23.02.2018

Bei Ehegattensplitting Faktorverfahren?

Sie ist endlich da, die Ehe für Alle. Ein Grund für ihre Verfechter vor allem auf dem linken Parteienspektrum war, dass alle die steuerlichen Vorteile des Splittings genießen sollten. Und nun? Jetzt würden sie am liebsten das Splitting abschaffen. Doch dem stellt sich die Union entgegen – noch.

Steuerformular

Entwurf eines Koalitionsvertrages

Die Koalitionäre in spe CDU, CSU und SPD haben sich auf den Entwurf eines Koalitionsvertrages geeinigt. Unter anderem war man sich lange uneinig, wie man mit dem Ehegattensplitting umgehen soll. Die Union wollte das Kindergeld um 25 Euro im Monat anheben. Auch die Steuerfreibeträge sollten ihrer Ansicht nach steigen. Die SPD wollte hingegen ein nach Einkommen und Kinderzahl gestaffeltes Kindergeld einführen. Außerdem wollte sie das Ehegattensplitting durch einen Familientarif ersetzen. Laut „Zeit online“ sollte er ebenfalls zu einer zusätzlichen Entlastung von 25 Euro pro Kind führen. Die Union hielt dagegen am Ehegattensplitting in seiner bisherigen Form fest.

Vage Absichtserklärungen

Was letztlich daraus wird, muss man abwarten. Erst hat noch die rund eine halbe Million SPD-Wähler das Wort, ob sie überhaupt eine weitere Legislatur unter einer Großen Koalition haben will. Entsprechend vage blieb deswegen auch der Entwurf zu einem möglichen Koalitionsvertrag, wie ihn die Koalitionäre Anfang Februar vereinbart haben.

Danach „wollen“ sie:

  • eine gerechte Verteilung der Steuerlast bei Ehegatten,
  • Ehegatten besser über das Faktorverfahren informieren und die Akzeptanz stärken,
  • Personen mit Steuerklassenkombination III/V in den Steuerbescheiden regelmäßig über das Faktorverfahren informieren,
  • auf die Möglichkeit des Wechsels zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor hinweisen.

Klassische Rollenverteilung

Als das Ehegattensplitting eingeführt wurde, waren die Rollen der Eheleute klassisch verteilt: der Ehemann als Alleinverdiener und Familienoberhaupt und die Ehefrau als Hausfrau und Mutter. Auch heute noch ist laut „ehegattensplitting.de“ der Spareffekt beim Splitting dann am größten, wenn nur einer von beiden steuerlich relevante Einkünfte bezieht. Bei der Berechnung des Splittingtarifs wird das zu versteuernde Einkommen beider Ehepartner addiert, dann halbiert, also gesplittet, dieser Teil des zu versteuernden Einkommens nach dem geltenden Einkommensteuertarif besteuert und das Ergebnis verdoppelt. Das Ehegattensplitting gleicht unterschiedliche Einkommensverhältnisse verschiedener Ehepaare aus, die sich aufgrund des progressiven Anstiegs der Einkommensteuer ergeben.

Faktorverfahren gegen Risiko höherer Steuernachzahlung

Beim Faktorverfahren können sich Arbeitnehmer-Ehegatten vom Finanzamt vorab einen von ihm berechneten Faktor auf beiden Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerklasse IV eintragen lassen, damit der monatliche Lohnsteuerabzug möglichst nah an der tatsächlichen Veranlagung am Jahresende liegt. So wird das Risiko einer höheren Steuernachzahlung minimiert. Diese Ergänzung zum Ehegattensplitting kommt zu den weiterhin möglichen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV ohne Faktor hinzu. Je nach persönlicher Situation eignen sich die drei Möglichkeiten in unterschiedlicher Weise. Das neue Faktorverfahren eignet sich besser, wenn der monatliche Steuerabzug möglichst der realen Steuerschuld entsprechen soll. Soll monatlich zunächst bis zur Steuerveranlagung mehr Nettogehalt übrig bleiben, empfiehlt „ehegattensplitting.de“ die bisherigen Kombinationsmöglichkeiten. III/V sei dabei insbesondere bei stark unterschiedlichen Einkommenshöhen der beiden Ehegatten optimal oder wenn ein Ehepartner im laufenden Jahr eine Lohnersatzleistung (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld, ALG) erwartet.

15.000 Euro Steuervorteil bei Splitting

Laut „FAZ“ genießt ein Ehepaar im besten Fall im Vergleich zu einem unverheirateten Paar oder einem Ledigen bei gleichem Einkommen einen Steuervorteil von 15.000 Euro. Die Steuerbegünstigung wurde 1958 eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Regeln als Benachteiligung von Ehepaaren angesehen. Auf sie traf vor dem Urteil aufgrund des progressiven Steuersystems und des Additionsverfahrens ein höherer Steuersatz als auf unverheiratete Paare zu. Der prozentuale Steuersatz steigt mit dem Einkommen. Er variiert zwischen 14 und 45 Prozent.

Sonderfall räumliche Trennung

Einen Sonderfall stellten bislang räumlich voneinander getrenntlebende Ehepartner dar. Unklar war, ob auch sie die Vorteile des Ehegattensplittings genießen. Die Antwort: Ja, sie können, wie „SteuerSparbrief AKTUELL“ (2/2018) berichtet. Voraussetzung: Das Paar muss auf Verlangen nachweisen, dass seine Ehe weiter funktioniert. Der Beratungsbrief für Selbständige und Unternehmer hat eine Entscheidung des Finanzgerichtes Münster unter die Lupe genommen – und bietet gleich noch einen Download zum Thema „Einzel- oder Zusammenveranlagung“.

Empfehlung der Redaktion

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Autor*in: Franz Höllriegel