05.10.2021

Rufbereitschaft: Regelung für Pausen bei schneller Einsatzbereitschaft

Pausen sind eine gesetzlich vorgeschriebene und erforderliche Unterbrechung des Arbeitstags. Die Einhaltung der Pausen gewährleistet die dauerhafte Leistungsfähigkeit von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern. Zahlreiche Angestellte im öffentlichen Dienst arbeiten aber zeitweise im Bereitschaftsdienst, wo die Pausen oft nicht stattfinden.

Arbeitszeit

Rufbereitschaft ist in bestimmten Fällen Arbeitszeit

Oft kommt es da vor, dass während einer gerade eingelegten Pause unverzügliche Einsatzbereitschaft gefordert ist. Wie verhält es sich nun mit der Definition der nicht stattgefundenen Pause? Ist es eine unbezahlte Pause oder bezahlte Arbeitszeit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) Luxemburg hat am Donnerstag, den 9. September 2021 im Fall eines tschechischen Feuerwehrmanns bestätigt, dass Rufbereitschaft nicht wie reguläre Arbeit vergütet werden muss (Az.: C-107/19).

Der konkrete Fall

Im Fall des Feuerwehrmanns vergüteten die tschechischen Verkehrsbetriebe seinen Bereitschaftsdienst lediglich dann, wenn seine Pausen durch einen Einsatz unterbrochen wurden. Der betroffene Feuerwehrmann aber war anderer Ansicht; er meinte, dass alle Pausen als Arbeitszeit anerkannt werden müssten, die auch entlohnt werden sollten, da er sie häufig nicht, wie geboten, einhalten könne. Im Schichtdienst bei den Prager Verkehrsbetrieben konnte er zwei halbstündige Pausen pro Schicht nehmen. Während dieser Pausen musste er aber immer sein Funkgerät griffbereit haben, damit er bei Alarm innerhalb von zwei Minuten abfahrbereit war.

Die Unvorhersehbarkeit eines Alarms spricht für die Annahme, dass es sich bei solch einer Pause um Arbeitszeit handelt. Inwiefern dies zutrifft, liege aber im Ermessen der nationalen Gerichte, so die Luxemburger. Im vorliegenden Fall des Feuerwehrmanns plädierte der EuGH dafür, dass es sich eher um Arbeitszeit handle. Das Gericht begründete diese Entscheidung mit der Unvorhersehbarkeit eines Alarms und dem kurzen Zeitraum zwischen Alarm und Einsatz.

Über Vergütung entscheidet nationales Recht

Anders sieht es wiederum aus, wenn es um die Vergütung geht. Was sie betrifft, muss der Bereitschaftsdienst nach Ansicht des EuGH in Luxemburg nicht wie reguläre Arbeit behandelt werden – auch wenn er nach EU-Recht als Arbeitszeit gilt. Über die Vergütung entscheidet allerdings nationales Recht (erneut EuGH-Urteil vom 9. März 2021, Az.:C-580/19).
Auch der Ort des Aufenthalts des Bereitschaftsdiensthabenden ist in dieser Fragestellung von Bewandtnis. Hinsichtlich des Aufenthaltsraums des Betroffenen stellte der EuGH fest, dass eine Rufbereitschaft auch dann als Arbeitszeit angesehen werden kann, wenn der Arbeitnehmer nicht am Arbeitsplatz anwesend ist und sich zum Beispiel in der Kantine aufhält. Dies sei der Fall, wenn die Anforderungen des Arbeitgebers eine freie Gestaltung der Ruhepausen nicht mehr zulassen (wie bereits im EuGH-Urteil vom 9. März 2021, Az: C-580/19).

Autor*in: Andrea Brill (Andrea Brill ist Pressereferentin und Fachjournalistin.)