05.08.2022

Hürden für wirksame Mankoabrede sind hoch – Was müssen Arbeitgeber beachten?

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Soll Lenin gesagt haben. Wer aber kontrolliert die Kontrolleure? Antwort: Am besten, sie sich selber. Wie? Hier, wie Sie als Arbeitgeber das ganz einfach bewerkstelligen können.

Mankoabrede

Wie lassen Sie als Arbeitgeber Mitarbeiter in Vertrauensstellung sich selber kontrollieren?

Ganz einfach: Sie als Arbeitgeber zahlen Ihnen vorher einen Betrag – und ziehen Ihnen vom Entgelt nichts ab, wenn kein Fehlbestand festgestellt ist. Aber der Reihe nach. Als Arbeitgeber können Sie nicht alles selber erledigen: Geschäft führen und Kasse im Auge behalten und Warenbestand kontrollieren. Sie werden delegieren. Also vertrauen Sie einem Mitarbeiter die Kasse an oder den Warenbestand. Dafür sollten Sie sich als Arbeitgeber auf Ihren Mitarbeiter verlassen können:

  • er muss sorgfältig mit dem ihm anvertrauten Gut umgehen,
  • er muss darauf aufpassen,
  • er sollte vertrauenswürdig sein.

Doch, egal wie groß die Vorsorge ist, die Sie bei der Auswahl des betreffenden Mitarbeiters an den Tag legen: Ganz können Sie nie ausschließen, dass es zu Fehlbeständen kommt. In der betrieblichen Praxis kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu Verlusten.

Und wer haftet dann, wenn es zu Fehlbeständen kommt?

Grundsätzlich Ihr Mitarbeiter, den Sie für den Job ausgewählt haben und der Ihnen als seinem Arbeitgeber in Ausübung seiner Tätigkeit einen finanziellen Schaden zufügt. Er ist zum Schadenersatz verpflichtet.

Na, dann ist für Sie als Arbeitgeber alles in bester Ordnung?

Nicht ganz. Bevor Sie Ihren Mitarbeiter zur Kasse bitten können, müssen Sie Ihren Schadenersatzanspruch begründen. Dazu gehört:

  • Ihr Arbeitnehmer muss seine arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt haben,
  • dies muss ursächlich für den Schaden gewesen sein,
  • Sie als Arbeitgeber müssen darlegen und beweisen, in welcher Höhe Ihnen ein Schaden entstanden ist.

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Beweisen? Können Sie als Arbeitgeber das überhaupt, Sie waren ja nicht dabei, als der Fehlbestand entstand?

Genau, in der betrieblichen Praxis dürfte die Haftung für einen Fehlbestand nach allgemeinen Grundsätzen nur schwer durchsetzbar sein. Aber hierfür gibt es einen Trick: Sie als Arbeitgeber können eine Vereinbarung treffen, wonach der Mitarbeiter für einen Fehlbestand auf jeden Fall haftet, ganz unabhängig davon, ob er daran schuld ist. Das nennt man Garantiehaftung, eine solche Vereinbarung Mankoabrede.

Was heißt Manko?

Das Wort ist über die italienische Kaufmannssprache ins Deutsche gekommen und heißt eben das: mangelhaft oder unvollständig. Ein Manko liegt vor, wenn ein festgestellter Waren- oder Kassenbestand vom Sollbestand abweicht:

  • der Warenbestände bei der Inventur,
  • der Kassenbestände beim Kassensturz.

Was ist bei einer Mankoabrede zu beachten?

Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an Mankoabreden. Der Grund dafür ist, dass Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich nur ganz eingeschränkt für Schäden haftet. Von diesem zwingenden Grundsatz weicht eine Garantiehaftung zulasten des Arbeitnehmers ab.

Grundvoraussetzungen für Ihre Mankoabrede

  • Ihr betreffender Arbeitnehmer muss alleinige Verfügungsgewalt und Zugang zu den ihm anvertrauten Geld- oder Warenbeständen haben. Nur so kann er ja verhindern, dass es zu einem Manko kommt.
  • Er muss für das übernommene Haftungsrisiko einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten, eine sogenannte Fehlgeldentschädigung oder ein Mankogeld. Ihr Mitarbeiter haftet dann vertraglich nur bis zur Höhe dieser Fehlgeldentschädigung, das ist dafür die absolute Obergrenze.
  • Die Mankohaftung darf außerdem nicht einen gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn untergraben.

Wie kann so eine Mankoabrede aussehen?

Darin verpflichtet sich Ihr betreffender Mitarbeiter:

  • zur Übernahme eines gemeinsam in der Inventur ermittelten Warenbestandes in einer bestimmten Höhe,
  • zur Haftung für ein bei einer Inventur festgestelltes Manko, wenn er sich nicht von jeglichem Verschulden entlasten kann.
  • Ausschluss von Unrichtigkeit.

Des Weiteren legen Sie in der Abrede das Mankogeld fest. Als Arbeitgeber zahlen Sie Ihrem Arbeitnehmer für die Übernahme der Mankohaftung ein monatliches Mankogeld in bestimmter Höhe. Darüber hinaus begrenzen Sie in der Abrede die jährliche Mankohaftung auf die Höhe des jährlich gezahlten Mankogeldes. Vergessen Sie als Arbeitgeber aber nicht, die Haftungsbegrenzung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auszuschließen.

Ein Passus legt sodann die Berechtigung Ihrer Firma fest, ein etwaiges Manko unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen vom Arbeitsentgelt in Abzug zu bringen. Schließlich verpflichten Sie als Arbeitgeber sich, Ihrem Mitarbeiter auch im Fall der Zahlung eines entstandenen Mankos mindestens das tarifliche Entgelt oder den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Wir haben für Sie eine Musterklausel „Mankoabrede“ zum Download vorbereitet.

Was, wenn die Mankoabrede einen Schaden nicht abdeckt?

Das wird in den meisten Fällen so sein. Aufgrund der Begrenzung der Mankohaftung auf die gezahlte Fehlgeldentschädigung führt die Mankoabrede dann nicht dazu, dass der tatsächlich entstandene Schaden vollständig ersetzt wird. Und hier sind wir wieder bei unserem Versprechen zu Beginn, dass Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeiter selbst zu seinem eigenen Kontrolleur machen: Im Ergebnis ist die Mankoabrede in erster Linie ein Anreiz, Fehlbeträge oder Fehlbestände zu vermeiden und so das Mankogeld letztendlich als zusätzliche Vergütung behalten zu dürfen.

Autor*in: Franz Höllriegel