25.07.2023

Kennen Sie dieses Urteil zu Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen?

Alle Jahre wieder, kommt das Christuskind – und damit die Frage: wer schiebt über die Feiertage Dienst? Da heißt es dann, Freiwillige vor! Denen winkt als kleines Präsent die Steuerfreiheit für den Zuschlag. Allerdings nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz vom Grundlohn.

Steuerfreiheit Zuschläge

Welche Zuschläge sind steuerfrei? 

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge). Also z.B. für Arbeit an 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten, Fronleichnam oder eben Weihnachten.   

Wieso sind Zuschläge für Arbeit an diesen Tagen steuerfrei? 

Der Gesetzgeber wollte die Stimmung der betroffenen Mitarbeiter etwas aufhellen. Deswegen verlangt er für bestimmte Feiertagszuschläge keine Abgaben.  

Was bleibt unversteuert? 

  • Feiertagszuschläge bis 125 Prozent.  
  • Zuschläge, die am Jahresende für die Arbeit an den beiden Weihnachtstagen anfallen, bis 150 Prozent. 

Was ist die Voraussetzung, damit SFN-Zuschläge steuerfrei sind? 

Der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, beträgt nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr als 25 Euro je Stunde. Zuschläge, die Sie von einem höheren Stundenlohn als 25 Euro pro Stunde berechnen, und Zuschläge, die über den gesetzlichen Prozentwerten liegen, sind beitragspflichtig – aber nur so weit, wie sie die Freigrenzen überschreiten. Im Steuerrecht gilt sogar ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. Hierfür ist im Arbeitsvertrag  

  • unterschieden zwischen:  
  • der Grundvergütung und  
  • den Erschwerniszuschlägen  
  • ein Bezug hergestellt zwischen:  
  • der zu leistenden Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit und  
  • der Lohnhöhe  

Die Zahlung des Zuschlags erfolgt zudem zweckbestimmt. Die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge zahlen Sie als Arbeitgeber für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit. Das bedeutet, dass Sie die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit grundsätzlich in Einzelaufstellungen festhalten. Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist. 

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Leisten Sie als Arbeitgeber pauschale Zuschläge an Ihren Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, setzt die Steuerbefreiung außerdem voraus, dass diese Zuschläge nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. 

Was gilt als Grundlohn? 

Der auf eine Arbeitsstunde entfallende Anspruch auf laufenden Arbeitslohn, den Ihr Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Wenn sie laufender Arbeitslohn sind, gehören zum Grundlohn: 

  • Ansprüche auf Sachbezüge,  
  • Aufwendungszuschüsse und  
  • vermögenswirksame Leistungen.  

Der laufende Arbeitslohn ist nach § 39b EStG von sonstigen Bezügen abzugrenzen. Er ist das dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließende Arbeitsentgelt: 

  • Monatsgehalt,  
  • Wochen- oder Tageslohn,  
  • Überstundenvergütung,  
  • laufend gezahlte Zulagen oder  
  • Zuschläge und geldwerte Vorteile aus regelmäßigen Sachbezügen.  

Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen.  

Nicht zum Grundlohn gehören Ansprüche auf Vergütungen für Überstunden. Für die Beurteilung der Beitragsfreiheit gelten die steuerrechtlichen Regelungen. Das ist übrigens nicht immer klar, was gilt, wie ein vom Bundesfinanzhof (BFH) zu beurteilender Sachverhalt zeigt (Urteil vom 14.10.2021, Az.: VI R 31/19). 

Worum ging es in dem Streitfall vor dem BFH? 

Um die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eines an einem Theater angestellten Schauspielers, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, tarifvertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Der Mime erzielte aus diesem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis Einkünfte. Die GmbH hatte mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) Tarifverträge abgeschlossen, u.a. den „Manteltarifvertrag Cast“ (Manteltarifvertrag) und den „Entgelttarifvertrag Cast“ (Entgelttarifvertrag). Danach setzte sich das Arbeitsentgelt des Schauspielers aus der Grundvergütung und einer TBZ zusammen.  

Was bestimmt der Manteltarifvertrag? 

  • 16 des Manteltarifvertrags lautete wie folgt:

„§ 16 Entgelt:  

  1. a) Das Arbeitsentgelt setzt sich aus der Grundvergütung und der vereinbarten Zulage bzw. den Zuschlägen nach § 5 des Entgelttarifvertrages zusammen und ist in einem gesonderten Entgelttarifvertrag geregelt. Das vereinbarte Entgelt wird für jeweils einen Kalendermonat berechnet und ist so zu zahlen, dass am letzten Werktag eines jeden Monats darüber verfügt werden kann. …“

Was bestimmt der Entgelttarifvertrag?  

  • 5 des Entgelttarifvertrags enthielt folgende Regelungen:

„§ 5 Theaterbetriebszulage/Überstundenzuschläge 

  1. a) Jedes Castmitglied hat Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts.
  2. b) Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt und ist bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten.
  3. c) Die Arbeitszeiten, für die gemäß § 3b EStG Zuschläge steuerfrei sind, müssen gesondert ausgewiesen werden. Die anteiligen Zuschläge sind steuerfrei auszuzahlen. Die Gesellschaft stellt den erforderlichen Nachweis für die Steuerfreiheit sicher.
  4. d) …
  5. e) Die Stundenvergütung errechnet sich aus der jeweiligen Monatsvergütung (gekürzt um die 20 %-ige TBZ) geteilt durch 173,33. Monatsvergütung ist die Vergütung, die ein Castmitglied erhält, wenn es gemäß § 4 Buchstabe a) Satz 1 MTV vollbeschäftigt ist.“

Die Theater-GmbH zahlte ihm eine Theaterbetriebszulage (TBZ) von 20 Prozent der Bruttovergütung für SFN-Arbeit. Darauf hatte jeder Mitarbeiter des Theaters Anspruch. Der Zuschlag war bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten. Die Auszahlung erfolgte, soweit der Arbeitnehmer SFN-Arbeit tatsächlich geleistet hatte, steuerfrei, soweit er sie nicht tatsächlich geleistet hatte, steuerpflichtig. Bei der monatlichen Lohnabrechnung legte die Arbeitgeberin für die Berechnung der Steuerfreiheit der TBZ die von dem Schauspieler im jeweiligen Vormonat tatsächlich geleistete SFN-Arbeit zugrunde. 

War das Finanzamt mit der Steuerfreiheit für die Zuschläge einverstanden? 

Zunächst ja. Die Arbeitgeberin hatte bei dem für das Theater zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft zur Steuerfreiheit der mit der TBZ gewährten Zuschläge beantragt. Und das Finanzamt bestätigte der Arbeitgeberin daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung gegeben seien.  

Aber dann kam es zu einer Lohnsteueraußenprüfung. Danach vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich bei der TBZ um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit lägen nicht vor. Der Schauspieler klagte daraufhin. 

Was sagte das Finanzgericht? 

Es gab dem Schauspieler recht. Die Zuschläge seien steuerfrei. Die Richter des BFH bestätigten die Entscheidung des Finanzgerichtes. Die GmbH habe die dem Schauspieler gezahlte Theaterbetriebszulage nur insoweit steuerfrei belassen, als sie auf tatsächlich von ihm an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit entfiel. Sie habe die von ihm zu den von § 3b EStG begünstigten Zeiten geleisteten Arbeitsstunden zudem ordnungsgemäß aufgezeichnet. Sie habe die Theaterbetriebszulage nach Maßgabe der jeweiligen Einzelabrechnungen nur insoweit steuerfrei gezahlt, als der betreffende Stundenlohn auf Arbeiten zu den von § 3b EStG begünstigten Zeiten entfiel. 

Der steuerfreie Teil der TBZ sei nicht Teil des Grundlohns des Schauspielers, sondern neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt. Sie sei nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit des Schauspielers gewesen. Die tarifvertraglichen Regelungen unterschieden hinreichend zwischen Grundvergütung, steuerfreier und steuerpflichtiger Theaterbetriebszulage, letztere vom FG als variable Ergänzungsvergütung bzw. Grundlohnergänzung bezeichnet. 

Der steuerfreie Teil der Theaterbetriebszulage war nicht Teil des Grundlohns des Schauspielers? 

Nein, sondern war gemäß § 5 Buchst. b des Entgelttarifvertrags neben dem Grundlohn für die an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleisteten Tätigkeiten gezahlt worden. Daran ändere der Umstand nichts, dass die TBZ bereits in den jeweiligen Tabellenstufen der Vergütungstabelle enthalten ist. Denn die Steuerbefreiung setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit lediglich, dass zwischen dem Grundlohn und den Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit unterschieden wird.

Der Steuerfreiheit der entsprechenden Zuschläge steht es dann nicht entgegen, dass der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der erdienten steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, tarifvertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Eine variable Grundlohnergänzung stehe der Steuerfreiheit von Zuschlägen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht entgegen. Hierin liege kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO, sondern vielmehr eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Die Beteiligten hätten es in der Hand, durch vertragliche Vereinbarung von einer gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung in möglichst hohem Maße Gebrauch zu machen – sogar bis an die Grenze des Gestaltungsmissbrauchs, so der BFH. 

Autor*in: Franz Höllriegel