08.08.2018

Das bedeutet die Mitwirkungspflicht in der GmbH

Neben der Mitwirkungpflicht in der GmbH gilt auch die solidarische Haftung der Geschäftsführer aus der Verletzung von Obliegenheiten nach GmbH-Gesetz.

Mitwirkungspflicht – gemeinsame Pflichten

Zunächst wird erläutert, worauf sich die Mitwirkungspflicht in der GmbH gründet: Die Gemeinschaftlichkeit der Geschäftsführung begründet die Pflicht, dass jeder Geschäftsführer einen Kollegen an der Erfüllung von Aufgaben beteiligt. Er darf ihn nicht ausschließen.

Das gilt auch für Angelegenheiten, die einer besonderen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht unterworfen sind. Denn jeder Kollege unterliegt ihr im gleichen Maß und Umfang.

Aus der Gemeinschaftlichkeit ergibt sich weiter, dass jeder Geschäftsführer verpflichtet ist, an den Angelegenheiten der Geschäftsführung mitzuwirken. Er kann und darf seine Mitwirkung nicht grundlos verweigern.

Damit Geschäftsführer ihre Mitwirkungspflicht erfüllen können, ist es erforderlich, dass ein intensiver Informationsaustausch stattfindet. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen wird. Die Geschäftsführer sind untereinander umfassend informations- und auskunftspflichtig.

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So werden die Aufgaben verteilt

Die gemeinschaftliche Geschäftsführung wird nicht durch eine interne Vereinbarung der Geschäftsführer über die Ausführung von Geschäftsführungsangelegenheiten aufgehoben. Ihnen steht diese Regelungsbefugnis nicht zu.

Die interne Aufgabenvereinbarung begründet einen Organisationsablauf bei der Erledigung der Aufgaben in der Weise, dass ein Geschäftsführer federführend bei bestimmten Angelegenheiten tätig ist, am Abschluss aber alle Geschäftsführer mitwirken. Das gilt auch im Fall der Alleinvertretungsbefugnis eines Geschäftsführers.

Dieselbe Wirkung liegt vor, wenn die Gesellschafter mit einer von ihnen beschlossenen Geschäftsordnung die Federführung unter den Geschäftsführern für bestimmte Angelegenheiten verteilt haben.

Die Aufgabenteilung unter mehreren Geschäftsführern können nur die Gesellschafter als die eigentlichen Geschäftsherren der Gesellschaft unter Beachtung und Einhaltung eines besonderen Verfahrens vornehmen. Sie müssen dafür

  • satzungsmäßig berechtigt sein,
  • die jeweilige Aufgabenteilung mehrheitlich beschließen und
  • sie mit den Geschäftsführern vertraglich vereinbaren.

Die Aufgabenteilung bewirkt die Alleinzuständigkeit und -verantwortlichkeit eines Geschäftsführers bei gleichzeitiger Unzuständigkeit des anderen. Er trägt insoweit keine Haftung aus Angelegenheiten, die sein Kollege allein betreut.

Die Freiheit von Haftung besteht aber nicht bei sog. ressortüberschreitenden Geschäften, an denen die Geschäftsführer gemeinschaftlich beteiligt sind. In diesen Fällen haften die beteiligten Geschäftsführer aus dem gesamten Geschäft. Die Haftungsbeschränkung auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich entfällt.

Weiterhin besteht die Haftungsfreiheit dann nicht, wenn die Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers für das Gesamtunternehmen betroffen ist. Sie kann weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden.

In Erfüllung der Gesamtverantwortung muss jeder Geschäftsführer von der Gesellschaft Schaden abwenden, und zwar unabhängig von seiner Zuständigkeit und der Art der Verursachung.

Das begründet die Pflicht jedes Geschäftsführers gegenüber dem Kollegen zum umfassenden Informationsaustausch zu allen von ihm bearbeiteten Angelegenheiten. Jeder Geschäftsführer muss mit allen verfügbaren und zumutbaren Mitteln ein hierbei festgestelltes schädliches Handeln eines Kollegen unterbinden. Er darf nicht untätig bleiben, weil er damit eigene Haftung begründet.

Mitwirkungspflicht

Ein Geschäftsführer darf seine Mitwirkung an der Durchführung von Geschäftsführungsangelegenheiten nicht grundlos verweigern. Grundlos ist die Verweigerung auch dann, wenn sich ein Geschäftsführer auf fehlende Fachkenntnis beruft. In diesem Fall ist der Vorgang der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung einer Weisung vorzulegen.

Musterschreiben: Vorgang den Gesellschaftern vorlegen

Sehr geehrte Damen und Herren,

Herr Mustermann verweigert seine Mitwirkung bei der Unterzeichnung der Bilanz mit der Begründung, dass er als Techniker zu ihrer Beurteilung nicht in der Lage ist. Er sei zu einer fachgerechten Prüfung und Beurteilung nicht imstande.

Ich habe ihn darauf hingewiesen, dass es sich um eine gemeinschaftliche Pflichtaufgabe aller Geschäftsführer handelt, der er sich nicht entziehen kann. Ich bin bereit, ihm alle erforderlichen Erläuterungen zu geben. Außerdem kann er fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.

Da er nicht umzustimmen ist, bitte ich, im schriftlichen Umlaufverfahren folgenden Beschluss zu fassen:

Herr Mustermann wird angewiesen, die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr zu unterzeichnen.

Ich bitte um Zusendung Ihres schriftlichen Votums.

Mit freundlichen Grüßen

Gegen den Widerspruch eines Geschäftsführers darf keine Geschäftsführungsmaßnahme durchgeführt werden. Das gilt sowohl bei zulässigen als auch bei unzulässigen Maßnahmen.

Im Fall von zulässigen Maßnahmen ist ein beispielsweise auf wirtschaftliche Gründe gestützter Widerspruch den Gesellschaftern zur Entscheidung durch Beschluss vorzulegen.

Bei einer rechts-, gesetz- oder satzungswidrigen Angelegenheit ist die Verweigerung der Mitwirkung in jedem Fall pflichtgemäß. Denn kein Geschäftsführer darf sich an ihnen beteiligen. Dasselbe gilt im Fall des Verstoßes gegen zwingende Pflichten. Der widersprechende Geschäftsführer muss mit allen verfügbaren und zumutbaren Mitteln die Durchführung verhindern. Er muss den anderen Kollegen zur Unterlassung auffordern, einen Weisungsbeschluss der Gesellschafter herbeiführen, gerichtliche Klage gegen die Gesellschaft auf Unterlassung erheben bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen oder selbst handeln, wenn er dazu in der Lage ist.

Jeder Geschäftsführer hat die ihm obliegenden gegenseitigen Informations- und Auskunftspflichten zu erfüllen. Sie sind so zu erfüllen, dass jeder Geschäftsführer zur sachgerechten Beurteilung in der Lage ist und seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllen kann.

Die Verweigerung hat Folgen

Kein Geschäftsführer darf seinen Kollegen von der Mitwirkung an der Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben ganz oder teilweise ausschließen. Das ist immer pflichtwidrig.

  • Die grundlose Mitwirkungsverweigerung an Maßnahmen und Angelegenheiten der Geschäftsführung ist pflichtwidrig.
  • Ebenso ist die Mitwirkung an rechts-, gesetz- oder satzungswidrigen Maßnahmen und Angelegenheiten pflichtwidrig.
  • Die Verweigerung von Information und Auskunft zu Angelegenheiten der Geschäftsführung oder ihre mangelhafte Erfüllung ist pflichtwidrig.
  • Pflichtwidrig handelt der Geschäftsführer, der wegen Aufgabenteilung schädliche Maßnahmen des zuständigen Kollegen nicht verhindert.
  • In allen Fällen der Pflichtwidrigkeit verletzt der Geschäftsführer seine Obliegenheit gegenüber der Gesellschaft. Er haftet ihr auf Ersatz von Schaden persönlich.

Entsprechend der jeweiligen Pflichtwidrigkeit kann auch die persönliche Haftung gegenüber Gesellschaftern und Dritten begründet sein. Im Fall von strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen ist mit Strafe oder Bußgeld zu rechnen. Im Einzelfall kann die Pflichtwidrigkeit als wichtiger Grund die außerordentliche Abberufung rechtfertigen.

Verweigerung, wenn Schaden droht

Sie dürfen einen Kollegen nicht von der Erledigung von Geschäftsführungsangelegenheiten ausschließen. Seine Stellung und Funktion ist nicht von Bedeutung. Sie dürfen Ihre Mitwirkung nicht grundlos verweigern. Sie sind auch aus mangelnder Sachkenntnis nicht dazu berechtigt. Ihre Mitwirkung an unzulässigen oder schädlichen Maßnahmen müssen Sie verweigern. Sie müssen Ihre Informations- und Auskunftspflicht rechtzeitig und vollständig erfüllen und von der Gesellschaft Schaden fernhalten.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa (Die Rechtsanwältin ist Autorin zahlreicher Fachbücher und unsere Expertin für Rechtsthemen.)

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