07.01.2022

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

IG-Reihengeschäft schön und gut – aber wird die Abwicklung nicht sehr bürokratisch? Die EU-Finanzverwaltung sann auf Abhilfe. Herauskam das Dreiecksgeschäft, eine Sonderform des Reihengeschäfts. Diese Regel soll den Verwaltungsaufwand für beteiligte mittlere Unternehmer verringern.

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschaefte

Warum bedarf es einer Vereinfachungsregel für Reihengeschäfte?

Weil der Verwaltungsaufwand dafür zu hoch ist, wenn nur drei Unternehmen beteiligt sind. Wir erinnern uns: Ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft liegt vor, wenn

  • mehrere Unternehmer
  • über denselben Gegenstand
  • Umsatzgeschäfte abschließen und
  • der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Ein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft liegt nicht vor, wenn mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter der Umsatzsteueridentitätsnummer (USt.-IdNr.) desselben Mitgliedstaats auftreten. Der Fiskus will den Verwaltungsaufwand bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb – des mittleren Unternehmers – mit anschließender Lieferung innerhalb der EU verringern.

Wann kommt die Vereinfachung zum Tragen?

Nach § 25b Umsatzsteuergesetz (UstG), der die Vereinfachung regelt, müssen  dafür die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Drei Unternehmer
  • umsatzsteuerlich in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten erfasst
  • derselbe Gegenstand
  • Umsatzgeschäfte
  • Lieferung des Gegenstandes unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer
  • Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das eines anderen Mitgliedstaates
  • Beförderung oder Versand durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer
  • Verwendung durch den letzten Abnehmer der USt.-IdNr. des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung / Versendung endet.

Nehmen wir an, ein Großhändler U1 aus Polen als letzter Abnehmer bestellt Schrauben von seinem Lieferanten U2 aus Köln als erstem Abnehmer. U2 aus Köln hat diese Schrauben nicht vorrätig. Also bestellt er diese beim italienischen Produzenten U3 als erstem Lieferer, der diese mit eigenem Lkw nach Polen liefert und dort an U1 übergibt.

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Unter den Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG geht die Steuerschuld der Lieferung vom ersten auf den letzten Abnehmer über.

Wer hat den Nutzen aus der Vereinfachung und worin besteht sie?

Sie besteht in einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Zielstaat für den mittleren Unternehmer. Dieser gilt gemäß Abs. 3 der genannten Vorschrift bei Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer als bereits besteuert. Das ist die Vereinfachung. Der letzte Abnehmer übernimmt die aus der Lieferung resultierende Steuerschuld für den mittleren Unternehmer. Im Umkehrschluss kann der letzte Abnehmer damit auch die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen – immer vorausgesetzt, dass dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ohne diese Vereinfachungsregel müsste der mittlere Unternehmer nach den Grundsätzen des europäischen Umsatzsteuerrechts in einem anderen Staat, also dem Bestimmungsstaat eine Umsatzsteuererklärung abgeben und sich hierfür registrieren. Allerdings muss er in seinem Ansässigkeitsstaat seine Lieferung gegenüber den Finanzbehörden wie folgt erklären:

  • in seiner USt.-Voranmeldung bzw. USt.-Jahreserklärung (Nettobetrag)
  • in seiner Zusammenfassenden Meldung

Welche Anforderungen muss im Dreiecksgeschäft die Rechnungserteilung erfüllen?

Rechnung stellt der erste dem letzten jeweils am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmer. Die Steuer darf er hier nicht gesondert ausweisen. Neben den allgemeinen Angaben enthält die Rechnung insbesondere folgende Angaben:

  • Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäfts (z. B. nach § 25b UStG)
  • Hinweis auf Steuerbefreiung des ersten Abnehmers
  • Hinweis auf die Steuerschuld des zweiten Abnehmers
  • Jeweils USt.-IdNr. des ersten und letzten am Dreiecksgeschäft beteiligten Abnehmers

Diese zusätzlichen Angaben sind notwendig, damit der letzte am Dreiecksgeschäft beteiligte Abnehmer leicht und unmissverständlich erkennt, dass er der letzte Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und er die Steuerschuld trägt.

Autor*in: Franz Höllriegel