder Verkauf aller GmbH-Anteile ist der Share Deal. Eine andere ist der Asset Deal. Beide Wege bergen Vorteile für Sie als Verkäufer – oder für Sie als Käufer.

Zuletzt aktualisiert am: 29. Januar 2025

Share Deal

Was passiert bei einem Share Deal?

Mit ihm gehen alle mit der Gesellschaft verbundenen Rechtsbeziehungen auf Sie als Käufer über. Es ist dies eine der wichtigsten Formen des Unternehmenskaufs. Als Käufer erwerben Sie vom Verkäufer die Anteile an der Gesellschaft. Sie gehen auf Sie als Käufer über, und zwar als Ganzes alle bestehenden Verträge innerhalb der GmbH unverändert insbesondere zu:

  • Arbeitsverhältnissen
  • Verbindlichkeiten
  • Forderungen
  • sonstigen Rechte und
  • Pflichten

Wodurch unterscheidet sich der Share Deal vom Asset Deal?

„Es hängt von der jeweiligen rechtlichen, steuerlichen und unternehmerischen Ausgangslage ab, ob der Share Deal oder Asset Deal günstiger ist”, sagt Michael Wiehl, Leiter der internationalen M&A-Praxisgruppe von Rödl & Partner.

Bei dem Asset Deal erwerben Sie als Käufer nur bestimmte Wirtschaftsgüter aus der GmbH heraus. Juristisch betrachtet handelt es sich beim Share Deal um einen sogenannten Rechtskauf nach § 453 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Kaufgegenstand sind beim Erwerb einer GmbH-Beteiligung die Geschäftsanteile (GmbH-Anteile). Dabei sind die Anteile an einer GmbH frei veräußerlich, wobei der Verkaufs- und Abtretungsvertrag notariell beurkundet ist (§ 15 GmbH-Gesetz – GmbHG).

Der Begriff des Unternehmens ist im deutschen Recht nicht definiert. Es besteht laut Wiehl Einigkeit, dass ein Unternehmen als eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, materiellen und immateriellen Rechtsgütern und Geschäftswerten zu verstehen ist, die einem bestimmten Geschäftszweck dienen. Die Juristen unterscheiden von dem Unternehmen dessen Rechtsträger. In dem Unternehmen sind verkörpert:

  • Rechte,
  • Pflichten und
  • Vermögenswerte

Sie sind einem Inhaber zugeordnet, d.h. dem Rechtsträger z.B. einer GmbH oder einer AG. Ein Unternehmenskauf kann dementsprechend in zwei Formen erfolgen:

  • Share Deal, z.B. Kauf
    • von GmbH-Anteilen
    • des Rechtsträgers im Wege eines Anteilskaufs

Zu einer der größten Vorteile des Share Deals für Sie als Käufer gehört die einfache Abwicklung des Erwerbs einer GmbH. Sie kann quasi so weiterlaufen wie bisher. Da beim Share Deal der Erwerb der Zielgesellschaft dadurch erfolgt, dass letztlich nur der Eigentümer der Zielgesellschaft ausgewechselt wird, im Übrigen aber die Zielgesellschaft in ihrer Zusammensetzung mit Aktiva und Passiva unberührt bleibt, ist der Share Deal im Hinblick auf die Übertragung grundsätzlich einfacher als ein Asset Deal.

  • Asset Deal, z.B. Kauf
    • von Produktionsanlagen
    • des dem Rechtsträger gehörenden Vermögens im Wege des Erwerbs aller oder bestimmter Vermögenswerte

Beim Asset Deal werden die zum Unternehmen gehörenden Vermögenswerte und Wirtschaftsgüter, also die Aktiva und Passiva, mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertrags- und Rechtsverhältnissen verkauft und im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesell­schaftsanteile oder Vermögenswerte, sondern das Unternehmen verkauft ihr unternehmensbezogenes Vermögen.

Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter von dem Unternehmen verkauft. Wiehl weist dabei besonders auf die Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes hin:

  • Erfassen Sie sämtliche Wirtschaftsgüter, die veräußert, und sämtliche Verbindlichkeiten, die übernommen werden sollen,
    • einzeln
    • hinreichend konkret
    • jeweils unter Beachtung der jeweiligen dafür erforderlichen Vorschriften.

Die Bestimmbarkeit bereitet Wiehl zufolge nicht selten bei der Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen, insbesondere gewerblicher Schutzrechte, Goodwill- und Know-how-Probleme. Es kann schwierig werden, die immateriellen Vermögensgegenstände konkret genug zu erfassen und zu beschreiben, um sie übertragen zu können.

Zu beachten sei des Weiteren, dass für die Übertragung von Verträgen auf Sie als Käufer die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, erforderlich ist, die aber häufig aus Geheimhaltungsründen nicht vor Unterzeichnung eines Kaufvertrages eingeholt werden kann. Stimmen die jeweiligen Vertragspartner nicht zu, gehen die Verträge nicht auf Sie als Käufer über und verbleiben bei dem Unternehmen, das die Verpflichtungen daraus aber unter Umständen mangels Mitarbeitern gar nicht mehr erfüllen kann.

Davon ausgenommen sind, so Wiehl, die dem zu erwerbenden Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse. Sie gehen kraft Gesetzes auf Sie als Käufer über, allerdings stehen den Mitarbeitern im Falle eines Asset Deals Widerspruchsrechte zu.

Auf welche Risiken stellen Sie als Käufer sich beim Share Deal ein?

Sie liegen für Sie als Käufer eben auch darin, dass Sie im GmbH-Mantel sämtliche Verträge, Verbindlichkeiten und Haftungsgefahren übernehmen, also insbesondere auch:

  • unbekannte Verbindlichkeiten und unklarer Eigentumsübergang: möglicherweise bestehen zulasten der GmbH versteckte Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, von denen Sie als Käufer erst nach dem Erwerb der GmbH-Anteile erfahren.
  • Zudem kann es sein, dass nicht alle Vermögensgegenstände im Eigentum der GmbH stehen, sondern Dritten rechtlich gehören, etwa weil Gegenstände nur geliehen, geleast oder unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden.

In beiden Fällen ist die GmbH den Ansprüchen der Dritten ausgesetzt, was regelmäßig finanzielle Konsequenzen hat. Je nach Höhe der gegen die GmbH gerichteten Ansprüche kann das den Bestand der Gesellschaft gefährden.

  • Kündigung von Vertragspartnern: Zwar laufen bestehende Verträge etwa mit Lieferanten und Banken grundsätzlich weiter. Allerdings können darin Change-of-Control-Klauseln enthalten sein, wonach der jeweilige Vertragspartner zur Kündigung berechtigt ist, wenn ein Wechsel der Mehrheitsverhältnisse der des Gesellschafters stattfindet. Solche Kündigungen führen möglicherweise zu
    • Unrentabilität der GmbH oder
    • erheblichen finanziellen Problemen.
  • Insolvenzantrag bei finanzieller Krise: Steckt die von Ihnen übernommene Gesellschaft in einer finanziellen Krise oder steht sie vor der Zahlungsunfähigkeit, stehen Sie als Käufer in der Pflicht:
    • einen Insolvenzantrag zustellen
    • die erforderlichen finanziellen Mittel für eine Sanierung aufzubringen.

Haben Sie beim Share Deal weitere wichtige Gesichtspunkte übersehen oder treten diese erst durch den Wechsel der Mehrheitsverhältnisse oder des Gesellschafters ein, laufen Sie als Käufer Gefahr, sowohl den Kaufpreis als auch die Sanierungsinvestitionen zu verlieren.

  • Grundbesitz der GmbH: Verfügt Ihre neu erworbene GmbH über Grundbesitz, kann beim Share Deal die Besonderheit gelten, dass Sie als Käufer einer immobilienhaltenden Gesellschaft von der Grunderwerbsteuerpflicht befreit sind. Das setzt aber voraus, dass:
    • Sie als Käufer weniger als 90 Prozent der Anteile an der GmbH unmittel- oder mittelbar erwerben.
    • für die Steuerbefreiung die restlichen zehn Prozent erst nach Ablauf der letzten zehn Jahre übertragen wurden. Geregelt ist das in § 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Erwerben Sie als Käufer also mehr als 90 Prozent der GmbH-Anteile, oder werden die restlichen zehn Prozent vor Ablauf der letzten zehn Jahre übertragen, ist der Erwerb des GmbH-Anteils gegebenenfalls rückwirkend zu 100 Prozent grunderwerbsteuerpflichtig.

Welche Haftungsunterschiede bestehen zwischen den beiden Deals?

Als Käufer erwerben Sie die Gesellschaft mit sämtlichen Aktiva und Passiva und somit mit sämtlichen dem Unternehmen zuzuordnenden Haftungsverhältnissen. Bestehen beim erworbenen Zielunternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten oder steht es gar kurz vor der Insolvenz, kann das gegen einen Share Deal sprechen. Die Haftungssituation kann sich bei einem Asset Deal völlig anders darstellen. Als Käufer können Sie unter rechtlichen Gesichtspunkten im Prinzip aussuchen, was Sie erwerben möchten:

  • mit oder ohne Forderungen
  • mit oder ohne bereits begründeten Verbindlichkeiten
  • mit oder ohne Haftungsverhältnisse

Diese bleiben bei dem veräußernden Unternehmen. Allerdings sind dem u.a. dadurch Grenzen gesetzt, dass

  • ein Asset Deal der Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter unterliegen kann, wenn das Unternehmen wegen verbleibender Verbindlichkeiten Insolvenz anmelden muss
  • die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf Sie als Käufer übergehen und es problematisch sein kann, Arbeitsverhältnisse ganz oder teilweise bei dem veräußernden Unternehmen zu belassen
  • Sie als Käufer für bis zum Erwerb der Wirtschaftsgüter betrieblich veranlasste Steuerverbindlichkeiten des Verkäufers nach § 75 Abgabenordnung (AO) mit dem übernommenen Vermögen haftet
  • unter steuerlichen Gesichtspunkten insbesondere auf Seiten des Verkäufers sicherzustellen ist, dass der Geschäftsbetrieb im Ganzen oder zumindest ein Teilbetrieb veräußert wird.

Lassen sich Ihre Risiken als Käufer verringern?

Führen Sie eine Due Diligence durch, was nichts anderes bedeutet als das Schiller-Wort: „drum prüfe, wer sich ewig bindet, …“, und zwar mit „gehöriger Sorgfalt“ alle relevanten Informationsquellen über die zu erwerbende Gesellschaft. Damit können Sie Käuferrisiken erkennen.

Die Ergebnisse der Due Diligence wirken sich für Sie als Käufer aus auf:

  • den Kaufpreis
  • den im Kaufvertrag aufzunehmenden Gewährleistungskatalog des Verkäufers
  • etwaige Freistellungen.

Achten Sie als Käufer darauf, dass alle Sachverhalte auf den Tisch kommen, alles, was Gegenstand der Gewährleistung sein kann, was für die erfolgreiche Weiterführung der GmbH maßgeblich ist, beim Share Deal speziell

  • der für den rechtlichen Bestand der zu übertragenden Anteile
  • ein Recht des Verkäufers, darüber zu verfügen.

Welche Formvorschriften beachten Sie bei der Übertragung von Anteilen?

Grundsätzlich ist die Veräußerung von Wirtschaftsgütern formfrei. Ausnahme: ein Grundstück wird mitveräußert. In diesem Fall lassen Sie einen Asset Deal-Vertrag notariell beurkunden. Bei der Überleitung von Verträgen holen Sie im Übrigen die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners ein.

Überhaupt bedarf die Übertragung von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der notariellen Beurkundung. Die Veräußerung von Aktien ist grundsätzlich formfrei. Es sei denn, die Situation erfordert doch eine notarielle Beurkundung z.B. von Beschlüssen. Die Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft ist ebenfalls formfrei möglich, sofern im Falle einer GmbH & Co.KG nicht zeitgleich die Anteile an der Komplementärgesellschaft mitveräußert werden.

Autor*in: Franz Höllriegel

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