26.10.2023

Mikroplastik-Verordnung: Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung

Mit der Verordnung (EU) 2023/2055 ändert der Rat zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) den Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Das Ziel ist, die Verwendung von Mikroplastik in Produkten und damit die Emission in die Umwelt einzuschränken. Für die Verbote gilt eine Reihe von Ausnahmen. Auch die Größe der verwendeten Mikropartikel bietet die Chance, den Verboten auszuweichen.

Mikroplastik-Verordnung

Seit diesem Oktober gelten die neuen Vorgaben der Mikroplastik-Verordnung. Als „Mikroplastik“ gelten nach Anhang XVII der REACH-Verordnung alle festen synthetischen Polymermikropartikel, die organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Sie machen mindestens 1 Gew.-% der Partikel, in denen sie enthalten sind, aus oder beschichten kontinuierlich die Partikeloberfläche. Sind dann noch Kriterien hinsichtlich der Größe (mindestens 1 Gew.-% der Partikel ist 5 mm groß oder kleiner) und Länge (15 mm oder kleiner bzw. ein Verhältnis von Länge und Durchmesser, das größer als 3 ist) erfüllt, sind die Pflichten und Verbote der neuen Mikroplastik-Verordnung zu beachten. Seit dem 17.10.2023 gilt:

  • Der Verkauf von Mikroplastik als solches ist verboten.
  • Ebenso ist der Verkauf von Produkten, die enthaltenes Mikroplastik bei der Verwendung freisetzen, verboten.

Unter das Verbot fallen z.B. Granulatmaterialien, die auf künstlichen Sportflächen Verwendung finden, aber auch Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel und Medizinprodukte. Verstöße gegen die Verbotsvorschriften werden je nach Art und Schwere mit Sanktionen belegt. Wird ein Verstoß z.B. als Ordnungswidrigkeit eingeordnet, kommt eine Geldbuße in Betracht. Handelt es sich um einen Straftatbestand, können neben Geldstrafen auch Freiheitsstrafen verhängt werden. Ebenso sind Abmahnungen z.B. durch Verbände und Mitbewerber möglich.

Produkte, die von der Mikroplastik-Verordnung ausgenommen sind

Von den Verboten gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen:

  • Produkte, die an Industriestandorten verwendet werden oder die bei der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen. Die Hersteller solcher Produkte sind dazu verpflichtet, Hinweise zur Verwendung und Entsorgung zu geben, um die Freisetzung von Mikroplastik zu vermeiden.
  • Produkte, bei denen Mikroplastik nicht absichtlich zugesetzt wurde (z.B. Kompost)
  • Produkte, in denen das enthaltene Mikroplastik das Ergebnis eines in der Natur stattgefundenen Polymerisationsprozesses ist. Voraussetzung: Es darf sich dabei um keine chemisch veränderten Stoffe handeln.
  • enthaltenes Mikroplastik ist nachweislich abbaubar bzw. löslich
  • Mikroplastik, das keine Kohlenstoffatome enthält
  • Produkte, die eine Freisetzung von Mikroplastik durch technischen Einschluss verhindern

Technisch können Unternehmen den Verboten ausweichen, indem sie verwendete Polymermikropartikel so vergrößern, dass sie rechtlich keine Mikropartikel mehr sind. Zu prüfen ist auch, ob die Produkte bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind. Beispiele dafür sind Arznei-, Lebens- und Futtermittel. In diesem Fall sind die Produkte ebenfalls von den Verboten ausgenommen.

Fristen der Mikroplastik-Verordnung

Die Mikroplastik-Verordnung ist zum 17.10.2023 in Kraft getreten. Damit sich die Marktteilnehmer auf die neuen Vorschriften einstellen können, sind jedoch nach Absatz 16 Übergangsfristen vorgesehen. So gilt das Vertriebsverbot nicht für Produkte, die vor dem 17.10.2023 in Verkehr gebracht wurden. Bestehende Lagerbestände dürfen also abverkauft werden. Für spezifische Verwendungen sind zwar keine Übergangsfristen vorgesehen; jedoch gelten die Vorschriften frühestens ab 17.10.2027, sodass die Marktteilnehmer Zeit haben, sich darauf einzustellen.

Hintergrund der Mikroplastik-Verordnung

Schon im September hatte das Europäische Parlament die EU-Kommission aufgefordert, Mikroplastik in Kosmetika und in Körperpflege-, Wasch- und Reinigungsmitteln zu verbieten. Ein Dossier der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) kam 2019 zu dem Ergebnis, dass die Risiken von Mikroplastik nicht ausreichend beherrscht werden und eine unionsweite Vorgehensweise erforderlich ist. Zu den Risiken gehört insbesondere, dass in die Umwelt freigesetztes Mikroplastik biologisch nicht oder nur sehr schwer abgebaut wird und über Lebensmittel und Trinkwasser von Menschen aufgenommen wird und deren Gesundheit beeinträchtigt.

Auf der deutschsprachigen Website der EU-Kommission finden Sie die Verordnung und eine Reihe von Fragen und Antworten zu den Verboten: https://germany.representation.ec.europa.eu/neue-regeln-zur-beschrankung-von-bewusst-zugesetztem-mikroplastik-0_de

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller