07.08.2015

Welche Informationspflicht besteht bei Schwangerschaft?

Immer wieder gibt es Unsicherheiten bei der Frage, weleche Informationspflicht bei einer Schwangerscgaft gegebüber dem Arbeitgeber besteht oder auch nicht. Schließlich geht es dabei ja auch um gewisse Schutzrechte, die das Gesetz der Schwangeren in ihrem und im Interesse ihres ungeborenen Kindes gibt. Doch solchen Schutz kann der Arbeitgeber natürlich nur gewähren, wenn er von der Schwangerschaft auch weiß. Wir haben Ihnen deshalb eine typische Frage aus unserer Redaktionssprechstunde des Personalmagazins "PersonalTIPP" zu diesem Themenkomplex als gewählt, um Ihnen einmal ganz grundsätzlich die entsprechenden Regeln vorzustellen.

Schwangerschaft

 

Frage aus der Redaktionssprechstunde:

Ich habe einer Mitarbeiterin nach mehreren Abmahnungen wegen unentschuldigten Fehlens und Zuspätkommens jetzt fristgerecht gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung hat sie mir mitgeteilt, dass sie im 6. Monat schwanger ist. Hätte sie mir das nicht viel früher mitteilen müssen und kann sie sich jetzt überhaupt noch auf die Schwangerschaft berufen?

 

Unsere Antwort:

Erster Teil der Frage: Nein, sie musste Ihnen die Schwangerschaft nicht mitteilen. Zweiter Teil der Frage: Ja, sie kann sich auf die Schwangerschaft berufen.

 

Grundsätzlich gelten die folgenden Regeln:

Mitteilung der Schwangerschaft

Das Gesetz sieht zwar vor, dass Schwangere den Arbeitgeber über

  • die Tatsache der Schwangerschaft und
  • den voraussichtlichen Tag der Entbindung

informieren, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist, § 5 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es besteht aber keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Das Gesetz gibt hier der Schwangeren lediglich eine ausdrückliche Empfehlung in ihrem eigenen und im Interesse ihres Kindes.

 

 ABER: In diesen Fällen besteht eine Mitteilungspflicht

Ausnahmsweise kann eine Verpflichtung zur Information aus dem arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmegebot vorliegen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers durch die Schwangerschaft berührt werden z. B.

  • wenn durch die Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot greift und
  • die Einarbeitung einer Vertretungskraft einen längeren Zeitraum erfordert.

Mitteilung muss an richtigen Adressaten erfolgen

Will die Schwangere den mit der Mitteilung verbundenen Schutz einer werdenden Mutter in Anspruch nehmen, muss sie die Schwangerschaft auch dem richtigen Adressaten mitteilen. Das sind der Arbeitgeber, sein Vertreter oder sonstige Personen, die mit der Leitung des Betriebs oder Personalfragen betraut sind. Die Mitteilung an Kollegen oder den Betriebsrat genügt nicht.

 

Wichtiger Hinweis:

Hat die Schwangere den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, ist dieser gesetzlich verpflichtet, unverzüglich die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

 

Kündigungsschutz auch bei verspäteter Mitteilung

Den besonderen Kündigungsschutz erlangt eine Schwangere auch, wenn sie die bei Ausspruch der Kündigung bestehende Schwangerschaft nicht mitgeteilt hat. Sie muss dann allerdings den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft informieren. Wusste sie selbst nicht von der Schwangerschaft, kann die Mitteilung auch später erfolgen, jedoch unverzüglich, nachdem die Schwangere selbst Kenntnis erlangt hat.

 

Als Arbeitgeber können Sie einen Nachweis verlangen

Informiert Sie eine Mitarbeiterin über ihre Schwangerschaft, können Sie einen Nachweis durch ein Attest von einem Arzt oder einer Hebamme verlangen. Der Nachweis soll den mutmaßlichen Entbindungstag angeben. Die Kosten hierfür müssen Sie allerdings übernehmen.

 

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Autor*in: Redaktion Unternehmensführung