15.06.2020

Novellierung der Altholzverordnung: Diskussionsentwurf vorgelegt

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat im Mai 2020 einen Diskussionsentwurf zur Novellierung der Altholzverordnung (AltholzV) vorgelegt. Gegenüber der geltenden Fassung sind u.a. folgende Änderungen vorgesehen:

Alte Holzstühle auf einem Stapel

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der AltholzV-Novelle erstreckt sich auf die „Bewirtschaftung von Altholz“ und schließt nun nicht nur die Verwertung und Beseitigung, sondern explizit auch die Aufbereitung des Altholzes ein.

Begrifflichkeiten

  • Der bisherige Begriff der Altholzbehandlungsanlage wird gestrichen, stattdessen wird zwischen Altholzaufbereitungsanlage (Anlage, in der Altholz vor der Verwertung aufbereitet wird, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Störstoffentfrachtung oder Pelletierung) und Altholzverwertungsanlage (Anlage zur stofflichen oder energetischen Verwertung von Altholz) differenziert. Alles Altholz muss nun an eine Altholzaufbereitungsanlage geliefert werden.
  • Zur „stofflichen Verwertung“ zählt bereits die Vorbereitung zur Wiederverwendung.

Kategorie-Einteilung

Holzschutzmittelfreie Altholzgemische aus dem Sperrmüll werden nun in die Kategorie A III eingeordnet.

Änderungen bei Sammlung und Verwertung

  • Die Pflicht zur getrennten Sammlung der Altholzkategorien A I bis A III soll zukünftig dann entfallen, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (derzeit: Pflicht entfällt bei Nichterforderlichkeit). Altholz der Altholzkategorie A IV ist stets getrennt zu sammeln und zu befördern. Zudem wird eine Dokumentationspflicht eingeführt.
  • Die Anforderungen an die Altholzaufbereitung werden definiert. So muss u.a. sichergestellt sein, dass Altholz unterschiedlicher Altholzkategorien nicht miteinander vermischt wird, zur Wiederverwendung geeignetes Altholz aussortiert und einer entsprechenden Verwertung zugeführt wird und dass zur stofflichen Verwertung geeignetes Altholz getrennt gehalten wird.
  • Altholz der Kategorie A I ist vorrangig der stofflichen Verwertung zuzuführen; bei Altholz der Kategorien II bis IV sind die stoffliche und die energetische Verwertung gleichrangig.
  • Betreiber von Altholzaufbereitungsanlagen haben für die Altholzkategorie A I folgende Recyclingquoten zu erfüllen: ab dem 1. Januar 2023 mindestens 40 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2025 mindestens 60 Masseprozent.

Grenzwerte für Holzhackschnitzel und Holzspäne

Holzhackschnitzel und Holzspäne, die für die Herstellung von Holzwerkstoffen aufbereitet werden, müssen die in Anlage 4 festgelegten Grenzwerte einhalten. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn er im gleitenden Median (bisher: gleitender Durchschnitt) und im 80. Perzentil (bisher: Überschreitung um höchstens 25 %) der zehn letzten Untersuchungen nicht überschritten wird. Bei PCP und PCB darf der Maximalwert nicht überschritten sein. Für Chlor soll der Grenzwert erhöht, für Fluor gestrichen werden, bei Cadmium, Chrom, Quecksilber und PCP wird der Grenzwert gesenkt.

Autor*in: Anke Schumacher