27.04.2017

Vorsicht mit falschen Rechnungen für Geschäftsessen

Finanzämter reagieren auf ungenaue Rechnungsangaben allergisch: Kein Geschäftsessen ohne die Rechnung vom Wirt. Mancher Restaurantchef versucht jedoch, hier noch etwas mehr als die Zeche herauszuholen. Mit ungenauen Bezeichnungen der Rechnung soll der Fiskus betrogen werden. Hier ist nach dem Essen Vorsicht geboten.

Kassenbon im Restaurant

Betrügerische Wirte, betrogene Gäste

Restaurants wollen um jeden Preis Steuern sparen – zu Lasten ihrer Gäste. Und die unterstützen sie unwissentlich dabei. Davor warnt jetzt „Merkur.de“. Insbesondere unter Restaurants sind demnach „perfide Methoden“ anzutreffen, um ahnungslose Kunden hinters Licht zu führen. Dabei erhielten Restaurantbesucher nach dem Essen eine zwielichtige Rechnung, die es in sich hat. Darauf fänden Kunden ganz oben statt der rein beschreibenden und vom Finanzamt erwarteten Überschrift „Rechnung“ zum Beispiel einen Vermerk wie „Zwischenrechnung“, „Rechnungsentwurf“, „Bar-Beleg“, „Zwischenbeleg“ oder „Vorabrechnung“.

Eine Rechnung ist eine Rechnung – und nur eine Rechnung

Bei der Auflistung der Speisen stehe zudem oftmals unten zusätzlich der Hinweis „Das ist keine Rechnung“. Wenn Geschäftsleute derartige Hinweise sehen, sollten bei ihnen alle Alarmglocken läuten, rät der Bericht. Die „Zeit“ habe bereits 2014 das Problem in einem großen Recherchebericht aufgezeigt. Danach handele es sich dabei um sogenannte Pseudo-Rechnungen von Steuer-Betrügern.

Gastronome kontrollieren Angestellte

„Gastronomen haben ein großes Interesse an einer Kasse, die ihre Angestellten nicht manipulieren können“, zitiert die „Zeit“ Daniel Stricker, Sprecher der Hamburger Finanzbehörde. „Wenn es aber um die Steuer geht, sieht ihr Interesse völlig anders aus – da möchten sie gerne ein von ihnen manipulierbares System.“ Während die Wirte mit den Kassen ihre Angestellten kontrollieren, versucht der Staat, mithilfe der Kassen die Wirte zu kontrollieren. Wo immer sie ein solches Gerät benutzen, verpflichtet er sie, alle Geschäftsvorgänge damit lückenlos und unveränderbar aufzuzeichnen. Geben sie Rechnungen aus, müssen die fortlaufend nummeriert sein. Und wer eine moderne Kasse aufstellt, soll die Daten in computerlesbarer Form herausgeben, wenn ein Prüfer kommt.

Vorsteuerabzug für das Geschäftsessen

Das Thema ist gleichwohl nach wie vor brisant. Legen die mit derartigen Rechnungen abgespeisten Restaurantgäste ihre vermeintliche Rechnung z.B. für ihr Geschäftsessen zwecks Vorsteuerabzug dem Finanzamt vor, wird es diesen wahrscheinlich ablehnen. Grund: Das Finanzamt wird bei einer Gegenprüfung der Rechnungen des betreffenden Restaurants nicht fündig werden. Das betrügerisch handelnde Restaurant hat nämlich seine Kopie längst aus den Büchern getilgt. Und die genannten ominösen Rechnungsbezeichnungen weisen die zwecks Vorsteuerabzug vorgelegte angebliche Rechnung als alles Mögliche aus, nur eben nicht als eine vorzugssteuerabzugsfähige Rechnung. Mit dem Trick versuchen laut „Merkur.de“ dubiose Gastronomen so, einen Teil ihrer Einnahmen am Finanzamt vorbeizuschleusen.

Vorbeugen gegen die Rechnungs-Falle

Meistens werden diese Pseudo-Rechnungen vom Restaurant dann abends beim Abschluss aus der Kasse gelöscht. Steueranwälte hätten berichtet, dass ihnen diese Art von Rechnungen schon bei jedem dritten Restaurantbesuch unter die Augen gekommen sei. Deren Tipp deshalb: Sofort die richtige Rechnung beim Kellner verlangen – ansonsten machen sich Geschäftsessen genießende Gäste wissentlich zum Mittäter. Sie würden Steuer-Betrüger lediglich bei ihren illegalen Machenschaften unterstützen.

Bundesrechnungshof besorgt

Der Bundesrechnungshof warnte schon vor Jahren, durch Tricksereien mit elektronischen Registrierkassen drohten enorme Steuerausfälle. Auch die Industrieländerorganisation OECD sieht darin eine wachsende Gefahr. Sie setzte eigens eine Expertengruppe darauf an. Deren Resümee: Moderne Kassen ermöglichen „wesentlich komplexere Betrugsmanöver“ als herkömmliche Handkassen. Die Steuerhinterziehung in diesem Bereich nehme „besorgniserregend“ zu, es gehe nicht um Kleingeld, sondern um Milliarden.

 

Hinweis der Redaktion

Genaue Regeln für den Vorsteuerabzug

Was aber muss überhaupt auf einer Rechnung stehen, damit das Finanzamt einen Anspruch auf Vorsteuerabzug anerkennt? „GmbH-Brief AKTUELL“ benennt in seiner neuen Ausgabe (5/2017 April) die genauen Regeln dafür, ausgehend von einem aktuellen Gerichtsurteil dazu.

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Autor*in: Franz Höllriegel