08.01.2022

Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU

Waren reisen von einem EU-Land zum anderen. Dort fällt die Umsatzsteuer an. Aber wie verhält es sich bei einer Dienstleistung? Auch sie reist gewissermaßen. Auch hier kommt es darauf an, wo sie in Anspruch genommen wird. Wichtig hier: an wen wird sie erbracht.

Dienstleistungen EU

Was ist für das Finanzamt eine Dienstleistung?

Eine „sonstige Leistung“. Im Umsatzsteuerrecht sind alle Leistungen, die keine Lieferungen sind, sonstige Leistungen. Unter den Begriff der „sonstigen Leistung“ fallen insbesondere Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen wie z.B. Vermietung und Verpachtung, Darlehensgewährung etc.

Worauf kommt es bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an?

Für deren korrekte steuerliche Beurteilung auf:

  • die Ortsbestimmung der Leistung und
  • die Eigenschaft ihres Leistungsempfängers: Unternehmer oder Privatperson.

Bei der Erbringung einer sonstigen Leistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat unterscheidet der Fiskus, an wen diese Leistung von dem in Deutschland ansässigen Unternehmer erbracht wird, u.a.:

  • an einen Nichtunternehmer (Business to Customer B2C)
  • oder an ein Unternehmen (Business to Business B2B)

Was ist ein Business to Customer?

Nichtunternehmer, im umsatzsteuerrechtlichen Sinne also Privatpersonen oder Unternehmer, die die sonstige Leistung für private und nicht unternehmerische Zwecke empfangen. Grundsätzlich unterliegen Dienstleistungen an einen Nichtunternehmer der Besteuerung des Landes, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt; es gilt das Sitzortprinzip. Wird die Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt dieser Ort als Ort der Leistung.

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… und Business to Business?

Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Also solcher gilt:

  • jeder, der eine Tätigkeit selbständig ausübt und eine Leistung auch für seinen unternehmerischen Bereich empfängt oder
  • jede nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteueridentitätsnummer (USt.-IdNr.) erteilt wurde, wenn sie die Leistungen für ihre Tätigkeiten als Körperschaft des öffentlichen Rechts empfangen.

Zur Bestimmung des Leistungsorts im B2B-Bereich ist maßgeblich, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Die Leistung ist dort steuerbar, wo der Ort aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt. Wird die Leistung für eine Betriebsstätte ausgeführt, kommt es darauf an, wo diese ihren Sitz hat. Bei grenzüberschreitenden Leistungen an einen Leistungsempfänger mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechnen Sie als in Deutschland ansässiger Unternehmer die Leistung ohne deutsche Umsatzsteuer ab.

Wer führt den Nachweis über einen Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers?

Sie als Auftraggeber. Tun Sie das nicht, sind Sie nicht von der Steuer befreit und können die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger verlagern. Zur Erleichterung der Prüfung hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein gebührenfreies Online-Bestätigungsverfahren eingerichtet.

Unternehmer müssen ihre innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an andere Unternehmer in einer Zusammenfassenden Meldung angeben. Anzugeben sind hier die Summe der Bemessungsgrundlage für den jeweiligen Leistungsempfänger und die USt.-IdNr. des Leistungsempfängers.

Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen sind die Formvorschriften des EU-Mitgliedstaats maßgeblich, in dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist. Für Sie als in Deutschland ansässiger Leistungserbringer sind die Vorschriften der §§ 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UstG) maßgeblich.

Über die umsatzsteuergesetzlichen Angaben hinaus muss die Rechnung die USt.-IdNr. beider Beteiligten und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft enthalten. Sobald die USt.-IdNr. verwendet wird, gilt die Leistung als im unternehmerischen Bereich erfolgt (sog. Vertrauensschutz). Falls die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt war, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Autor*in: Franz Höllriegel