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Investitionsabzugsbetrag bei Einbringung in eine GmbH: Steuerliche Risiken richtig einordnen

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist ein wichtiges Instrument zur Liquiditäts- und Steuerplanung für kleine und mittlere Unternehmen. Problematisch wird es jedoch, wenn nach Bildung eines IAB eine Umstrukturierung erfolgt – etwa die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Ein Urteil des FG Köln (30.11.2023, Az. 7 K 522/22) verdeutlicht die Risiken.

Grundprinzip des Investitionsabzugsbetrags

Mit dem IAB können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abgezogen werden. Die Investition muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Begünstigt sind insbesondere:

  • bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Wirtschaftsgüter, die fast ausschließlich betrieblich genutzt werden
  • Betriebe innerhalb der gesetzlichen Größenmerkmale des § 7g EStG

Erfolgt innerhalb der Investitionsfrist keine entsprechende Anschaffung oder Herstellung, ist der IAB rückgängig zu machen – regelmäßig mit steuerlichen Mehrbelastungen.

Einbringung in eine GmbH: Der kritische Punkt

Wird ein Einzelunternehmen nach Bildung eines IAB nach § 20 UmwStG in eine GmbH eingebracht, stellt sich die zentrale Frage:

Kann die GmbH die Investition durchführen und den zuvor gebildeten IAB „verbrauchen“?

Nach der Rechtsprechung des FG Köln ist dies grundsätzlich nicht möglich.

Der Grund: Mit der Einbringung entsteht ein neuer Rechtsträger. Der IAB ist jedoch kein übertragbares Wirtschaftsgut, sondern ein außerbilanzieller Abzugsposten, der an den ursprünglichen Steuerpflichtigen gebunden ist. Die übernehmende GmbH tritt insoweit nicht in die steuerliche Rechtsstellung des Einzelunternehmers ein.

Folge: Erfolgt die Investition erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch die GmbH, sind die Voraussetzungen für die Hinzurechnung nach § 7g EStG nicht erfüllt. Der im Einzelunternehmen gebildete IAB ist rückgängig zu machen.

Warum liegt hier ein Problem des Rechtsträgerwechsels vor?

Bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft liegt steuerlich regelmäßig ein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang vor. Anders als bei bestimmten unentgeltlichen Übertragungen mit Buchwertfortführung bleibt der Rechtsträger nicht identisch.

Entscheidend ist:

  • Der IAB „wandert“ nicht automatisch mit dem Betrieb.
  • Maßgeblich ist, wer das begünstigte Wirtschaftsgut tatsächlich anschafft.
  • Erfolgt die Anschaffung nicht durch denselben Steuerpflichtigen, geht der IAB verloren

Gestaltungsüberlegungen in der Praxis

Wer eine Umwandlung plant, sollte den zeitlichen Ablauf sorgfältig prüfen. Insbesondere relevant sind:

  • Bestehen noch offene Investitionsabzugsbeträge?
  • Kann die Investition noch vor der Einbringung im Einzelunternehmen erfolgen?
  • Wie ist der steuerliche Übertragungsstichtag gewählt?

Eine unkoordinierte Einbringung kann dazu führen, dass bereits realisierte Steuervorteile nachträglich entfallen.

Fazit: IAB und Einbringung in die GmbH rechtzeitig abstimmen

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wirksames Instrument der Steuerplanung – jedoch streng an die Person des ursprünglichen Betriebsinhabers gebunden.

Bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH geht ein gebildeter IAB grundsätzlich verloren, wenn die Investition erst durch die GmbH erfolgt.

Umstrukturierungen und Investitionsentscheidungen sollten daher stets aufeinander abgestimmt werden. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist hier essenziell.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung