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Geschäftsführerhaftung bei Biersteuer: Wann Sie persönlich haften – und wann nicht

Verbrauchsteuern wie die Biersteuer können zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern führen. Doch das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.08.2023 (Az.: VII R 47/20) zeigt: Eine Haftung greift nur, wenn der Geschäftsführer gegen seine sogenannte Mittelvorsorgepflicht verstoßen hat. Was das bedeutet, erfahren Sie hier.

Der Fall: Biersteuer nicht gezahlt – Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer

Im entschiedenen Fall hatte der Geschäftsführer einer Brauerei-GmbH die fällige Biersteuer für November nicht entrichtet. Gleichzeitig wurden noch Zahlungen an andere Gläubiger geleistet:

  • Löhne der Beschäftigten
  • Teilzahlungen an die Stadtwerke
  • Keine Zahlung der Biersteuer für November

Das Hauptzollamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer – dieser klagte dagegen.

Die Entscheidung: Haftung nur bei Pflichtverstoß

Der Bundesfinanzhof stellte fest: Zwar wurde die Biersteuer nicht entrichtet – eine Haftung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschäftsführer seine Mittelvorsorgepflicht verletzt hat. Und das war hier nicht der Fall.

Denn: Ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Biersteuer erfolgten keine Zahlungen mehr an andere Gläubiger. Besonders wichtig sei daher laut BFH, dass das Hauptzollamt bzw. das Finanzamt nicht gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt wurde.

→ Der Geschäftsführer hatte mit den noch vorhandenen Mitteln zu einem großen Teil die Biersteuer getilgt, während Verbindlichkeiten gegenüber den Stadtwerken nur teilweise beglichen wurden.

Die Richter stellten klar: Das Hauptzollamt wurde nicht nachrangig behandelt, und genau das ist für eine persönliche Haftung entscheidend.

Was bedeutet „Mittelvorsorgepflicht“?

Geschäftsführer müssen – insbesondere in Krisenzeiten – vorausschauend planen. Dazu zählt:

  • Steuerliche Verpflichtungen frühzeitig erkennen
  • Zahlungsfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt sicherstellen
  • Keine Vorrangzahlung anderer Gläubiger zulasten der Steuer

Anders ausgedrückt: Wer z. B. freiwillig Lieferanten bezahlt, obwohl absehbar ist, dass die Steuer nicht beglichen werden kann, verletzt seine Pflicht und haftet persönlich. In diesem Fall jedoch konnte der Geschäftsführer nicht vorhersehen, dass die Mittel zur Fälligkeit nicht reichen würden.

Besonderheit: Biersteuer als Verbrauchsteuer

Der BFH betonte zusätzlich den Charakter der Biersteuer als Verbrauchsteuer:

  • Sie entsteht bei Entnahme aus dem Steuerlager
  • Sie wird aber erst später fällig
  • In der Zwischenzeit darf der Unternehmer das Bier verkaufen und die Steuer auf den Preis aufschlagen

Daraus folgt: Eine Pflichtverletzung besteht nicht automatisch durch die Entnahme aus dem Steuerlager – es sei denn, schon zu diesem Zeitpunkt ist klar, dass keine Mittel mehr vorhanden sein werden.

Fazit: Keine Haftung ohne Gläubigerbenachteiligung

Das Urteil zeigt: Geschäftsführer haften nicht, wenn sie

♦ bei Entstehung der Steuer noch keine Zahlungsunfähigkeit erkennen konnten
♦ keine anderen Gläubiger auf Kosten des Finanzamts bevorzugt haben
♦ ihren Planungs- und Sorgfaltspflichten nachgekommen sind

Tipp: Dokumentieren Sie bei Liquiditätsengpässen transparent, wie Sie Zahlungen priorisieren. Das kann im Haftungsfall entscheidend sein.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung